Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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110<br />
3.5. Weitere Fälle des § 316a StGB nach neuer<br />
Rechtsprechung<br />
Der Angeklagte hat im Zusammenwirken mit seinem Mittäter das<br />
Tatopfer - einen Taxifahrer - unmittelbar nach dem Anhalten des<br />
Taxis bei noch laufendem Fahrzeugmotor zur Begehung eines<br />
Raubes angegriffen. Der Geschädigte war daher zu diesem Zeitpunkt<br />
trotz des Anhaltens "Führer eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des §<br />
316a StGB. Er war weiterhin noch in einer Weise mit dem Betrieb<br />
seines Kraftfahrzeuges <strong>und</strong> der Bewältigung von Verkehrsvorgängen<br />
beschäftigt, dass er gerade deshalb leichteres Opfer eines<br />
räuberischen Angriffs war. Die hierin liegenden "besonderen<br />
Verhältnisse des Straßenverkehrs" hat der Angeklagte für seine Tat<br />
auch ausgenutzt. 1<br />
Nach den Feststellungen in einer anderen Entscheidung setzte sich<br />
der Angeklagte – als die Geschädigte an einer Tankstelle Zigaretten<br />
kaufte - auf die Rückbank ihres Kraftfahrzeuges. Er beabsichtigte, sie<br />
nach der Abfahrt an einer abgelegenen Stelle zu berauben.<br />
Nachdem die Geschädigte – ohne den Angeklagten zu bemerken –<br />
losgefahren war, nahm sie nach einer kurzen Strecke Geräusche<br />
wahr. Sie vermutete, dass etwas mit ihrem Fahrzeug, das in der<br />
Vergangenheit häufiger defekt gewesen war, nicht in Ordnung sei<br />
<strong>und</strong> hielt an. Als sie daraufhin den Angeklagten bemerkte, hielt<br />
dieser ihr ein mitgeführtes Messer an den Hals <strong>und</strong> forderte sie auf,<br />
weiterzufahren. Hiernach war die Geschädigte trotz des Anhaltens<br />
„Führer(in) eines Kraftfahrzeugs" im Sinne des § 316a StGB, als der<br />
Angeklagte den tatbestandsmäßigen Angriff auf sie verübte. Sie war<br />
unter den gegebenen Umständen weiterhin noch in einer Weise mit<br />
dem Betrieb ihres Kraftfahrzeugs beschäftigt, dass sie gerade<br />
deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs war. Die hierin<br />
liegenden „besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" hat der<br />
Angeklagte für seine Tat auch ausgenutzt. 2<br />
Der Angeklagte hat im Zusammenwirken mit seinen Mittätern die<br />
Tatopfer zur Begehung eines Raubes angegriffen, als sie jeweils<br />
verkehrsbedingt mit ihren Kraftfahrzeugen vor einer rotgeschaltenen<br />
Lichtzeichenanlage standen. Die Geschädigtenwaren daher zu<br />
diesem Zeitpunkt trotz des Anhaltens "Führer eines Kraftfahrzeuges"<br />
im Sinne des § 316a Abs. 1 StGB. Sie waren weiterhin noch in einer<br />
Weise mit dem Betrieb ihres Kraftfahrzeuges <strong>und</strong> der Bewältigung<br />
von Verkehrsvorgängen beschäftigt, dass sie gerade deshalb<br />
leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs waren. Die hierin<br />
1 BGH, Beschluss vom 02.12.03 - 4 StR 471/03.<br />
2 BGH, 11.12.03 - 4 StR 427/03.