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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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diese Tatsachen nicht zugunsten des Angeklagten wertet, oder bei<br />

der <strong>Strafzumessung</strong> übergeht, durch entsprechende Beweisanträge<br />

zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen.<br />

Bei den nachfolgenden Überlegungen gehe ich gr<strong>und</strong>sätzlich von<br />

Verfahren aus, die erstinstanzlich beim Landgericht beginnen, somit<br />

nur einer Tatsacheninstanz dem Verteidiger <strong>und</strong> Angeklagten zur<br />

Verfügung steht. Es ist eine gr<strong>und</strong>sätzliche Frage, ob der Verteidiger<br />

bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Beweisanträge,<br />

Unterlagen <strong>und</strong> Rechtsausführungen zurückhalten soll, um so noch<br />

unter Umständen neues Material für die Berufungsinstanz zu haben.<br />

Die konkrete Entscheidung wird sicher von der Person der beteiligten<br />

Richter <strong>und</strong> Verteidiger abhängig sein. Der Verfasser hat aber<br />

gr<strong>und</strong>legende Bedenken gegen ein solches Vorgehen <strong>und</strong> bevorzugt<br />

eher eine Verteidigungsstrategie, die nicht auf eine andere<br />

Tatsachenerkenntnis des Berufungsrichters setzt. Dies gilt<br />

insbesondere für Zumessungstatsachen.

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