Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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Es bedarf daher seitens der Verteidigung eines detaillierten Vortrags,<br />
aus welchen Gründen ein vorübergehendes Fahrverbot zur<br />
Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz führen würde. 1 Der<br />
Verteidiger muss in einem geeignetem Fall auch daran denken, die<br />
(beengten) persönlichen <strong>und</strong> finanziellen Verhältnisse des<br />
Betroffenen zu belegen <strong>und</strong> zu untermauern. Dies kann z. B. durch<br />
Vorlage von Einkommens- <strong>und</strong> Verdienstbescheinigungen<br />
geschehen, Steuerbescheinigungen, betriebswirtschaftlichen<br />
Auswertungen (bei Selbstständigen), Bankbescheinigungen usw.<br />
auch muss daran gedacht werden, die Tätigkeit des Betroffenen<br />
eingehend zu schildern <strong>und</strong> zu belegen <strong>und</strong> sei es durch Auszüge<br />
aus dem Terminkalender, aus denen sich ergibt, dass Betroffene<br />
darauf angewiesen ist, die Termine selbst mit dem Pkw<br />
wahrzunehmen.<br />
• Auch die Tatsache, dass der Betroffene Berufskraftfahrer<br />
(Taxifahrer) ist, führt nicht ohne weiteres zu einem Verzicht<br />
auf das indizierte Fahrverbot; anderenfalls schiede die<br />
Nebenfolge bei dieser Berufsgruppe praktisch aus. 2<br />
• Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene den beruflichen<br />
Auswirkungen durch entsprechende Urlaubsplanung<br />
begegnen kann. 3<br />
• Bei einem selbstständigen Taxiunternehmer mit nur einem von<br />
ihm selbst geführten Fahrzeug kann aber ein Absehen von der<br />
Nebenfolge gerechtfertigt sein 4 .<br />
• Bei Berufskraftfahrern besteht also eine besondere<br />
Prüfungspflicht, ob nicht erhebliche Härten ein Absehen von<br />
Fahrverbot bei Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen.<br />
Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG ist die Anordnung<br />
eines Fahrverbotes bereits im Gesetz nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG "in<br />
der Regel" vorgeschrieben. Damit hat der Gesetzgeber<br />
Trunkenheitsfahrten nach § 24 a StVG als besonders<br />
verantwortungslos klassifiziert <strong>und</strong> die Bewertung hinsichtlich der<br />
Anordnung eines Fahrverbots vorgenommen. 5 Ein Absehen von der<br />
Anordnung eines Fahrverbotes kommt daher nur bei Vorliegen ganz<br />
besonderer Ausnahmeumstände äußerer oder innerer Art in<br />
Betracht oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine<br />
außergewöhnliche Härte bedeuten würde. 6 Zwar wäre der im Fall der<br />
Vollstreckung des Fahrverbots eintretende Verlust der Arbeitsstelle<br />
eine den Verzicht auf ein Fahrverbot begründende<br />
außergewöhnliche Härte. 7<br />
1 OLG Hamm NZV 1999, 391<br />
2 OLG Hamm NZV 1995, 498<br />
3 OLG Hamm DAR 1997, 117; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 463<br />
4 BayObLG NZV 98, 212<br />
5 Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 25 Rdnr. 18 m.w.N.<br />
6 Jagusch/Hentschel, a.a.O.<br />
7 OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2001 1 Ss Owi 976/01