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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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Senat dadurch nachgeholt, dass er unter Annahme eines<br />

minderschweren Falles des § 30 Abs. 2 BtmG auf das gesetzliche<br />

Mindestmaß erkannt hat.<br />

Auch in diesem Falle erfolgte keine Zurückverweisung, da<br />

„Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sicher auszuschließen sind“.<br />

3.8. Maßregel<br />

Neben dem § 69 StGB sind die Maßregel der Unterbringung in einer<br />

Entziehungsanstalt – aber auch immer wieder einmal die Frage der<br />

Sicherungsverwahrung – Gegenstand zahlreichen von<br />

Revisionsentscheidungen.<br />

Nachdem in den letzten Jahren eine deutliche Neigung des BGH<br />

festgestellt wurde, Unterbringungen zu befürworten, ist in letzter Zeit<br />

auffällig, dass von dem Tatrichter angeordnete Unterbringungen<br />

aufgehoben werden.<br />

3.8.1. Feststellung eines Defektes 1 .<br />

Die Feststellung eines psychischen Defektes, der Voraussetzung für<br />

zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit ist,<br />

scheint immer wieder große Schwierigkeiten zu machen. Dabei muss<br />

zumindest die Voraussetzung des § 21 StGB als sicher feststehen.<br />

Nicht ausreichend ist es, wenn im Urteil lediglich festgestellt wird,<br />

dass der Angeklagte „in seiner Persönlichkeit erheblich fehlentwickelt<br />

ist, wobei neurotischen Mechanismen (Ängste, Zwangshandlungen<br />

wie Waschzwang, durchgängig gedruckte Stimmung) im Vordergr<strong>und</strong><br />

stehen. Notwendig ist darüber hinaus auch eine konkrete<br />

Gefährlichkeitsprognose.<br />

3.8.2. § 21 StGB 2 .<br />

Es bedarf der positiven Feststellung eines länger andauernden nicht<br />

nur vorübergehenden Defektes, der zumindest eine erhebliche<br />

Einschränkung der Schuldfähigkeit in § 21 StGB sicher begründet.<br />

Außerdem muss feststehen, dass der Täter in diesem Zustand<br />

rechtswidrige Taten begangen hat, die in einem kausalem<br />

symptomatischen Zusammenhang mit diesem Defekt stehen. Lässt<br />

sich nicht feststellen, ob die festgestellt Störung die erheblich<br />

verminderte Steuerungsfähigkeit erreicht, so scheitert eine<br />

Unterbringung aus. Dabei bleibt zumindest offen, ob ein polyvalentes<br />

Verwahrlosungssyndrom bereits eine in psychiatrischen Fachkreisen<br />

allgemein erkannte Kategorie psychischer Störungen ist.<br />

3.8.3. Medizinischer Bef<strong>und</strong> 3<br />

1 BGH, Beschluss vom 04.02.2004, 5 StR 472/03<br />

2 BGH, Beschluss vom 08.01.2004, 4 StR 539/03<br />

3 BGH. Beschluss vom 10.02.2004, 4 StR 584/03

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