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HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

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78 Kapitel 11 Steuerliche Grundlagen<br />

füllt. Unter Zugrundelegung einer Nettoraumzahl<br />

der Schiffe in Höhe von jeweils 10.908 Tonnen ergibt<br />

sich ein pauschal ermitteltes steuerliches Ergebnis in<br />

Höhe von ca. 27.549 Euro p. a. je Schiff.<br />

Erstmals nach Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren<br />

kann der Antrag auf Gewinnermittlung nach § 5a<br />

EStG mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden<br />

Wirtschaftsjahres unwiderrufl ich für zehn Jahre zurückgenommen<br />

werden.<br />

Der § 5a EStG fi ndet auch auf das Neukapital Anwendung.<br />

Die Gesellschaften sind bis 2008 nach § 5a EStG<br />

veranlagt. Eine Betriebsprüfung fand noch nicht statt.<br />

Gewinnermittlung nach § 4 und § 5 EStG<br />

Zusätzlich zu der besonderen Gewinnermittlung<br />

nach § 5a EStG ist von den Beteiligungsgesellschaften<br />

zum Ende jedes Wirtschaftsjahres das Ergebnis<br />

nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen<br />

(§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG) zu ermitteln<br />

(Betriebsvermögensvergleich). Das nach Betriebsvermögensvergleich<br />

ermittelte Ergebnis ist für die<br />

Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht relevant.<br />

Gewinnerzielungsabsicht<br />

Unter Gewinnerzielungsabsicht versteht man das<br />

Streben nach einer steuerlich relevanten Vermögensmehrung<br />

während der voraussichtlichen Dauer<br />

der Beteiligung der Gesellschafter. Sie muss sowohl<br />

auf der Ebene der Gesellschaft (Gesamthandsvermögen)<br />

als auch auf der Ebene der Gesellschafter<br />

(anteiliges Gesamthandsvermögen einschließlich<br />

Sonderbetriebsvermögen) vorliegen und ist eine Voraussetzung<br />

für die Qualifi zierung der Einkünfte als<br />

gewerbliche Einkünfte. Eine Gewinnerzielungsabsicht<br />

ist gegeben, wenn nach dem Urteil eines ordentlichen<br />

Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit<br />

mit einem Totalgewinn gerechnet werden kann.<br />

Auch unter der für diesen Fonds vorgesehenen Tonnagegewinnermittlung<br />

nach § 5a EStG ist die Prüfung<br />

der Totalgewinnerzielungsabsicht der Beteiligungsgesellschaften<br />

nach den Vorschriften der Gewinnermittlung<br />

nach den §§ 4 und 5 EStG vorzunehmen<br />

und für die Beteiligungsgesellschaften dieses<br />

Beteiligungsangebots positiv zu beantworten.<br />

Der Totalgewinn zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht<br />

ist unter zulässiger Einbeziehung des<br />

kalkulierten Veräußerungsgewinns aus dem Schiffsverkauf<br />

im Zeitraum von der Gründung bis zur Betriebsveräußerung<br />

oder -aufgabe (Planzeitraum) nach<br />

den Planrechnungen in diesem Beteiligungsangebot<br />

für beide Beteiligungsgesellschaften gegeben.<br />

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer individuellen<br />

Fremdfi nanzierung der Beteiligung mindern<br />

den Totalgewinn auf der Ebene des Gesellschafters.<br />

Soweit ein Gesellschafter durch anfallende Schuldzinsen<br />

ein negatives Totalergebnis erzielt, kann die<br />

steuerliche Anerkennung der Beteiligungsergebnisse<br />

im Einzelfall entfallen. Die Konzeption und die Planrechnungen<br />

in diesem Beteiligungsangebot sehen<br />

eine solche Fremdfi nanzierung auf Gesellschafterebene<br />

nicht vor. Jedem Gesellschafter wird daher<br />

empfohlen, die steuerlichen Auswirkungen einer etwaigen<br />

Anteilsfi nanzierung mit seinem steuerlichen<br />

Berater zu erörtern.<br />

Anlaufkosten und Abschreibung<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot berücksichtigt<br />

die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 20. Oktober<br />

2003 (einheitlicher Fondserlass, 5. Bauherrenerlass,<br />

Az. IV C 3S2253a-48/03) in vollem Umfang. Für<br />

Zwecke der nicht im <strong>Prospekt</strong> dargestellten Steuerbilanz<br />

nach den Gewinnermittlungsgrundsätzen der<br />

§§ 4 Abs. 1 i. V. m. 5 EStG werden sämtliche Nebenkosten<br />

als Anschaffungsnebenkosten aktiviert und über<br />

die Nutzungsdauer der Investition abgeschrieben.<br />

Einkommensteuersatz /<br />

Solidaritätszuschlag<br />

Die den Gesellschaftern nach § 5a EStG zuzurechnenden<br />

steuerlichen Ergebnisse unterliegen der Besteuerung<br />

nach deren jeweiligem individuellen Steuersatz.<br />

Seit dem 1. Januar 2007 ist es zu einer Erhöhung<br />

der Einkommensteuer für hohe private Einkommen<br />

(Grenze: 250.000 Euro bei Einzelveranlagung<br />

und 500.000 Euro bei Zusammenveranlagung) gekommen<br />

(§ 32 a Abs. 1 Nr. 5 EStG). Bis zu den vorgenannten<br />

Grenzen steigt der Steuersatz auf 42 Pro-

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