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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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entsprechend auch für Fälle beharrlicher Pflichtwidrigkeiten, da<br />

die Gr<strong>und</strong>konstellation in beiden Fallgruppen einander entsprechen. 1<br />

Augenblickversagen scheidet aus:<br />

• Auf ein Augenblickversagen kann sich aber nicht berufen, wer<br />

auf Gr<strong>und</strong> eines Telefonats mit einem Handy abgelenkt ist<br />

<strong>und</strong> aus diesem Gr<strong>und</strong> ein Verkehrsschild übersieht. 2 Dies gilt<br />

auch, wenn der Autofahrer ohne Freisprecheinrichtung<br />

telefoniert <strong>und</strong> deshalb ein Rotlicht übersieht. 3<br />

• Augenblickversagen scheidet auch aus, wenn das Übersehen<br />

auf ein vorheriges verkehrswidriges Verhalten beruht. 4 Dies<br />

gilt auch für den Fall einer beharrlicher Pflichtverletzung. 5<br />

• Augenblickversagen scheidet aber aus, wenn jemand sein<br />

Autotelefon benutzt, intensiv auf den Wegweiser achtet oder<br />

in einen Kreuzungsbereich schneller einfährt. Diese gilt aber<br />

auch schon, wenn jemand die innerörtlichen zulässige<br />

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich über schreitet.<br />

• War der Betroffene durch die Gespräche über geschäftliche<br />

Angelegenheiten abgelenkt, lässt den Verkehrsverstoß nicht<br />

in einem subjektiv milderen Licht erscheinen. Die<br />

Geschwindigkeitsüberschreitung wurde nach dem dritten die<br />

Geschwindigkeit begrenzenden Schild, 1.700 m nach dem<br />

ersten die Geschwindigkeit begrenzenden Schild begangen.<br />

Der Betroffene ist also nicht nur kurzfristig, sondern über eine<br />

längere Fahrstrecke unaufmerksam gewesen. Für diese Fälle<br />

gilt die Rechtsprechung des BGH aber gerade nicht. 6<br />

• Ein Augenblickversagen scheint auch ausgeschlossen, wenn<br />

sich auf Gr<strong>und</strong> der örtlichen Begebenheiten eine<br />

Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängt. Dann ist es z.B.<br />

fehlerhaft, wenn das Amtsgericht von einem Fahrverbot<br />

absieht, ein Fahrverbot zu verhängen, obwohl der Betroffene<br />

51 km/h gefahren ist bei einer Beschränkung auf 20 km/h <strong>und</strong><br />

das Gericht meint, dem Betroffenen habe sich eine<br />

Beschränkung auf 30 km/h wegen der Örtlichkeit aufdrängen<br />

müssen. 7<br />

• das die Geschwindigkeit begrenzende Zeichen 274 wurde<br />

mehrfach wiederholt<br />

• der Messstelle ging. ein sog. Geschwindigkeitstrichter voraus<br />

• der Vorfall war im Baustellenbereich auf einer BAB<br />

• aufgr<strong>und</strong> der Bebauung erkennbar, dass sich der Mandant<br />

bereits im Ortsbereich befand<br />

1 OLG Köln VRS 105,28<br />

2 OLG Hamm, 2 Ss OWI 474/03<br />

3 OLG Celle VRS 101, 48<br />

4 OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003,279 = VRS 105, 306; KG VRS 100, 384<br />

5 OLG Köln VRS 101, 133<br />

6 OLG Hamm 22.20.2001 2 Ss OWi 437/01 = VRS 101, 448<br />

7 KG VRS 101, 60

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