Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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51<br />
4.13 Empfehlungen des Europarates<br />
Es gibt eine Untersuchung des Europarates 1 zu<br />
‣ unerklärlichen Schwankungen in den Strafaussprüchen der<br />
Gerichte<br />
‣ Richtung <strong>und</strong> Umfang der Persönlichkeitserforschung<br />
‣ Unterschiede in der Strafpraxis der Mitgliedsstaaten.<br />
Hierzu hat der Europarat Empfehlungen erarbeitet. Inhaltliche Fragen<br />
werden in diesem Bericht im Anhang angesprochen. Die<br />
wesentlichen Diskussionspunkte hierbei sind: Ziele der<br />
<strong>Strafzumessung</strong>, Struktur des Sanktionssystems, Fragen der<br />
Strafmilderung <strong>und</strong> Strafschärfung, Vorstrafen, Begründungspflicht,<br />
Verbot der reformatio in peius, Anrechnung von Untersuchungshaft,<br />
die Rolle des Staatsanwalts, <strong>Strafzumessung</strong>sstudien, Statistik <strong>und</strong><br />
Forschung, europäische Kooperation <strong>und</strong> Informationssautausch.<br />
Dabei ist insbesondere für die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
hervorgehoben, dass es kaum Zumessungsstudien gibt, keine<br />
Zumessungsstatistik <strong>und</strong> kaum Forschung zur <strong>Strafzumessung</strong>. Eine<br />
wesentliche Forderung des Europarates nach dieser Studie ist, dass<br />
die <strong>Strafzumessung</strong> auf Gr<strong>und</strong> von objektiven Maßstäben erfolgen<br />
muss <strong>und</strong> eine Art Kriterienkatalog erarbeitet werden soll. Das<br />
Strafmaß soll dabei nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat<br />
stehen. Die Wirkung der Strafe auf den Straftäter soll<br />
berücksichtigt werden, damit außergewöhnliche Härten vermieden<br />
<strong>und</strong> die Resozialisierung des Täters nicht verhindert wird. Außer<br />
Betracht bleiben, muss Rasse, Nationalität, Geschlecht, sozialer<br />
Status <strong>und</strong> politische Überzeugung; Arbeitslosigkeit darf jedenfalls<br />
nicht zum Nachteil gereichen.<br />
Die Struktur des Sanktionssystems muss bei den Höchst- <strong>und</strong><br />
Mindeststrafen in relativen Gewicht der Straftaten entsprechen. Der<br />
für die <strong>Strafzumessung</strong> vorgegebene Rahmen darf dabei nicht so<br />
weit seit, dass er für die Gerichte keine aussagekräftigen Hinweise<br />
mehr zur relativen Strafschwere enthält. Fehlerhaft ist auch eine<br />
verbreitete schematische strafschärfende Berücksichtigung von<br />
Vorstrafen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass Vorstrafen<br />
berücksichtigt werden, jedoch muss dabei insbesondere die Schwere<br />
des Delikts, Zeitablauf, Geringfügigkeit der Straftaten <strong>und</strong> eventuelles<br />
jugendliches Alter des Täters angemessen berücksichtigt werden.<br />
Aufgabe der revisionsgerichtlichen Kontrolle ist es, „Ausreißer“ zu<br />
verhindern <strong>und</strong> über die Begründungspflicht auch Vorgaben für die<br />
1 Heike Jung: Die Empfehlung des Europarates zur <strong>Strafzumessung</strong> in Festschrift<br />
Miyazawa<br />
s.a Systematischer Kommentar Horn zu § 46