Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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Senat dadurch nachgeholt, dass er unter Annahme eines<br />
minderschweren Falles des § 30 Abs. 2 BtmG auf das gesetzliche<br />
Mindestmaß erkannt hat.<br />
Auch in diesem Falle erfolgte keine Zurückverweisung, da<br />
„Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sicher auszuschließen sind“.<br />
3.8. Maßregel<br />
Neben dem § 69 StGB sind die Maßregel der Unterbringung in einer<br />
Entziehungsanstalt – aber auch immer wieder einmal die Frage der<br />
Sicherungsverwahrung – Gegenstand zahlreichen von<br />
Revisionsentscheidungen.<br />
Nachdem in den letzten Jahren eine deutliche Neigung des BGH<br />
festgestellt wurde, Unterbringungen zu befürworten, ist in letzter Zeit<br />
auffällig, dass von dem Tatrichter angeordnete Unterbringungen<br />
aufgehoben werden.<br />
3.8.1. Feststellung eines Defektes 1 .<br />
Die Feststellung eines psychischen Defektes, der Voraussetzung für<br />
zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit ist,<br />
scheint immer wieder große Schwierigkeiten zu machen. Dabei muss<br />
zumindest die Voraussetzung des § 21 StGB als sicher feststehen.<br />
Nicht ausreichend ist es, wenn im Urteil lediglich festgestellt wird,<br />
dass der Angeklagte „in seiner Persönlichkeit erheblich fehlentwickelt<br />
ist, wobei neurotischen Mechanismen (Ängste, Zwangshandlungen<br />
wie Waschzwang, durchgängig gedruckte Stimmung) im Vordergr<strong>und</strong><br />
stehen. Notwendig ist darüber hinaus auch eine konkrete<br />
Gefährlichkeitsprognose.<br />
3.8.2. § 21 StGB 2 .<br />
Es bedarf der positiven Feststellung eines länger andauernden nicht<br />
nur vorübergehenden Defektes, der zumindest eine erhebliche<br />
Einschränkung der Schuldfähigkeit in § 21 StGB sicher begründet.<br />
Außerdem muss feststehen, dass der Täter in diesem Zustand<br />
rechtswidrige Taten begangen hat, die in einem kausalem<br />
symptomatischen Zusammenhang mit diesem Defekt stehen. Lässt<br />
sich nicht feststellen, ob die festgestellt Störung die erheblich<br />
verminderte Steuerungsfähigkeit erreicht, so scheitert eine<br />
Unterbringung aus. Dabei bleibt zumindest offen, ob ein polyvalentes<br />
Verwahrlosungssyndrom bereits eine in psychiatrischen Fachkreisen<br />
allgemein erkannte Kategorie psychischer Störungen ist.<br />
3.8.3. Medizinischer Bef<strong>und</strong> 3<br />
1 BGH, Beschluss vom 04.02.2004, 5 StR 472/03<br />
2 BGH, Beschluss vom 08.01.2004, 4 StR 539/03<br />
3 BGH. Beschluss vom 10.02.2004, 4 StR 584/03