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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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51<br />

4.13 Empfehlungen des Europarates<br />

Es gibt eine Untersuchung des Europarates 1 zu<br />

‣ unerklärlichen Schwankungen in den Strafaussprüchen der<br />

Gerichte<br />

‣ Richtung <strong>und</strong> Umfang der Persönlichkeitserforschung<br />

‣ Unterschiede in der Strafpraxis der Mitgliedsstaaten.<br />

Hierzu hat der Europarat Empfehlungen erarbeitet. Inhaltliche Fragen<br />

werden in diesem Bericht im Anhang angesprochen. Die<br />

wesentlichen Diskussionspunkte hierbei sind: Ziele der<br />

<strong>Strafzumessung</strong>, Struktur des Sanktionssystems, Fragen der<br />

Strafmilderung <strong>und</strong> Strafschärfung, Vorstrafen, Begründungspflicht,<br />

Verbot der reformatio in peius, Anrechnung von Untersuchungshaft,<br />

die Rolle des Staatsanwalts, <strong>Strafzumessung</strong>sstudien, Statistik <strong>und</strong><br />

Forschung, europäische Kooperation <strong>und</strong> Informationssautausch.<br />

Dabei ist insbesondere für die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

hervorgehoben, dass es kaum Zumessungsstudien gibt, keine<br />

Zumessungsstatistik <strong>und</strong> kaum Forschung zur <strong>Strafzumessung</strong>. Eine<br />

wesentliche Forderung des Europarates nach dieser Studie ist, dass<br />

die <strong>Strafzumessung</strong> auf Gr<strong>und</strong> von objektiven Maßstäben erfolgen<br />

muss <strong>und</strong> eine Art Kriterienkatalog erarbeitet werden soll. Das<br />

Strafmaß soll dabei nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat<br />

stehen. Die Wirkung der Strafe auf den Straftäter soll<br />

berücksichtigt werden, damit außergewöhnliche Härten vermieden<br />

<strong>und</strong> die Resozialisierung des Täters nicht verhindert wird. Außer<br />

Betracht bleiben, muss Rasse, Nationalität, Geschlecht, sozialer<br />

Status <strong>und</strong> politische Überzeugung; Arbeitslosigkeit darf jedenfalls<br />

nicht zum Nachteil gereichen.<br />

Die Struktur des Sanktionssystems muss bei den Höchst- <strong>und</strong><br />

Mindeststrafen in relativen Gewicht der Straftaten entsprechen. Der<br />

für die <strong>Strafzumessung</strong> vorgegebene Rahmen darf dabei nicht so<br />

weit seit, dass er für die Gerichte keine aussagekräftigen Hinweise<br />

mehr zur relativen Strafschwere enthält. Fehlerhaft ist auch eine<br />

verbreitete schematische strafschärfende Berücksichtigung von<br />

Vorstrafen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass Vorstrafen<br />

berücksichtigt werden, jedoch muss dabei insbesondere die Schwere<br />

des Delikts, Zeitablauf, Geringfügigkeit der Straftaten <strong>und</strong> eventuelles<br />

jugendliches Alter des Täters angemessen berücksichtigt werden.<br />

Aufgabe der revisionsgerichtlichen Kontrolle ist es, „Ausreißer“ zu<br />

verhindern <strong>und</strong> über die Begründungspflicht auch Vorgaben für die<br />

1 Heike Jung: Die Empfehlung des Europarates zur <strong>Strafzumessung</strong> in Festschrift<br />

Miyazawa<br />

s.a Systematischer Kommentar Horn zu § 46

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