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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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3<br />

A. Ouvertüre<br />

Ausgangsfall: Arm (Studienrat) <strong>und</strong> Bein (Amtsrichter) sind beide in<br />

großem Umfange sozial, kirchlich <strong>und</strong> anderweitig engagiert. Beide<br />

sind auch Mitglied im Tennisclub. Anlässlich einer Vorstandssitzung<br />

spendiert eine weiteres Mitglied des Vorstandes mehrerer Flaschen<br />

Champagner: Nicht nur den Aufstieg in die höhere Liga gibt es zu<br />

feiern, der Schriftführer feiert auch mit seinen Vorstandskollegen<br />

seine 50. Geburtstag. Die Stimmung steigt, die Verpflichtung neuer<br />

Spieler wird diskutiert, die üblicherweise kurze Vorstandssitzung<br />

dauert mehrere St<strong>und</strong>en – fröhlich <strong>und</strong> voller Tatendrang <strong>und</strong><br />

Hoffnung für die neue Saison fahren auch Arm <strong>und</strong> Bein nach<br />

Hause. Es kommt, wie es kommen musste: Anlässlich einer<br />

Routinekontrolle werden beide angehalten. Die<br />

Blutalkoholkonzentration beträgt bei beiden 1,25 ‰.<br />

Beide erkennen natürlich die kritische Situation sofort <strong>und</strong> suchen am<br />

nächsten Tag einen Rechtsanwalt auf: Arm geht zu dem ihm<br />

bekannten Rechtsanwalt Lustig, Bein hatte berufliche Kontakte zu<br />

Rechtsanwalt Listig <strong>und</strong> meint mit ihm zusammen wäre die beste<br />

Verteidigungstaktik zu erreichen.<br />

Rechtsanwalt Listig nimmt noch am Folgetag Kontakt mit dem<br />

sachbearbeitenden Polizeibeamten, auf telefoniert sich in der<br />

Rechtsmedizin durch, telefoniert mit dem Amtsanwalt, der für<br />

Verkehrssachen zuständig ist. Nachdem er erfährt, wie hoch die<br />

Blutalkoholkonzentration ist, lässt er sich von seinem Mandanten den<br />

Führerschein aushändigen <strong>und</strong> verpflichtet ihn, kein Kraftfahrzeug<br />

mehr zu fahren. Den Führerschein übergibt er dem ermittelnden<br />

Polizeibeamten. Aufgr<strong>und</strong> seiner Intervention wird bereits in der<br />

Folgewoche das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung zu den Akten<br />

gereicht; mit dem zuständigen Amtsanwalt hat er bereits vereinbart,<br />

einen Strafbefehl über 30 Tagessätze á 50,00 Euro, Entzug der<br />

Fahrerlaubnis <strong>und</strong> 7 Monate Sperrfrist akzeptieren wird. Er berät<br />

gleichzeitig seinen Mandanten über die Möglichkeit der Teilnahme an<br />

Kursen für alkoholauffällige Kraftfahrer. Er ärgert sich dann, dass<br />

entgegen der Abrede der Staatsanwalt einen Strafbefehl über 40<br />

Tagessätze je 60,00 Euro beantragt. Nach Rücksprache mit dem<br />

zuständigen Amtsrichter, den er auch schon im Vorfeld kontaktiert<br />

hatte, erklärt er auch diesem, dass der Strafbefehl auch in dieser<br />

Höhe akzeptiert wird. Der Strafbefehl wird zügig zugestellt, der<br />

Betroffene verzichtet auf Rechtsmittel. Nach Besuch eines<br />

Aufbaukurses stellt er später den Antrag, die Sperrfrist um 3 Monate<br />

zu verkürzen, der Antrag hat Erfolg <strong>und</strong> nach insgesamt 5 Monaten<br />

ohne Fahrerlaubnis erhält arm seinen Führerschein zurück.<br />

Bein dagegen ist verbittert: Er will sich die ungerechte Behandlung<br />

durch Polizei <strong>und</strong> Staatsanwalt nicht gefallen lassen. Auch Listig ruft<br />

den Polizeibeamten an, dass man so mit einem ehrwürdigen<br />

Amtsrichter nicht umgehen könne <strong>und</strong> man doch Rücksicht auf Alter,

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