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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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hat das Maß des konkreten Unrechts unter Berücksichtigung eines<br />

angemessenen Schuldausgleichs zu bestimmen. Dabei muss er<br />

sämtliche Umstände (<strong>Strafzumessung</strong>statsachen) zu<br />

berücksichtigen. Aus dieser Bewertung ergibt sich der konkrete,<br />

individuelle in diesem Einzelfall anzuwendende Strafrahmens<br />

(Spielraum). Innerhalb der Grenzen dieses Strafrahmens ist die<br />

konkrete Strafe vom Tatrichter zu bestimmen unter Bewertung<br />

sämtliche Umstände der Tat unter Würdigung der individuellen<br />

Schuld. Bei diesen Überlegungen <strong>und</strong> Bewertungen spielt das<br />

Doppelverwertungsverbot des § 50 StGB keine Rolle - es erfolgt<br />

keine doppelte Verwertung strafmildernder Umstände, wenn bei der<br />

Festsetzung der individuellen Strafe innerhalb des konkret, individuell<br />

anzuwendenden Strafrahmens sämtliche mildernden Umständen<br />

(<strong>und</strong> auch die strafschärfenden natürlich) noch einmal berücksichtigt<br />

werden. § 50 StGB soll lediglich eine mehrfache Verschiebung des<br />

Strafrahmens verhindern.<br />

Der Verteidiger darf sich nicht scheuen in seinen Ausführungen<br />

während des Verfahrens <strong>und</strong> im Plädoyer immer wieder auf die<br />

strafmildernder Umstände hinzuweisen, die für die Bestimmung des<br />

gesetzlichen <strong>und</strong> des individuellen Strafrahmens maßgeblich sind.<br />

Die Argumentation ist umso leichter, je revisionsfester dieser<br />

Tatsachen in das Verfahren eingeführt werden, sei es in durch<br />

Dokumente, die verlesen werden, sei es durch Zeugenaussagen.<br />

Auch Beweisanträge, denen nicht nachgegangen wird, die aber<br />

bezüglich der zu beweisenden Tatsachen konkret strafmildernde<br />

Tatsachen bezeichnen, können Zumessungstatsachen wirksam in<br />

das Verfahren einführen.<br />

3.2.4. Bestimmung der individuellen Strafe<br />

Als vierter Schritt ist in die auszusprechende Strafe aus dem<br />

individuellen Strafrahmen zu bestimmen. Dabei ist zuerst die<br />

Entscheidung zu fällen, ob der Tatrichter auf Geldstrafe oder<br />

Freiheitsstrafe erkennt. Danach ist in geeigneten Fällen die<br />

Möglichkeiten der §§ 59, 60 StGB zu erörtern. Scheidet eine<br />

Verwarnung mit Strafvorbehalt oder ein Absehen von Strafe aus,<br />

muss der Tatrichter die Höhe der Strafe herauszuarbeiten: die<br />

Anzahl der Tagessätzen bei der Geldstrafe sowie die Berechnung<br />

der Höhe des einzelnen Tagessatzes. Kommt für das Gericht nur<br />

einer Freiheitsstrafe in Betracht so ist entsprechend den Vorschriften<br />

der §§ 38, 39 StGB die Höhe der Freiheitsstrafe zu bestimmen.<br />

Kommt der Richter zu einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht<br />

übersteigt, ist eine Auseinandersetzung mit der Frage der<br />

Bewährung auf jeden Fall erforderlich. Setzt sich das Gericht mit<br />

dieser Frage im Urteil überhaupt nicht auseinander, liegt ein<br />

Erörterungsmangel vor, der in der Regel zur Aufhebung des Urteils<br />

auf die Revision des Verteidigers führen muss.<br />

3.2.5. Nebenentscheidungen<br />

Erst wenn die Strafe bestimmt ist, soll über die<br />

Nebenentscheidungen beraten <strong>und</strong> bef<strong>und</strong>en werden: Fahrverbot,

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