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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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In der Folgezeit ist der Verteidiger für den Amtsrichter nicht zu<br />

sprechen. Da eine Terminvereinbarung nicht möglich war, bestimmt<br />

der Amtsrichter einen Termin zur Hauptverhandlung. Der Verteidiger<br />

muss dann bedauerlicherweise einen Antrag auf Verlegung eines<br />

Termins stellen da, er an diesem Tag eine andere Hauptverhandlung<br />

hat. Der Amtsrichter verlegt diesen Termin, aber auch für den<br />

nächsten Termin muss der Verteidiger eine Verlegung der<br />

Hauptverhandlung beantragen. Daraufhin bestimmt der Amtsrichter<br />

einen neuen Termin, nachdem er wiederum den Verteidiger nicht<br />

erreicht hat <strong>und</strong> teilt mit, dass eine weitere Verlegung nicht in<br />

Betracht komme. Zu diesem dritten Termin zur Hauptverhandlung ist<br />

es dem Verteidiger möglich zu erscheinen. Zur Hauptverhandlung<br />

erscheint der Verteidiger in Amtstracht, Richter Bein, der Angeklagte,<br />

jedoch nicht. Der Verteidiger legt das Attest des Hausarztes vor, aus<br />

dem sich ergibt, dass Bein verhandlungsunfähig ist. Der erkennende<br />

Richter ist nicht begeistert hiervon <strong>und</strong> erwägt, den Einspruch zu<br />

verwerfen. Nach rüderem Protest des Verteidigers ordnet der Richter<br />

eine amtsärztliche Untersuchung an – die aber natürlich nicht mehr<br />

an diesem Tage durchgeführt werden kann.<br />

Die Untersuchung verläuft im Sand <strong>und</strong> es gibt eine neue<br />

Hauptverhandlung. Zu dieser Hauptverhandlung erscheint der<br />

Verteidiger mit dem Angeklagten. Trotz mehrfacher Beweisanträge<br />

können, sie eine Verurteilung nicht vermeiden. Am letzten Tag der<br />

Frist legt der Verteidiger Rechtsmittel ein <strong>und</strong> beantragt erneut<br />

Akteneinsicht. Nach Zustellung des Urteils reicht er, ohne zu<br />

schreiben, dass es sich um eine Revisionsbegründung handeln soll,<br />

einen Schriftsatz ein, der aber den Anforderungen einer<br />

Revisionsrechtfertigung genügen würde. Als Anfragen des<br />

Amtsrichters bzw. einige Zeit später des Vorsitzenden der<br />

Berufungskammer bei ihm eingehen, antwortet er auf diese Anfrage<br />

nicht, sondern beantragt nach einigen Wochen noch einmal<br />

Akteneinsicht. Er erhält Akteneinsicht vom Landgericht <strong>und</strong> nach der<br />

zweiten Mahnung auf Rückgabe gibt er die Akten erneut an die<br />

Staatsanwaltschaft zurück mit dem Antrag, dass Verfahren<br />

einzustellen. Als er hierauf keine Entscheidung erhält, legt er gegen<br />

diesen „Beschluss“ Beschwerde ein <strong>und</strong> greift die Entscheidung des<br />

Oberlandesgericht mit der dieser Beschluss als unzulässig verworfen<br />

wird, mit der Verfassungsbeschwerde an. Nachdem sich mit zwei<br />

Verlegungsanträgen eine Hauptverhandlung vor dem<br />

Berufungsgericht nicht weiter hinaus zögern lässt, stellt der<br />

Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung einen Antrag auf<br />

Feststellung der Identität der Blutprobe. Daraufhin erlässt das<br />

Amtsgericht einen Beschluss, nachdem dem Angeklagten Bein eine<br />

Blutprobe zu entnehmen ist.<br />

Der Chef der Rechtsmedizin bittet mehrfach Bein um Vorsprache in<br />

der Rechtsmedizin, um eine Blutprobe entnehmen zu können. Bein<br />

reagiert hierauf nicht; als ihm allerdings unmittelbarer Zwang<br />

angedroht wird, stellt er den Antrag den Beschluss dahingehend<br />

abzuändern, dass ihm eine Speichelprobe zu entnehmen sei. Die

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