HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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88 Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />
§ 10<br />
Beirat<br />
(1) Die Gesellschaft hat einen Beirat, der aus drei natürlichen Personen<br />
besteht. Diese werden von der Gesellschafterversammlung<br />
bestellt. Die Gesellschafter sorgen dafür, dass die Beiräte<br />
von Gesellschaft und Schwestergesellschaft stets personenidentisch<br />
sind. Der Vertragsreeder kann, soweit er im Beirat nicht<br />
vertreten ist, Vertreter zu den Beiratssitzungen entsenden, die<br />
zwar ein Mitsprache-, aber kein Stimmrecht haben. Ebenso kann<br />
die geschäftsführende Gesellschafterin, soweit sie im Beirat<br />
nicht vertreten ist, Vertreter zu den Beiratssitzungen entsenden,<br />
die zwar ein Mitsprache-, aber kein Stimmrecht haben.<br />
(2) Die Wahl des Beirats erfolgt in der ersten ordentlichen Gesellschafterversammlung.<br />
Die Durchführung der Wahl obliegt der<br />
geschäftsführenden Gesellschafterin. Die Wahl des Beirats wird<br />
stets in einem Wahlvorgang für Gesellschaft und Schwestergesellschaft<br />
durchgeführt. Die Gesellschafter üben bei jeder Beiratswahl<br />
ihr Stimmrecht einheitlich für Gesellschaft und<br />
Schwestergesellschaft aus. Stimmen, die uneinheitlich abgegeben<br />
werden, sind ungültig. Bis zur Wahl des Beirats in der ersten<br />
ordentlichen Gesellschafterversammlung kann die geschäftsführende<br />
Gesellschafterin einen vorläufi gen Beirat berufen.<br />
(3) Der Beirat wird für drei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur<br />
nächsten nach Ablauf der Wahlperiode angesetzten Neuwahl<br />
im Amt. Beiratsmitglieder können jederzeit durch diejenigen,<br />
von denen sie bestellt wurden, abberufen werden. Die Abberufung<br />
ist nur wirksam, wenn sie zugleich für Gesellschaft und<br />
Schwestergesellschaft erfolgt. Gleiches gilt für eine Niederlegung<br />
des Beiratsamts. Personen, die in einem Konkurrenzverhältnis<br />
zur Gesellschaft oder zur Schwestergesellschaft bzw. zu<br />
den Kommanditisten gemäß § 3 Abs. 3 bzw. zu einem Unternehmen<br />
der Unternehmensgruppe Hannover Leasing stehen oder<br />
für ein Unternehmen tätig sind, welches im Wettbewerb zur<br />
Gesellschaft oder zur Schwestergesellschaft bzw. zu den Kommanditisten<br />
gemäß § 3 Abs. 3 bzw. zu einem Unternehmen der<br />
Unternehmensgruppe Hannover Leasing steht, können nicht in<br />
den Beirat gewählt werden. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig<br />
aus, ist ein Ersatzbeiratsmitglied spätestens nach drei Monaten<br />
zu wählen bzw. zu entsenden.<br />
(4) Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und<br />
einen Stellvertreter. Vorsitzender und Stellvertreter müssen in<br />
Gesellschaft und Schwestergesellschaft stets personen identisch<br />
sein, anderenfalls ist die Wahl nach Satz 1 ungültig. Der Vorsitzende,<br />
bei Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Beirat.<br />
(5) Der Beirat hat die ihm in diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen<br />
Aufgaben wahrzunehmen. Er ist berechtigt, sich jederzeit<br />
über den Geschäftsverlauf der Gesellschaft zu unterrichten<br />
sowie die Handelsbücher der Gesellschaft einzusehen, darf aber<br />
hierdurch den ordentlichen Geschäftsbetrieb nicht maßgeblich<br />
stören. Die geschäftsführende Gesellschafterin muss dem Beirat<br />
Auskunft erteilen und ihn über alle wichtigen Geschäftsvorfälle<br />
unterrichten.<br />
Sofern das Schiff in einem Pool beschäftigt ist, wird der Beiratsvorsitzende,<br />
bei Verhinderung sein Stellvertreter, zu den Poolversammlungen<br />
eingeladen.<br />
(6) Beiratssitzungen sind vom Beiratsvorsitzenden mündlich oder<br />
schriftlich einzuberufen; sie können zugleich mit Beiratssitzungen<br />
der Schwestergesellschaft abgehalten werden. Der<br />
Vertragsreeder und die geschäftsführende Gesellschafterin<br />
sind über die Einberufung rechtzeitig zu informieren. Über vertrauliche<br />
Angaben ist Stillschweigen zu bewahren.<br />
(7) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder<br />
anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei<br />
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />
Beschlüsse des Beirats sind in Beiratssitzungen zu fassen und in<br />
Protokollen festzuhalten. Schriftliche und fernmündliche Beschlussfassungen<br />
sowie Beschlussfassungen per Telefax und<br />
E-Mail sind zulässig, wenn kein Mitglied einer solchen Beschlussfassung<br />
widerspricht. Ferner können Beiratssitzungen<br />
auch insgesamt fernmündlich, als Videokonferenz oder via Internet<br />
abgehalten werden. Das Verfahren legt der Beiratsvorsitzende<br />
bei Einberufung fest. Auch solche Beschlüsse sind jedoch<br />
schriftlich festzuhalten und allen Beiratsmitgliedern und der<br />
persönlich haftenden Gesellschafterin zuzuleiten.<br />
(8) Die Beiratsmitglieder erhalten eine Vergütung, die durch die<br />
Gesellschafterversammlung festgesetzt wird. Die den Beiratsmitgliedern<br />
durch ihre Beiratstätigkeit entstandenen und nachgewiesenen<br />
Auslagen erhalten sie je zur Hälfte durch Gesellschaft<br />
und Schwestergesellschaft ersetzt.<br />
(9) Die Beiratsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />
Die Haftung ist, außer bei vorsätzlichem Handeln, der<br />
Höhe nach begrenzt auf 50.000 US-Dollar. Ein Beiratsmitglied<br />
haftet nicht, wenn es überstimmt worden ist.<br />
(10) Die geschäftsführende Gesellschafterin hat das Recht, für die<br />
Beiratsmitglieder eine Rechtsschutz- bzw. Haftpfl ichtversicherung<br />
abzuschließen, deren Kosten die Gesellschaft trägt.<br />
§ 10 a<br />
Leistungen von Gesellschaftern und verbundenen Unternehmen,<br />
Vergütungen<br />
(1) Die geschäftsführende Gesellschafterin erhält für ihre Aufwendungen<br />
einschließlich ihrer Rechts- und Steuerberatungskosten<br />
und als Entgelt für ihre persönliche Haftung und Geschäftsführungspfl<br />
ichten eine Pauschalvergütung von insgesamt<br />
6.000 US-Dollar p. a. ab Übernahme des Schiffes. Die geschäftsführende<br />
Gesellschafterin erhält die Vergütung auch im<br />
Falle eines Verlusts. In Rumpfgeschäftsjahren erhält sie die Vergütung<br />
anteilig. Die Vergütungen erhöhen sich um die gesetzliche<br />
Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und von der Gesellschaft<br />
im Wege des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden<br />
kann. Die Vergütung erhöht sich jährlich um zwei Prozent. Bemessungsgrundlage<br />
ist jeweils der vormals erhöhte Betrag. Bis<br />
zur Übernahme des Schiffes erhält die geschäftsführende Gesellschafterin<br />
eine Vergütung in Höhe von 500 Euro p. a. als<br />
Haftungsvergütung.<br />
(2) Die Gesellschaft hat mit der Schiffahrts-Gesellschaft »HANSA<br />
LAUENBURG« mbH & Co. KG einen Kaufvertrag über den Erwerb<br />
des Containerschiffes MS »LAUENBURG« geschlossen. Der<br />
Kaufpreis beträgt 35.000.000 US-Dollar.<br />
(3) Der Vertragsreeder übernimmt aufgrund des Bereederungsvertrags<br />
gemäß § 6 Abs. 6 b) für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft<br />
die Bereederung des Schiffes und erhält als Vergütung<br />
insgesamt fünf Prozent der Bruttoeinnahmen<br />
einschließlich verdienter Überliegegelder, Hilfslöhne und Bergungseinnahmen<br />
sowie der Entschädigungszahlungen für Zeitausfälle.<br />
Liegt das Schiff auf, erhält der Vertragsreeder für die<br />
Dauer der Aufl iegezeit 200 Euro pro Tag. Mit den genannten<br />
Vergütungen sind auch alle Reedereibetriebskosten, einschließlich<br />
der Kosten für die Buchhaltung und den Jahresabschluss,<br />
abgegolten; ausgenommen sind lediglich Prüfungskosten<br />
des Jahresabschlusses und Reisekosten für Inspektionen