HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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78 Kapitel 11 Steuerliche Grundlagen<br />
füllt. Unter Zugrundelegung einer Nettoraumzahl<br />
der Schiffe in Höhe von jeweils 10.908 Tonnen ergibt<br />
sich ein pauschal ermitteltes steuerliches Ergebnis in<br />
Höhe von ca. 27.549 Euro p. a. je Schiff.<br />
Erstmals nach Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren<br />
kann der Antrag auf Gewinnermittlung nach § 5a<br />
EStG mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden<br />
Wirtschaftsjahres unwiderrufl ich für zehn Jahre zurückgenommen<br />
werden.<br />
Der § 5a EStG fi ndet auch auf das Neukapital Anwendung.<br />
Die Gesellschaften sind bis 2008 nach § 5a EStG<br />
veranlagt. Eine Betriebsprüfung fand noch nicht statt.<br />
Gewinnermittlung nach § 4 und § 5 EStG<br />
Zusätzlich zu der besonderen Gewinnermittlung<br />
nach § 5a EStG ist von den Beteiligungsgesellschaften<br />
zum Ende jedes Wirtschaftsjahres das Ergebnis<br />
nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen<br />
(§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG) zu ermitteln<br />
(Betriebsvermögensvergleich). Das nach Betriebsvermögensvergleich<br />
ermittelte Ergebnis ist für die<br />
Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht relevant.<br />
Gewinnerzielungsabsicht<br />
Unter Gewinnerzielungsabsicht versteht man das<br />
Streben nach einer steuerlich relevanten Vermögensmehrung<br />
während der voraussichtlichen Dauer<br />
der Beteiligung der Gesellschafter. Sie muss sowohl<br />
auf der Ebene der Gesellschaft (Gesamthandsvermögen)<br />
als auch auf der Ebene der Gesellschafter<br />
(anteiliges Gesamthandsvermögen einschließlich<br />
Sonderbetriebsvermögen) vorliegen und ist eine Voraussetzung<br />
für die Qualifi zierung der Einkünfte als<br />
gewerbliche Einkünfte. Eine Gewinnerzielungsabsicht<br />
ist gegeben, wenn nach dem Urteil eines ordentlichen<br />
Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit<br />
mit einem Totalgewinn gerechnet werden kann.<br />
Auch unter der für diesen Fonds vorgesehenen Tonnagegewinnermittlung<br />
nach § 5a EStG ist die Prüfung<br />
der Totalgewinnerzielungsabsicht der Beteiligungsgesellschaften<br />
nach den Vorschriften der Gewinnermittlung<br />
nach den §§ 4 und 5 EStG vorzunehmen<br />
und für die Beteiligungsgesellschaften dieses<br />
Beteiligungsangebots positiv zu beantworten.<br />
Der Totalgewinn zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht<br />
ist unter zulässiger Einbeziehung des<br />
kalkulierten Veräußerungsgewinns aus dem Schiffsverkauf<br />
im Zeitraum von der Gründung bis zur Betriebsveräußerung<br />
oder -aufgabe (Planzeitraum) nach<br />
den Planrechnungen in diesem Beteiligungsangebot<br />
für beide Beteiligungsgesellschaften gegeben.<br />
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer individuellen<br />
Fremdfi nanzierung der Beteiligung mindern<br />
den Totalgewinn auf der Ebene des Gesellschafters.<br />
Soweit ein Gesellschafter durch anfallende Schuldzinsen<br />
ein negatives Totalergebnis erzielt, kann die<br />
steuerliche Anerkennung der Beteiligungsergebnisse<br />
im Einzelfall entfallen. Die Konzeption und die Planrechnungen<br />
in diesem Beteiligungsangebot sehen<br />
eine solche Fremdfi nanzierung auf Gesellschafterebene<br />
nicht vor. Jedem Gesellschafter wird daher<br />
empfohlen, die steuerlichen Auswirkungen einer etwaigen<br />
Anteilsfi nanzierung mit seinem steuerlichen<br />
Berater zu erörtern.<br />
Anlaufkosten und Abschreibung<br />
Das vorliegende Beteiligungsangebot berücksichtigt<br />
die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 20. Oktober<br />
2003 (einheitlicher Fondserlass, 5. Bauherrenerlass,<br />
Az. IV C 3S2253a-48/03) in vollem Umfang. Für<br />
Zwecke der nicht im <strong>Prospekt</strong> dargestellten Steuerbilanz<br />
nach den Gewinnermittlungsgrundsätzen der<br />
§§ 4 Abs. 1 i. V. m. 5 EStG werden sämtliche Nebenkosten<br />
als Anschaffungsnebenkosten aktiviert und über<br />
die Nutzungsdauer der Investition abgeschrieben.<br />
Einkommensteuersatz /<br />
Solidaritätszuschlag<br />
Die den Gesellschaftern nach § 5a EStG zuzurechnenden<br />
steuerlichen Ergebnisse unterliegen der Besteuerung<br />
nach deren jeweiligem individuellen Steuersatz.<br />
Seit dem 1. Januar 2007 ist es zu einer Erhöhung<br />
der Einkommensteuer für hohe private Einkommen<br />
(Grenze: 250.000 Euro bei Einzelveranlagung<br />
und 500.000 Euro bei Zusammenveranlagung) gekommen<br />
(§ 32 a Abs. 1 Nr. 5 EStG). Bis zu den vorgenannten<br />
Grenzen steigt der Steuersatz auf 42 Pro-