HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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98 Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />
frachtung) ergeben.<br />
Sollte sich aus vorstehenden Berechnungen eine negative Differenz<br />
ergeben, so handelt es sich um Mindereinnahmen, die gemäß<br />
nachfolgendem Absatz 3 zu behandeln sind.<br />
(2) Die tatsächlichen Brutto- und Nettocharterraten sowie die tatsächlichen<br />
anteiligen Reiseergebnisse aus dem Pool gemäß vorstehendem<br />
Absatz 1 ermitteln sich aus der zu führenden Liquiditätsrechnung<br />
der Gesellschaft. Die Liquiditätsrechnung ist durch<br />
den Abschlussprüfer der Gesellschaft zu prüfen. Der Abschlussprüfer<br />
der Gesellschaft hat eventuelle Differenzbeträge gemäß<br />
vorstehendem Absatz 1 des jeweiligen Kalenderjahres im Rahmen<br />
des Prüfberichts auszuweisen und zu bescheinigen. Die Auszahlung<br />
von Beträgen an den Vertragsreeder ist nach Vorlage des<br />
Prüfberichts zu leisten.<br />
(3) Im Falle von Mindereinnahmen gemäß vorstehendem Absatz 1<br />
hat der Vertragsreeder keine (Rück-)Zahlungen an die Gesellschaft<br />
zu leisten. In den jeweils nachfolgenden Wirtschaftsjahren<br />
erfolgt jedoch eine Saldierung von Mehr- bzw. Mindereinnahmen<br />
gemäß vorstehendem Absatz 1 nach folgender Maßgabe: Sollten<br />
sich Mindereinnahmen ergeben, so sind diese rechnerisch zu 50<br />
Prozent dem Vertragsreeder zu belasten. 50 Prozent der nachfolgenden<br />
Mehreinnahmen sind mit diesen dem Vertragsreeder<br />
rechnerisch belasteten Mindereinnahmen so lange zu verrechnen,<br />
bis die rechnerische Unterdeckung wieder ausgeglichen ist.<br />
Erst wenn die Unterdeckung ausgeglichen wurde, können dem<br />
Vertragsreeder wieder Vorabgewinne nach diesen Regelungen<br />
zugewiesen werden. Ein über diese Verrechnung hinausgehender<br />
(Rückforderungs-)Anspruch der Gesellschaft gegen den Vertragsreeder<br />
besteht nicht.<br />
(4) Der Vertragsreeder erhält darüber hinaus im Zuge der Veräußerung<br />
des Schiffes folgenden ergebnisabhängigen Gewinnvorab:<br />
Sollte sich unter Berücksichtigung des Veräußerungserlöses des<br />
Schiffes für die Gesellschafter eine Vorsteuerrendite nach Interner<br />
Zinsfußmethode (IRR – Internal Rate of Return) von mehr als<br />
7,65 Prozent p. a. auf das seit Übernahme des Schiffes eingesetzte<br />
Kommanditkapital einschließlich eines Agios von 5 % ergeben,<br />
so partizipiert der Vertragsreeder zu 50 Prozent an dem Teil des<br />
Veräußerungserlöses, der zu einer über 7,65 Prozent p. a. hinausgehenden<br />
Rendite führt.