Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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3.2. Die Zumessung der angemessenen Strafe<br />
§ 46 StGB bestimmt, dass Gr<strong>und</strong>lage für die Zumessung der Strafe<br />
die Schuld des Täters ist. Die Zumessungsschuld des §§ 46 StGB<br />
ist nicht identisch mit der schuldhaften Verwirklichung eines<br />
Tatbestandes. 1 In StGB werden einige allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze der<br />
<strong>Strafzumessung</strong> konkretisiert, ohne den vorhandenen Meinungsstreit<br />
über Sinn <strong>und</strong> Zweck des Strafens zu entscheiden. 2<br />
Die <strong>Strafzumessung</strong> im engeren Sinne besteht aus der Ermittlung<br />
des anzuwendenden Strafrahmens, der Bestimmung der Strafart <strong>und</strong><br />
der Entscheidung über eine eventuelle Strafaussetzung der<br />
Freiheitsstrafe zur Bewährung bzw. der Verwarnung mit<br />
Strafvorbehalt oder ein Absehen von Strafe. Hierzu gehört auch z.B.<br />
die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld oder die<br />
Feststellung der Verwirklichung einer Regelbeispiels oder eines<br />
minder schweren Falles.<br />
Demgegenüber erfolgt die Entscheidung in der Praxis häufig<br />
umgekehrt - der Vorsitzende stellt die Frage, wenn für ihn klar ist,<br />
dass nur einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt, ob der Angeklagte<br />
"reinkommt" oder noch eine Bewährungschance erhält. Andererseits<br />
stellt der Mandanten seinem Verteidiger – jedenfalls wenn er als<br />
sicher eine Freiheitsstrafe erwartet - auch als erstes die Frage, ob es<br />
noch eine Möglichkeit für eine Bewährung gibt.<br />
Der Rechtsprechung hat versucht den Vorgang der <strong>Strafzumessung</strong><br />
in der so genannten Rahmen- oder Spielraumtheorie<br />
zusammenzufassen:. 3 Aus der Tat ergibt sich als strafrechtliche<br />
Konsequenz nicht eine punktgenaue Strafe, die die einzig Richtige<br />
ist, sondern ein aus dem gesetzlichen Strafrahmen erkennbarer<br />
konkreter Schuldrahmen. Innerhalb dieses Schuldrahmen ist es<br />
Aufgabe des Tatrichters unter konkreter Berücksichtigung aller<br />
Umstände <strong>und</strong> aller anerkannter Strafzwecke, die richtige Strafe zu<br />
finden. 4 Aufgr<strong>und</strong> einer durch den Tatrichter notwendigen Bewertung<br />
der individuellen Schuld des Täters sind vielfältige Abwägungen<br />
erforderlich, die eine Punktstrafe ausschließen; vielmehr ergibt sich<br />
bei der Bewertung der Tat aus dem gesetzlichen Schuldrahmen ein<br />
wesentlich enger Rahmen, aus dem die individuelle Schuld des<br />
Täters zu bemessen ist <strong>und</strong> die schuldangemessene Strafe zu<br />
schöpfen ist.<br />
3.2.1. Der gesetzliche Strafrahmen<br />
Der erste Schritt besteht also darin, den gesetzlichen Strafrahmen,<br />
der für die verwirklichte Straftat vorgesehen ist, zu bestimmen.<br />
Dieser Strafrahmen wird bestimmt durch die objektive Verwirklichung<br />
1 Schäfer Rdnr. 309 ; Maurach/Zipf § 30,7<br />
2 so auch Lackner/Kühl § 46 Rdnr. 1<br />
3 BGHSt 7, 28 ; BGHSt 28, 359<br />
4 Theune StV 85,162