Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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diese Tatsachen nicht zugunsten des Angeklagten wertet, oder bei<br />
der <strong>Strafzumessung</strong> übergeht, durch entsprechende Beweisanträge<br />
zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen.<br />
Bei den nachfolgenden Überlegungen gehe ich gr<strong>und</strong>sätzlich von<br />
Verfahren aus, die erstinstanzlich beim Landgericht beginnen, somit<br />
nur einer Tatsacheninstanz dem Verteidiger <strong>und</strong> Angeklagten zur<br />
Verfügung steht. Es ist eine gr<strong>und</strong>sätzliche Frage, ob der Verteidiger<br />
bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Beweisanträge,<br />
Unterlagen <strong>und</strong> Rechtsausführungen zurückhalten soll, um so noch<br />
unter Umständen neues Material für die Berufungsinstanz zu haben.<br />
Die konkrete Entscheidung wird sicher von der Person der beteiligten<br />
Richter <strong>und</strong> Verteidiger abhängig sein. Der Verfasser hat aber<br />
gr<strong>und</strong>legende Bedenken gegen ein solches Vorgehen <strong>und</strong> bevorzugt<br />
eher eine Verteidigungsstrategie, die nicht auf eine andere<br />
Tatsachenerkenntnis des Berufungsrichters setzt. Dies gilt<br />
insbesondere für Zumessungstatsachen.