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Kapitel 9 Beteiligungsgesellschaften<br />

Angaben zu den Gründungsgesellschaftern der Beteiligungsgesellschaften<br />

Die Geschäfte der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft werden von der ent sprechenden persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin geführt. Die weiteren Gründungsgesellschafter der beiden Beteiligungsgesellschaften<br />

sind die Gründungskommanditistinnen HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG und Leonhardt &<br />

Blumberg Reederei GmbH & Co. KG.<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft I (MS »LAUENBURG«)<br />

Firma »LAUENBURG« Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

Gründung 24.03.1998<br />

Handelsregister HRB 120420, Amtsgericht München<br />

Sitz / Geschäftsanschrift Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach<br />

Geschäftsjahr Kalenderjahr<br />

Stammkapital 25.564,59 Euro (voll eingezahlt)<br />

Gesellschafter<br />

Geschäftsführer<br />

- 50 % HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG<br />

- 50 % Leonhardt & Blumberg Reederei GmbH & Co. KG<br />

- Andreas Ahlmann, Geschäftsanschrift: Wolfratshauser Str. 49, 82049<br />

Pullach<br />

- Stephan Bade, Geschäftsanschrift: Neumühlen 13, 22763 Hamburg<br />

- Frank Leonhardt, Geschäftsanschrift: Neumühlen 13, 22763 Hamburg<br />

- Friedrich Wilhelm Patt, Geschäftsanschrift: Wolfratshauser Str. 49,<br />

82049 Pullach<br />

Haftung Grundsätzlich haftet die Komplementärin einer KG unbeschränkt. Vorliegend<br />

ist die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft und diese haftet<br />

daher nur beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen.<br />

Von der gesetzlichen Regelung<br />

abweichende Bestimmungen<br />

Die geschäftsführenden Gesellschafter und deren Geschäftsführer sind<br />

von den Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbots nach § 181<br />

BGB und einem Wettbewerbsverbot nach § 112 HGB befreit. Die Haftung<br />

ist aufgrund ihrer Rechtsform beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen.<br />

Sie hat auch ohne eine Kapitaleinlage geleistet zu haben in der Gesellschafterversammlung<br />

eine Stimme (vgl. § 7 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Insofern weicht die im Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft<br />

bestimmte gesellschaftsrechtliche Struktur von der gesetzlichen<br />

Regelung der Geschäftsführung durch den unbeschränkt haftenden Komplementär<br />

ab. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Gewährung von<br />

Stimmrechten ohne kapitalmäßige Beteiligung (vgl. § 7 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Weitere von den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen<br />

hinsichtlich der persönlich haftenden Gesellschafterin bestehen weder im<br />

Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft noch in dem der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin.<br />

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