29.10.2013 Aufrufe

HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

98 Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />

frachtung) ergeben.<br />

Sollte sich aus vorstehenden Berechnungen eine negative Differenz<br />

ergeben, so handelt es sich um Mindereinnahmen, die gemäß<br />

nachfolgendem Absatz 3 zu behandeln sind.<br />

(2) Die tatsächlichen Brutto- und Nettocharterraten sowie die tatsächlichen<br />

anteiligen Reiseergebnisse aus dem Pool gemäß vorstehendem<br />

Absatz 1 ermitteln sich aus der zu führenden Liquiditätsrechnung<br />

der Gesellschaft. Die Liquiditätsrechnung ist durch<br />

den Abschlussprüfer der Gesellschaft zu prüfen. Der Abschlussprüfer<br />

der Gesellschaft hat eventuelle Differenzbeträge gemäß<br />

vorstehendem Absatz 1 des jeweiligen Kalenderjahres im Rahmen<br />

des Prüfberichts auszuweisen und zu bescheinigen. Die Auszahlung<br />

von Beträgen an den Vertragsreeder ist nach Vorlage des<br />

Prüfberichts zu leisten.<br />

(3) Im Falle von Mindereinnahmen gemäß vorstehendem Absatz 1<br />

hat der Vertragsreeder keine (Rück-)Zahlungen an die Gesellschaft<br />

zu leisten. In den jeweils nachfolgenden Wirtschaftsjahren<br />

erfolgt jedoch eine Saldierung von Mehr- bzw. Mindereinnahmen<br />

gemäß vorstehendem Absatz 1 nach folgender Maßgabe: Sollten<br />

sich Mindereinnahmen ergeben, so sind diese rechnerisch zu 50<br />

Prozent dem Vertragsreeder zu belasten. 50 Prozent der nachfolgenden<br />

Mehreinnahmen sind mit diesen dem Vertragsreeder<br />

rechnerisch belasteten Mindereinnahmen so lange zu verrechnen,<br />

bis die rechnerische Unterdeckung wieder ausgeglichen ist.<br />

Erst wenn die Unterdeckung ausgeglichen wurde, können dem<br />

Vertragsreeder wieder Vorabgewinne nach diesen Regelungen<br />

zugewiesen werden. Ein über diese Verrechnung hinausgehender<br />

(Rückforderungs-)Anspruch der Gesellschaft gegen den Vertragsreeder<br />

besteht nicht.<br />

(4) Der Vertragsreeder erhält darüber hinaus im Zuge der Veräußerung<br />

des Schiffes folgenden ergebnisabhängigen Gewinnvorab:<br />

Sollte sich unter Berücksichtigung des Veräußerungserlöses des<br />

Schiffes für die Gesellschafter eine Vorsteuerrendite nach Interner<br />

Zinsfußmethode (IRR – Internal Rate of Return) von mehr als<br />

7,65 Prozent p. a. auf das seit Übernahme des Schiffes eingesetzte<br />

Kommanditkapital einschließlich eines Agios von 5 % ergeben,<br />

so partizipiert der Vertragsreeder zu 50 Prozent an dem Teil des<br />

Veräußerungserlöses, der zu einer über 7,65 Prozent p. a. hinausgehenden<br />

Rendite führt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!