Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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nur bei Unfällen auf Gr<strong>und</strong> alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit in<br />
Betracht. 1<br />
Sowohl bei Verstößen nach § 315b StGB als auch bei § 315c StGB<br />
wird der erkennende Richter die Frage der Unterbringung in einer<br />
Entziehungsanstalt prüfen müssen. Bei einem Täter, der bei einer<br />
Alkoholkonzentration vom max. 3,26%o absichtlich einen Unfall<br />
herbeiführt, <strong>und</strong> während des laufenden Strafverfahrens erneut unter<br />
Alkoholeinfluss eine Straftat (Körperverletzung) begeht, liegt ein<br />
Hang nahe <strong>und</strong> eine Unterbringung kann notwendig sein. 2<br />
3. Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer: § 316a StGB<br />
Diese Vorschrift schützt neben dem Vermögen des Einzelnen auch<br />
die Sicherheit des Kraftverkehrs <strong>und</strong> zählt aus diesem Gr<strong>und</strong>e<br />
auch zum Verkehrsstrafrecht.<br />
3.1. Der Tatbestand<br />
Voraussetzung des Tatbestands ist, dass ein Angriff auf Leib oder<br />
Leben eines anderen erfolgt <strong>und</strong> hierbei die besonderen Verhältnisse<br />
des Straßenverkehrs ausgenutzt werden. Dabei müssen die<br />
besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs beim Angriffs nicht<br />
hinsichtlich der gesamten Tatausführung ausgenutzt werden. Eine<br />
solche besondere Gefahrenlage für den Kraftfahrer <strong>und</strong> seinen<br />
Beifahrer besteht, wenn der Angriff während des Fahrvorganges<br />
erfolgt.<br />
Die Strafvorschrift des § 316a StGB, erfasst als taugliche Tat nur den<br />
unter den spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs in<br />
räuberischer Absicht verübten "Angriff" auf Leib, Leben oder die<br />
Entschlussfreiheit des "Führers" oder des "Mitfahrers" eines<br />
Kraftfahrzeugs. Erforderlich ist daher, dass das Opfer diese<br />
Eigenschaft im Tatzeitpunkt, d.h. nicht im Zeitpunkt des<br />
Tatentschlusses, sondern bei Verüben des Angriffs hat. 3 An dieser<br />
zeitlichen Verknüpfung fehlt es in folgendem Fall: Solange der<br />
Geschädigte das Taxi führte, verübten die Angeklagten keinen<br />
Angriff auf ihn; als sie zugleich mit dem Beginn des räuberischen<br />
Überfalls den Geschädigten angriffen, war dieser nicht mehr Führer<br />
seines Taxis.<br />
Erforderlich ist eine zeitliche Verknüpfung dergestalt, dass das Opfer<br />
bei Verüben des Angriffs entweder Führer oder Mitfahrer eines<br />
Kraftfahrzeugs ist. Führer im Sinne des § 316a StGB ist, wer das<br />
Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält<br />
oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs <strong>und</strong>/oder mit der<br />
1 BayObLG, Urteil vom 18. August 2003, 1St RR 67/03 = NJW 2003, 3499-3501.<br />
2 BGH, Beschluss vom 7.11.2003, 4 StR 329/03.<br />
3<br />
Vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 316a Rdnr. 2 u. 3 b a.E.;<br />
Roßmüller/Rohrer, NZV 1995, 253 f.