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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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13<br />

Gem. § 40 Abs. 2 StGB wird die Höhe eines Tagessatzes als der<br />

dreißigste Teil eines monatlichen Nettoeinkommen errechnet. Das<br />

Gericht ist verpflichtet, das Einkommen zu ermitteln. Nach § 40<br />

Absatz 3 StGB kann das Gericht das Einkommen schätzen, ist aber<br />

verpflichtet Ermittlungen zu versuchen. 1 Bei der Höhe des<br />

Tagessatzes sind die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen,<br />

so z. B. Unterhaltsverpflichtungen 2 , aber keine Abschreibungen 3.<br />

Schulden sind nur selten zu berücksichtigen 4. Inwieweit Vermögen zu<br />

berücksichtigen ist, ist fraglich.5 Ist jemand nicht berufstätig, ist der<br />

Mindestsatz anzunehmen 6.<br />

Die "unbaren Vorteile" sind hinzuzurechnen. Unterhaltszahlungen<br />

<strong>und</strong> Unterhaltsverpflichtungen sind mindernd zu berücksichtigen7.<br />

Bei Sozialhilfeempfängern kommt es auf die Gesamtheit der<br />

Unterstützungs- <strong>und</strong> Fürsorgeleistungen an. 8 Ist eine sofortige<br />

Zahlung nicht möglich oder zumutbar, ist in dem Verurteilten<br />

Ratenzahlung zu bewilligen. Der Richter kann von dieser Regel<br />

abweichen, wenn der Täter nur über Mittel verfügt, die in der Nähe<br />

des Existenzminimums liegen. 9<br />

Die Festesetzung der Höhe des Tagessatzes erfolgt also in drei<br />

Stufe:<br />

1. Bestimmung der Höhe des Tagessatzes nach dem<br />

Einkommen<br />

2. Reduzierung des Tagessatzes bei Erreichen des<br />

Existenzminimums<br />

3. Bewilligung von Ratenzahlung schon im Urteil<br />

Diese drei Elemente entziehen sich aber einer schematischen<br />

Betrachtung. Die Möglichkeit der Reduzierungen wird durch die<br />

Option Ratenzahlung relativiert - es bleibt aber Aufgabe des<br />

erkennenden Richters, ein gerechte Maß zu finden bei dem der<br />

erforderliche Charakter der Strafe als die Erfahrung eines<br />

empfindlichen Übels erhalten bleibt. 10<br />

Fällt dir ein Angeklagter aufgr<strong>und</strong> der vorläufigen Entziehung der<br />

Fahrerlaubnis seiner Arbeitsstelle <strong>und</strong> der wirft ihm aufgr<strong>und</strong> dieser<br />

Umstände das Arbeitslosengeld für drei Monate gesperrt, so ist dies<br />

1 OLG Düsseldorf NZV 94,324; BayObLG DAR 86,243<br />

2 OLG Celle NJW 75,1038<br />

3 OLG Hamm MDR 83,1043<br />

4 OLG Karlsruhe MdDR77, 65; BayObLG DAR 84,238<br />

5 OLG Celle NStZ 83,315<br />

6 Gebhardt Seite 482<br />

7 Hanseatisches OLG VRS 101, 106<br />

8 Tröndle/Fischer 50. Auflage Rdnr. 7 zu § 40<br />

9 so auch OLG Stuttgart NJW 94,745 ; OLG Celle NStZ-RR 98, 272<br />

10 BayObLG Beschluss vom 25. 8. 1999 (2 St RR 137/99) = VRS 99,51

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