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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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Auch wenn ein Regelfall gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht<br />

ist kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen<br />

werden. Ist der Angeklagte nicht vorbestraft, aber wegen § 24a StVG<br />

vorgewarnt, können weitere Umstände dazu führen, dass ein<br />

Fahrverbot von drei Monaten ausreichend ist: Der Angeklagte war<br />

geständig <strong>und</strong> durch den bisherigen, vorläufigen Entzug der<br />

Fahrerlaubnis (ca. 8 Monate) sichtlich beeindruckt. Auch die<br />

Beschwerlichkeiten durch den durch die vorläufigen Entziehung der<br />

Fahrerlaubnis notwendigen Arbeitsplatzwechsel <strong>und</strong> die Begründung<br />

eines zweiten Wohnsitzes, von dem aus er seiner neuen Arbeit<br />

nachgehen musste, prägten den Angeklagten. Außerdem hatte er die<br />

Kosten des Schaden am seinem eigenen Fahrzeug zu tragen. Dann<br />

kann ein Fahrverbot, von drei Monaten, das durch die vorläufige<br />

Entziehung der Fahrerlaubnis verbüßt ist, ausreichend sein. 1<br />

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann trotz einer<br />

Trunkenheitsfahrt abgesehen werden, wenn das vermutete <strong>und</strong><br />

indizierte Fehlen der charakterlichen Eignung zum Urteilzeitpunkt<br />

nicht mehr vorliegt. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Täter aus<br />

der Trunkenheitsfahrt deutliche Konsequenzen gezogen hat <strong>und</strong><br />

seine Lebensführung, insbesondere den Alkoholkonsum, nachhaltig<br />

verändert. Dies kann angenommen werden, wenn ein Angeklagter<br />

mit erheblichem Einsatz von Geld <strong>und</strong> Zeit erfolgreich an einer<br />

intensiven Rehabilitationsmaßnahme für alkoholauffällige Kraftfahrer<br />

teilgenommen hat, ihm eine positive Verkehrsprognose erteilt wird<br />

<strong>und</strong> ein guter Rehabilitationserfolg bestätigt wird. Außerdem<br />

aufgr<strong>und</strong> einer untersuchten relevanten klinisch-chemischen<br />

Untersuchung die Laborwerte keine Hinweise auf einen akuten oder<br />

chronischen Alkoholkonsum vermuten lassen. 2<br />

Bei einem Verkehrsunfall mit besonders schweren, insbesondere<br />

tödlichen Unfallfolgen rechtfertigt eine Verurteilung von mindestens 6<br />

Monaten zur Verteidigung der Rechtsordnung, die nicht zur<br />

Bewährung ausgesetzt wird, wenn der Unfall infolge eines besonders<br />

groben <strong>und</strong> rücksichtslosen Verkehrsverstoßes erfolgt ist. Die falsche<br />

Einschätzung einer Verkehrssituation oder die bloße Überschätzung<br />

der eigenen Fähigkeiten genügt hierfür jedoch ohne hinzutreten<br />

weiterer Umstände nicht. 3<br />

Fährt ein Lkw-Fahrer, der seine Übermüdung erkannt hat, infolge<br />

eines Sek<strong>und</strong>enschlafs ungebremst in ein Stauende <strong>und</strong> werden<br />

dabei andere Verkehrsteilnehmer getötet <strong>und</strong> verletzt, so kann eine<br />

Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nicht mit der Erwägung<br />

ausgeschlossen werden, eine derart hohe Strafe komme in der Regel<br />

1 LG Mosbach, 3. Kleine Strafkammer, Urteil vom 22. November 2002, Az: 3 Ns 26<br />

Js 3195/02.<br />

2 LG Potsdam, Urteil vom 08.12.03, 27 Ns 188/03 (3 K 221186)<br />

3 OLG Karlsruhe 18.02.2003 1 Ss 82/02 = NZV 2004,156

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