Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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Auch wenn ein Regelfall gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht<br />
ist kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen<br />
werden. Ist der Angeklagte nicht vorbestraft, aber wegen § 24a StVG<br />
vorgewarnt, können weitere Umstände dazu führen, dass ein<br />
Fahrverbot von drei Monaten ausreichend ist: Der Angeklagte war<br />
geständig <strong>und</strong> durch den bisherigen, vorläufigen Entzug der<br />
Fahrerlaubnis (ca. 8 Monate) sichtlich beeindruckt. Auch die<br />
Beschwerlichkeiten durch den durch die vorläufigen Entziehung der<br />
Fahrerlaubnis notwendigen Arbeitsplatzwechsel <strong>und</strong> die Begründung<br />
eines zweiten Wohnsitzes, von dem aus er seiner neuen Arbeit<br />
nachgehen musste, prägten den Angeklagten. Außerdem hatte er die<br />
Kosten des Schaden am seinem eigenen Fahrzeug zu tragen. Dann<br />
kann ein Fahrverbot, von drei Monaten, das durch die vorläufige<br />
Entziehung der Fahrerlaubnis verbüßt ist, ausreichend sein. 1<br />
Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann trotz einer<br />
Trunkenheitsfahrt abgesehen werden, wenn das vermutete <strong>und</strong><br />
indizierte Fehlen der charakterlichen Eignung zum Urteilzeitpunkt<br />
nicht mehr vorliegt. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Täter aus<br />
der Trunkenheitsfahrt deutliche Konsequenzen gezogen hat <strong>und</strong><br />
seine Lebensführung, insbesondere den Alkoholkonsum, nachhaltig<br />
verändert. Dies kann angenommen werden, wenn ein Angeklagter<br />
mit erheblichem Einsatz von Geld <strong>und</strong> Zeit erfolgreich an einer<br />
intensiven Rehabilitationsmaßnahme für alkoholauffällige Kraftfahrer<br />
teilgenommen hat, ihm eine positive Verkehrsprognose erteilt wird<br />
<strong>und</strong> ein guter Rehabilitationserfolg bestätigt wird. Außerdem<br />
aufgr<strong>und</strong> einer untersuchten relevanten klinisch-chemischen<br />
Untersuchung die Laborwerte keine Hinweise auf einen akuten oder<br />
chronischen Alkoholkonsum vermuten lassen. 2<br />
Bei einem Verkehrsunfall mit besonders schweren, insbesondere<br />
tödlichen Unfallfolgen rechtfertigt eine Verurteilung von mindestens 6<br />
Monaten zur Verteidigung der Rechtsordnung, die nicht zur<br />
Bewährung ausgesetzt wird, wenn der Unfall infolge eines besonders<br />
groben <strong>und</strong> rücksichtslosen Verkehrsverstoßes erfolgt ist. Die falsche<br />
Einschätzung einer Verkehrssituation oder die bloße Überschätzung<br />
der eigenen Fähigkeiten genügt hierfür jedoch ohne hinzutreten<br />
weiterer Umstände nicht. 3<br />
Fährt ein Lkw-Fahrer, der seine Übermüdung erkannt hat, infolge<br />
eines Sek<strong>und</strong>enschlafs ungebremst in ein Stauende <strong>und</strong> werden<br />
dabei andere Verkehrsteilnehmer getötet <strong>und</strong> verletzt, so kann eine<br />
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nicht mit der Erwägung<br />
ausgeschlossen werden, eine derart hohe Strafe komme in der Regel<br />
1 LG Mosbach, 3. Kleine Strafkammer, Urteil vom 22. November 2002, Az: 3 Ns 26<br />
Js 3195/02.<br />
2 LG Potsdam, Urteil vom 08.12.03, 27 Ns 188/03 (3 K 221186)<br />
3 OLG Karlsruhe 18.02.2003 1 Ss 82/02 = NZV 2004,156