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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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Es bedarf daher seitens der Verteidigung eines detaillierten Vortrags,<br />

aus welchen Gründen ein vorübergehendes Fahrverbot zur<br />

Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz führen würde. 1 Der<br />

Verteidiger muss in einem geeignetem Fall auch daran denken, die<br />

(beengten) persönlichen <strong>und</strong> finanziellen Verhältnisse des<br />

Betroffenen zu belegen <strong>und</strong> zu untermauern. Dies kann z. B. durch<br />

Vorlage von Einkommens- <strong>und</strong> Verdienstbescheinigungen<br />

geschehen, Steuerbescheinigungen, betriebswirtschaftlichen<br />

Auswertungen (bei Selbstständigen), Bankbescheinigungen usw.<br />

auch muss daran gedacht werden, die Tätigkeit des Betroffenen<br />

eingehend zu schildern <strong>und</strong> zu belegen <strong>und</strong> sei es durch Auszüge<br />

aus dem Terminkalender, aus denen sich ergibt, dass Betroffene<br />

darauf angewiesen ist, die Termine selbst mit dem Pkw<br />

wahrzunehmen.<br />

• Auch die Tatsache, dass der Betroffene Berufskraftfahrer<br />

(Taxifahrer) ist, führt nicht ohne weiteres zu einem Verzicht<br />

auf das indizierte Fahrverbot; anderenfalls schiede die<br />

Nebenfolge bei dieser Berufsgruppe praktisch aus. 2<br />

• Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene den beruflichen<br />

Auswirkungen durch entsprechende Urlaubsplanung<br />

begegnen kann. 3<br />

• Bei einem selbstständigen Taxiunternehmer mit nur einem von<br />

ihm selbst geführten Fahrzeug kann aber ein Absehen von der<br />

Nebenfolge gerechtfertigt sein 4 .<br />

• Bei Berufskraftfahrern besteht also eine besondere<br />

Prüfungspflicht, ob nicht erhebliche Härten ein Absehen von<br />

Fahrverbot bei Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen.<br />

Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG ist die Anordnung<br />

eines Fahrverbotes bereits im Gesetz nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG "in<br />

der Regel" vorgeschrieben. Damit hat der Gesetzgeber<br />

Trunkenheitsfahrten nach § 24 a StVG als besonders<br />

verantwortungslos klassifiziert <strong>und</strong> die Bewertung hinsichtlich der<br />

Anordnung eines Fahrverbots vorgenommen. 5 Ein Absehen von der<br />

Anordnung eines Fahrverbotes kommt daher nur bei Vorliegen ganz<br />

besonderer Ausnahmeumstände äußerer oder innerer Art in<br />

Betracht oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine<br />

außergewöhnliche Härte bedeuten würde. 6 Zwar wäre der im Fall der<br />

Vollstreckung des Fahrverbots eintretende Verlust der Arbeitsstelle<br />

eine den Verzicht auf ein Fahrverbot begründende<br />

außergewöhnliche Härte. 7<br />

1 OLG Hamm NZV 1999, 391<br />

2 OLG Hamm NZV 1995, 498<br />

3 OLG Hamm DAR 1997, 117; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 463<br />

4 BayObLG NZV 98, 212<br />

5 Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 25 Rdnr. 18 m.w.N.<br />

6 Jagusch/Hentschel, a.a.O.<br />

7 OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2001 1 Ss Owi 976/01

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