Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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des Gesamtübels noch angemessen ist oder Korrekturen in diesem<br />
Stadium erfolgen müssen. Auch diese Überlegung muss sich aus<br />
dem Urteil ergeben. Lässt sich diese abschließende Überlegung aus<br />
dem Urteil nicht erkennen, liegt eine Erörterungsmangel vor, der zur<br />
Aufhebung des Urteils in der Revisionsinstanz führen kann.<br />
Es ergibt sich für den erkennenden Richter in etwa folgendes<br />
Prüfungsschema:<br />
1. Schritt Bestimmung des gesetzlichen<br />
Strafrahmen<br />
2. Schritt Prüfung einer vertypten<br />
Qualifizierung, die zu einem<br />
minderschweren Fall führt oder als<br />
Regelbeispiel zu einem höheren<br />
Strafrahmen – Bestimmung des<br />
besonderen Strafrahmen<br />
3. Schritt Bestimmung des<br />
anzuwendenden individuellen<br />
Strafrahmen , Einbeziehung aller<br />
Umstände des Tat <strong>und</strong> des Täter<br />
4. Schritt Prüfung, ob es auf Gr<strong>und</strong> der<br />
Gesamtumstände zur Annahme<br />
eines minderschweren Falles<br />
kommen kann<br />
5. Schritt Bestimmung der Strafart<br />
6. Schritt Bestimmung der Höhe der Strafe<br />
–<br />
Bei Geldstrafe Anzahl der<br />
Tagessätze <strong>und</strong> Bestimmung der<br />
Höhe des Tagessatzes<br />
Bei Freiheitsstrafe Bestimmung<br />
der Höhe der Freiheitsstrafe<br />
7. Schritt Prüfung von §§ 59, 60 StGB<br />
Prüfung einer Bewährung<br />
8. Schritt Entscheidung über Nebenfolgen<br />
9. Schritt Erneute Überprüfung, ob eine<br />
jetzige Gesamtschau zu einer<br />
Änderung des anzuwendenden<br />
Strafrahmens oder einer<br />
Änderung des individuellen<br />
Strafrahmens (Spielraum)<br />
angezeigt ist<br />
10. Schritt Gesamtstrafe <strong>und</strong><br />
Härteausgleich?<br />
11. Schritt Überprüfung der festgesetzten<br />
Einzelstrafen in einer<br />
Gesamtschau<br />
12. Schritt Überprüfung des Gesamtübels<br />
auch unter Berücksichtigung<br />
außergerichtlicher Folgen