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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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des Gesamtübels noch angemessen ist oder Korrekturen in diesem<br />

Stadium erfolgen müssen. Auch diese Überlegung muss sich aus<br />

dem Urteil ergeben. Lässt sich diese abschließende Überlegung aus<br />

dem Urteil nicht erkennen, liegt eine Erörterungsmangel vor, der zur<br />

Aufhebung des Urteils in der Revisionsinstanz führen kann.<br />

Es ergibt sich für den erkennenden Richter in etwa folgendes<br />

Prüfungsschema:<br />

1. Schritt Bestimmung des gesetzlichen<br />

Strafrahmen<br />

2. Schritt Prüfung einer vertypten<br />

Qualifizierung, die zu einem<br />

minderschweren Fall führt oder als<br />

Regelbeispiel zu einem höheren<br />

Strafrahmen – Bestimmung des<br />

besonderen Strafrahmen<br />

3. Schritt Bestimmung des<br />

anzuwendenden individuellen<br />

Strafrahmen , Einbeziehung aller<br />

Umstände des Tat <strong>und</strong> des Täter<br />

4. Schritt Prüfung, ob es auf Gr<strong>und</strong> der<br />

Gesamtumstände zur Annahme<br />

eines minderschweren Falles<br />

kommen kann<br />

5. Schritt Bestimmung der Strafart<br />

6. Schritt Bestimmung der Höhe der Strafe<br />

–<br />

Bei Geldstrafe Anzahl der<br />

Tagessätze <strong>und</strong> Bestimmung der<br />

Höhe des Tagessatzes<br />

Bei Freiheitsstrafe Bestimmung<br />

der Höhe der Freiheitsstrafe<br />

7. Schritt Prüfung von §§ 59, 60 StGB<br />

Prüfung einer Bewährung<br />

8. Schritt Entscheidung über Nebenfolgen<br />

9. Schritt Erneute Überprüfung, ob eine<br />

jetzige Gesamtschau zu einer<br />

Änderung des anzuwendenden<br />

Strafrahmens oder einer<br />

Änderung des individuellen<br />

Strafrahmens (Spielraum)<br />

angezeigt ist<br />

10. Schritt Gesamtstrafe <strong>und</strong><br />

Härteausgleich?<br />

11. Schritt Überprüfung der festgesetzten<br />

Einzelstrafen in einer<br />

Gesamtschau<br />

12. Schritt Überprüfung des Gesamtübels<br />

auch unter Berücksichtigung<br />

außergerichtlicher Folgen

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