Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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werden, dann heißt dies im Rahmen des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB,<br />
dass er eben nicht „bewusst verkehrsfeindlich“ gehandelt hat. 1<br />
1.4. Der Begriff der Anlage<br />
§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB beinhaltet das Zerstören, Beschädigen<br />
oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen. Anlagen sind hierbei<br />
alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen, wie Verkehrsschilder<br />
oder Ampeln. Durch das Beschädigen muss gerade die<br />
verkehrsrelevante Funktion der Anlage oder des Fahrzeugs<br />
beeinträchtigt werden, dies kann beim Durchschneiden der<br />
Bremsschläuche 2 der Fall sein. Allerdings fehlt es an einer<br />
notwendigen konkreten Gefährdung, wenn der Täter losgelöst von<br />
einem Verkehrsgeschehen ein Fahrzeug oder eine Anlage<br />
beschädigt (beispielsweise durch Zerstören der Bremsleitung), ohne<br />
dass die so geschaffene abstrakte Gefahr für den Straßenverkehr in<br />
eine konkrete Gefahr umschlägt, z.B. weil das Fahrzeug nicht mehr<br />
benutzt wird. Der durch das Verhalten des Täters eingetretene<br />
Schaden am Fahrzeug ist nicht Folge einer abstrakten<br />
Verkehrsgefahr, sondern umgekehrt die Ursache dafür, dass eine<br />
solche Gefahr überhaupt erst entsteht. 3<br />
1.5. Hindernisse<br />
Auch das Bereiten von Hindernissen ist eine Einwirkung auf den<br />
Straßenkörper. Dies kann erfolgen durch den Aufbau von<br />
Straßensperren, aber auch durch das Unterlassen der Sicherung<br />
einer Baustelle 4 oder durch verlorene Ladung. 5 Hat jemand den<br />
Deckel eines am Fahrbahnrand befindlichen Gullys herausgehoben<br />
<strong>und</strong> ihn in den Gullyschacht geworfen, hat er damit eine dem<br />
Straßenverkehr dienende, nämlich die gefahrlose Überquerung von<br />
Kanalschächten ermöglichende, Einrichtung von ihrem<br />
bestimmungsgemäßen Ort entfernt <strong>und</strong> damit im Sinne des § 315b<br />
Abs. 1 Nr. 1 StGB beseitigt. Dadurch hat er die Sicherheit des<br />
Straßenverkehrs (abstrakt) beeinträchtigt. 6<br />
1.6. Steinewerfer<br />
Der Auffangtatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB (ähnlicher,<br />
ebenso gefährlicher Eingriff) ist erfüllt, wenn der Angeklagte von<br />
einer über eine Schnellstraße führenden Brücke bei Dunkelheit<br />
Gegenstände von einigem Gewicht unmittelbar auf die mit einer<br />
Geschwindigkeit von ungefähr 80 km/h fahrenden<br />
Personenkraftwagen wirft <strong>und</strong> durch das Auftreffen der Gegenstände<br />
1 Amtsgericht Saalfeld, Beschluss vom 15.04.2003 - 675 Js 2593/03 2 Ds jug.<br />
2 BGH, NJW 1996, 329.<br />
3 BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002, 4 StR 103/02 = BGHSt 48, 119-126 = NJW<br />
2003, 836-838 = NZV 2003, 196-198 = VRS 104, 216-221 = NStZ 2003, 266-267.<br />
4 BGH, VRS 16, 29.<br />
5 BayObLG, NJW 1969, 2026 ; OLG Hamm, VRS 51,103.<br />
6 BGH, Beschluss vom 2. Juli 2002, 4 StR 174/02 = NZV 2002, 517-518 = NStZ<br />
2002, 648 = VRS 103, 378-379.