Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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In der Folgezeit ist der Verteidiger für den Amtsrichter nicht zu<br />
sprechen. Da eine Terminvereinbarung nicht möglich war, bestimmt<br />
der Amtsrichter einen Termin zur Hauptverhandlung. Der Verteidiger<br />
muss dann bedauerlicherweise einen Antrag auf Verlegung eines<br />
Termins stellen da, er an diesem Tag eine andere Hauptverhandlung<br />
hat. Der Amtsrichter verlegt diesen Termin, aber auch für den<br />
nächsten Termin muss der Verteidiger eine Verlegung der<br />
Hauptverhandlung beantragen. Daraufhin bestimmt der Amtsrichter<br />
einen neuen Termin, nachdem er wiederum den Verteidiger nicht<br />
erreicht hat <strong>und</strong> teilt mit, dass eine weitere Verlegung nicht in<br />
Betracht komme. Zu diesem dritten Termin zur Hauptverhandlung ist<br />
es dem Verteidiger möglich zu erscheinen. Zur Hauptverhandlung<br />
erscheint der Verteidiger in Amtstracht, Richter Bein, der Angeklagte,<br />
jedoch nicht. Der Verteidiger legt das Attest des Hausarztes vor, aus<br />
dem sich ergibt, dass Bein verhandlungsunfähig ist. Der erkennende<br />
Richter ist nicht begeistert hiervon <strong>und</strong> erwägt, den Einspruch zu<br />
verwerfen. Nach rüderem Protest des Verteidigers ordnet der Richter<br />
eine amtsärztliche Untersuchung an – die aber natürlich nicht mehr<br />
an diesem Tage durchgeführt werden kann.<br />
Die Untersuchung verläuft im Sand <strong>und</strong> es gibt eine neue<br />
Hauptverhandlung. Zu dieser Hauptverhandlung erscheint der<br />
Verteidiger mit dem Angeklagten. Trotz mehrfacher Beweisanträge<br />
können, sie eine Verurteilung nicht vermeiden. Am letzten Tag der<br />
Frist legt der Verteidiger Rechtsmittel ein <strong>und</strong> beantragt erneut<br />
Akteneinsicht. Nach Zustellung des Urteils reicht er, ohne zu<br />
schreiben, dass es sich um eine Revisionsbegründung handeln soll,<br />
einen Schriftsatz ein, der aber den Anforderungen einer<br />
Revisionsrechtfertigung genügen würde. Als Anfragen des<br />
Amtsrichters bzw. einige Zeit später des Vorsitzenden der<br />
Berufungskammer bei ihm eingehen, antwortet er auf diese Anfrage<br />
nicht, sondern beantragt nach einigen Wochen noch einmal<br />
Akteneinsicht. Er erhält Akteneinsicht vom Landgericht <strong>und</strong> nach der<br />
zweiten Mahnung auf Rückgabe gibt er die Akten erneut an die<br />
Staatsanwaltschaft zurück mit dem Antrag, dass Verfahren<br />
einzustellen. Als er hierauf keine Entscheidung erhält, legt er gegen<br />
diesen „Beschluss“ Beschwerde ein <strong>und</strong> greift die Entscheidung des<br />
Oberlandesgericht mit der dieser Beschluss als unzulässig verworfen<br />
wird, mit der Verfassungsbeschwerde an. Nachdem sich mit zwei<br />
Verlegungsanträgen eine Hauptverhandlung vor dem<br />
Berufungsgericht nicht weiter hinaus zögern lässt, stellt der<br />
Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung einen Antrag auf<br />
Feststellung der Identität der Blutprobe. Daraufhin erlässt das<br />
Amtsgericht einen Beschluss, nachdem dem Angeklagten Bein eine<br />
Blutprobe zu entnehmen ist.<br />
Der Chef der Rechtsmedizin bittet mehrfach Bein um Vorsprache in<br />
der Rechtsmedizin, um eine Blutprobe entnehmen zu können. Bein<br />
reagiert hierauf nicht; als ihm allerdings unmittelbarer Zwang<br />
angedroht wird, stellt er den Antrag den Beschluss dahingehend<br />
abzuändern, dass ihm eine Speichelprobe zu entnehmen sei. Die