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HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

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88 Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />

§ 10<br />

Beirat<br />

(1) Die Gesellschaft hat einen Beirat, der aus drei natürlichen Personen<br />

besteht. Diese werden von der Gesellschafterversammlung<br />

bestellt. Die Gesellschafter sorgen dafür, dass die Beiräte<br />

von Gesellschaft und Schwestergesellschaft stets personenidentisch<br />

sind. Der Vertragsreeder kann, soweit er im Beirat nicht<br />

vertreten ist, Vertreter zu den Beiratssitzungen entsenden, die<br />

zwar ein Mitsprache-, aber kein Stimmrecht haben. Ebenso kann<br />

die geschäftsführende Gesellschafterin, soweit sie im Beirat<br />

nicht vertreten ist, Vertreter zu den Beiratssitzungen entsenden,<br />

die zwar ein Mitsprache-, aber kein Stimmrecht haben.<br />

(2) Die Wahl des Beirats erfolgt in der ersten ordentlichen Gesellschafterversammlung.<br />

Die Durchführung der Wahl obliegt der<br />

geschäftsführenden Gesellschafterin. Die Wahl des Beirats wird<br />

stets in einem Wahlvorgang für Gesellschaft und Schwestergesellschaft<br />

durchgeführt. Die Gesellschafter üben bei jeder Beiratswahl<br />

ihr Stimmrecht einheitlich für Gesellschaft und<br />

Schwestergesellschaft aus. Stimmen, die uneinheitlich abgegeben<br />

werden, sind ungültig. Bis zur Wahl des Beirats in der ersten<br />

ordentlichen Gesellschafterversammlung kann die geschäftsführende<br />

Gesellschafterin einen vorläufi gen Beirat berufen.<br />

(3) Der Beirat wird für drei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur<br />

nächsten nach Ablauf der Wahlperiode angesetzten Neuwahl<br />

im Amt. Beiratsmitglieder können jederzeit durch diejenigen,<br />

von denen sie bestellt wurden, abberufen werden. Die Abberufung<br />

ist nur wirksam, wenn sie zugleich für Gesellschaft und<br />

Schwestergesellschaft erfolgt. Gleiches gilt für eine Niederlegung<br />

des Beiratsamts. Personen, die in einem Konkurrenzverhältnis<br />

zur Gesellschaft oder zur Schwestergesellschaft bzw. zu<br />

den Kommanditisten gemäß § 3 Abs. 3 bzw. zu einem Unternehmen<br />

der Unternehmensgruppe Hannover Leasing stehen oder<br />

für ein Unternehmen tätig sind, welches im Wettbewerb zur<br />

Gesellschaft oder zur Schwestergesellschaft bzw. zu den Kommanditisten<br />

gemäß § 3 Abs. 3 bzw. zu einem Unternehmen der<br />

Unternehmensgruppe Hannover Leasing steht, können nicht in<br />

den Beirat gewählt werden. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig<br />

aus, ist ein Ersatzbeiratsmitglied spätestens nach drei Monaten<br />

zu wählen bzw. zu entsenden.<br />

(4) Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und<br />

einen Stellvertreter. Vorsitzender und Stellvertreter müssen in<br />

Gesellschaft und Schwestergesellschaft stets personen identisch<br />

sein, anderenfalls ist die Wahl nach Satz 1 ungültig. Der Vorsitzende,<br />

bei Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Beirat.<br />

(5) Der Beirat hat die ihm in diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen<br />

Aufgaben wahrzunehmen. Er ist berechtigt, sich jederzeit<br />

über den Geschäftsverlauf der Gesellschaft zu unterrichten<br />

sowie die Handelsbücher der Gesellschaft einzusehen, darf aber<br />

hierdurch den ordentlichen Geschäftsbetrieb nicht maßgeblich<br />

stören. Die geschäftsführende Gesellschafterin muss dem Beirat<br />

Auskunft erteilen und ihn über alle wichtigen Geschäftsvorfälle<br />

unterrichten.<br />

Sofern das Schiff in einem Pool beschäftigt ist, wird der Beiratsvorsitzende,<br />

bei Verhinderung sein Stellvertreter, zu den Poolversammlungen<br />

eingeladen.<br />

(6) Beiratssitzungen sind vom Beiratsvorsitzenden mündlich oder<br />

schriftlich einzuberufen; sie können zugleich mit Beiratssitzungen<br />

der Schwestergesellschaft abgehalten werden. Der<br />

Vertragsreeder und die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

sind über die Einberufung rechtzeitig zu informieren. Über vertrauliche<br />

Angaben ist Stillschweigen zu bewahren.<br />

(7) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder<br />

anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

Beschlüsse des Beirats sind in Beiratssitzungen zu fassen und in<br />

Protokollen festzuhalten. Schriftliche und fernmündliche Beschlussfassungen<br />

sowie Beschlussfassungen per Telefax und<br />

E-Mail sind zulässig, wenn kein Mitglied einer solchen Beschlussfassung<br />

widerspricht. Ferner können Beiratssitzungen<br />

auch insgesamt fernmündlich, als Videokonferenz oder via Internet<br />

abgehalten werden. Das Verfahren legt der Beiratsvorsitzende<br />

bei Einberufung fest. Auch solche Beschlüsse sind jedoch<br />

schriftlich festzuhalten und allen Beiratsmitgliedern und der<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin zuzuleiten.<br />

(8) Die Beiratsmitglieder erhalten eine Vergütung, die durch die<br />

Gesellschafterversammlung festgesetzt wird. Die den Beiratsmitgliedern<br />

durch ihre Beiratstätigkeit entstandenen und nachgewiesenen<br />

Auslagen erhalten sie je zur Hälfte durch Gesellschaft<br />

und Schwestergesellschaft ersetzt.<br />

(9) Die Beiratsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />

Die Haftung ist, außer bei vorsätzlichem Handeln, der<br />

Höhe nach begrenzt auf 50.000 US-Dollar. Ein Beiratsmitglied<br />

haftet nicht, wenn es überstimmt worden ist.<br />

(10) Die geschäftsführende Gesellschafterin hat das Recht, für die<br />

Beiratsmitglieder eine Rechtsschutz- bzw. Haftpfl ichtversicherung<br />

abzuschließen, deren Kosten die Gesellschaft trägt.<br />

§ 10 a<br />

Leistungen von Gesellschaftern und verbundenen Unternehmen,<br />

Vergütungen<br />

(1) Die geschäftsführende Gesellschafterin erhält für ihre Aufwendungen<br />

einschließlich ihrer Rechts- und Steuerberatungskosten<br />

und als Entgelt für ihre persönliche Haftung und Geschäftsführungspfl<br />

ichten eine Pauschalvergütung von insgesamt<br />

6.000 US-Dollar p. a. ab Übernahme des Schiffes. Die geschäftsführende<br />

Gesellschafterin erhält die Vergütung auch im<br />

Falle eines Verlusts. In Rumpfgeschäftsjahren erhält sie die Vergütung<br />

anteilig. Die Vergütungen erhöhen sich um die gesetzliche<br />

Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und von der Gesellschaft<br />

im Wege des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden<br />

kann. Die Vergütung erhöht sich jährlich um zwei Prozent. Bemessungsgrundlage<br />

ist jeweils der vormals erhöhte Betrag. Bis<br />

zur Übernahme des Schiffes erhält die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

eine Vergütung in Höhe von 500 Euro p. a. als<br />

Haftungsvergütung.<br />

(2) Die Gesellschaft hat mit der Schiffahrts-Gesellschaft »HANSA<br />

LAUENBURG« mbH & Co. KG einen Kaufvertrag über den Erwerb<br />

des Containerschiffes MS »LAUENBURG« geschlossen. Der<br />

Kaufpreis beträgt 35.000.000 US-Dollar.<br />

(3) Der Vertragsreeder übernimmt aufgrund des Bereederungsvertrags<br />

gemäß § 6 Abs. 6 b) für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft<br />

die Bereederung des Schiffes und erhält als Vergütung<br />

insgesamt fünf Prozent der Bruttoeinnahmen<br />

einschließlich verdienter Überliegegelder, Hilfslöhne und Bergungseinnahmen<br />

sowie der Entschädigungszahlungen für Zeitausfälle.<br />

Liegt das Schiff auf, erhält der Vertragsreeder für die<br />

Dauer der Aufl iegezeit 200 Euro pro Tag. Mit den genannten<br />

Vergütungen sind auch alle Reedereibetriebskosten, einschließlich<br />

der Kosten für die Buchhaltung und den Jahresabschluss,<br />

abgegolten; ausgenommen sind lediglich Prüfungskosten<br />

des Jahresabschlusses und Reisekosten für Inspektionen

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