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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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110<br />

3.5. Weitere Fälle des § 316a StGB nach neuer<br />

Rechtsprechung<br />

Der Angeklagte hat im Zusammenwirken mit seinem Mittäter das<br />

Tatopfer - einen Taxifahrer - unmittelbar nach dem Anhalten des<br />

Taxis bei noch laufendem Fahrzeugmotor zur Begehung eines<br />

Raubes angegriffen. Der Geschädigte war daher zu diesem Zeitpunkt<br />

trotz des Anhaltens "Führer eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des §<br />

316a StGB. Er war weiterhin noch in einer Weise mit dem Betrieb<br />

seines Kraftfahrzeuges <strong>und</strong> der Bewältigung von Verkehrsvorgängen<br />

beschäftigt, dass er gerade deshalb leichteres Opfer eines<br />

räuberischen Angriffs war. Die hierin liegenden "besonderen<br />

Verhältnisse des Straßenverkehrs" hat der Angeklagte für seine Tat<br />

auch ausgenutzt. 1<br />

Nach den Feststellungen in einer anderen Entscheidung setzte sich<br />

der Angeklagte – als die Geschädigte an einer Tankstelle Zigaretten<br />

kaufte - auf die Rückbank ihres Kraftfahrzeuges. Er beabsichtigte, sie<br />

nach der Abfahrt an einer abgelegenen Stelle zu berauben.<br />

Nachdem die Geschädigte – ohne den Angeklagten zu bemerken –<br />

losgefahren war, nahm sie nach einer kurzen Strecke Geräusche<br />

wahr. Sie vermutete, dass etwas mit ihrem Fahrzeug, das in der<br />

Vergangenheit häufiger defekt gewesen war, nicht in Ordnung sei<br />

<strong>und</strong> hielt an. Als sie daraufhin den Angeklagten bemerkte, hielt<br />

dieser ihr ein mitgeführtes Messer an den Hals <strong>und</strong> forderte sie auf,<br />

weiterzufahren. Hiernach war die Geschädigte trotz des Anhaltens<br />

„Führer(in) eines Kraftfahrzeugs" im Sinne des § 316a StGB, als der<br />

Angeklagte den tatbestandsmäßigen Angriff auf sie verübte. Sie war<br />

unter den gegebenen Umständen weiterhin noch in einer Weise mit<br />

dem Betrieb ihres Kraftfahrzeugs beschäftigt, dass sie gerade<br />

deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs war. Die hierin<br />

liegenden „besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" hat der<br />

Angeklagte für seine Tat auch ausgenutzt. 2<br />

Der Angeklagte hat im Zusammenwirken mit seinen Mittätern die<br />

Tatopfer zur Begehung eines Raubes angegriffen, als sie jeweils<br />

verkehrsbedingt mit ihren Kraftfahrzeugen vor einer rotgeschaltenen<br />

Lichtzeichenanlage standen. Die Geschädigtenwaren daher zu<br />

diesem Zeitpunkt trotz des Anhaltens "Führer eines Kraftfahrzeuges"<br />

im Sinne des § 316a Abs. 1 StGB. Sie waren weiterhin noch in einer<br />

Weise mit dem Betrieb ihres Kraftfahrzeuges <strong>und</strong> der Bewältigung<br />

von Verkehrsvorgängen beschäftigt, dass sie gerade deshalb<br />

leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs waren. Die hierin<br />

1 BGH, Beschluss vom 02.12.03 - 4 StR 471/03.<br />

2 BGH, 11.12.03 - 4 StR 427/03.

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