Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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entsprechend auch für Fälle beharrlicher Pflichtwidrigkeiten, da<br />
die Gr<strong>und</strong>konstellation in beiden Fallgruppen einander entsprechen. 1<br />
Augenblickversagen scheidet aus:<br />
• Auf ein Augenblickversagen kann sich aber nicht berufen, wer<br />
auf Gr<strong>und</strong> eines Telefonats mit einem Handy abgelenkt ist<br />
<strong>und</strong> aus diesem Gr<strong>und</strong> ein Verkehrsschild übersieht. 2 Dies gilt<br />
auch, wenn der Autofahrer ohne Freisprecheinrichtung<br />
telefoniert <strong>und</strong> deshalb ein Rotlicht übersieht. 3<br />
• Augenblickversagen scheidet auch aus, wenn das Übersehen<br />
auf ein vorheriges verkehrswidriges Verhalten beruht. 4 Dies<br />
gilt auch für den Fall einer beharrlicher Pflichtverletzung. 5<br />
• Augenblickversagen scheidet aber aus, wenn jemand sein<br />
Autotelefon benutzt, intensiv auf den Wegweiser achtet oder<br />
in einen Kreuzungsbereich schneller einfährt. Diese gilt aber<br />
auch schon, wenn jemand die innerörtlichen zulässige<br />
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich über schreitet.<br />
• War der Betroffene durch die Gespräche über geschäftliche<br />
Angelegenheiten abgelenkt, lässt den Verkehrsverstoß nicht<br />
in einem subjektiv milderen Licht erscheinen. Die<br />
Geschwindigkeitsüberschreitung wurde nach dem dritten die<br />
Geschwindigkeit begrenzenden Schild, 1.700 m nach dem<br />
ersten die Geschwindigkeit begrenzenden Schild begangen.<br />
Der Betroffene ist also nicht nur kurzfristig, sondern über eine<br />
längere Fahrstrecke unaufmerksam gewesen. Für diese Fälle<br />
gilt die Rechtsprechung des BGH aber gerade nicht. 6<br />
• Ein Augenblickversagen scheint auch ausgeschlossen, wenn<br />
sich auf Gr<strong>und</strong> der örtlichen Begebenheiten eine<br />
Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängt. Dann ist es z.B.<br />
fehlerhaft, wenn das Amtsgericht von einem Fahrverbot<br />
absieht, ein Fahrverbot zu verhängen, obwohl der Betroffene<br />
51 km/h gefahren ist bei einer Beschränkung auf 20 km/h <strong>und</strong><br />
das Gericht meint, dem Betroffenen habe sich eine<br />
Beschränkung auf 30 km/h wegen der Örtlichkeit aufdrängen<br />
müssen. 7<br />
• das die Geschwindigkeit begrenzende Zeichen 274 wurde<br />
mehrfach wiederholt<br />
• der Messstelle ging. ein sog. Geschwindigkeitstrichter voraus<br />
• der Vorfall war im Baustellenbereich auf einer BAB<br />
• aufgr<strong>und</strong> der Bebauung erkennbar, dass sich der Mandant<br />
bereits im Ortsbereich befand<br />
1 OLG Köln VRS 105,28<br />
2 OLG Hamm, 2 Ss OWI 474/03<br />
3 OLG Celle VRS 101, 48<br />
4 OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003,279 = VRS 105, 306; KG VRS 100, 384<br />
5 OLG Köln VRS 101, 133<br />
6 OLG Hamm 22.20.2001 2 Ss OWi 437/01 = VRS 101, 448<br />
7 KG VRS 101, 60