30.10.2013 Aufrufe

Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

29<br />

3.2. Die Zumessung der angemessenen Strafe<br />

§ 46 StGB bestimmt, dass Gr<strong>und</strong>lage für die Zumessung der Strafe<br />

die Schuld des Täters ist. Die Zumessungsschuld des §§ 46 StGB<br />

ist nicht identisch mit der schuldhaften Verwirklichung eines<br />

Tatbestandes. 1 In StGB werden einige allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze der<br />

<strong>Strafzumessung</strong> konkretisiert, ohne den vorhandenen Meinungsstreit<br />

über Sinn <strong>und</strong> Zweck des Strafens zu entscheiden. 2<br />

Die <strong>Strafzumessung</strong> im engeren Sinne besteht aus der Ermittlung<br />

des anzuwendenden Strafrahmens, der Bestimmung der Strafart <strong>und</strong><br />

der Entscheidung über eine eventuelle Strafaussetzung der<br />

Freiheitsstrafe zur Bewährung bzw. der Verwarnung mit<br />

Strafvorbehalt oder ein Absehen von Strafe. Hierzu gehört auch z.B.<br />

die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld oder die<br />

Feststellung der Verwirklichung einer Regelbeispiels oder eines<br />

minder schweren Falles.<br />

Demgegenüber erfolgt die Entscheidung in der Praxis häufig<br />

umgekehrt - der Vorsitzende stellt die Frage, wenn für ihn klar ist,<br />

dass nur einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt, ob der Angeklagte<br />

"reinkommt" oder noch eine Bewährungschance erhält. Andererseits<br />

stellt der Mandanten seinem Verteidiger – jedenfalls wenn er als<br />

sicher eine Freiheitsstrafe erwartet - auch als erstes die Frage, ob es<br />

noch eine Möglichkeit für eine Bewährung gibt.<br />

Der Rechtsprechung hat versucht den Vorgang der <strong>Strafzumessung</strong><br />

in der so genannten Rahmen- oder Spielraumtheorie<br />

zusammenzufassen:. 3 Aus der Tat ergibt sich als strafrechtliche<br />

Konsequenz nicht eine punktgenaue Strafe, die die einzig Richtige<br />

ist, sondern ein aus dem gesetzlichen Strafrahmen erkennbarer<br />

konkreter Schuldrahmen. Innerhalb dieses Schuldrahmen ist es<br />

Aufgabe des Tatrichters unter konkreter Berücksichtigung aller<br />

Umstände <strong>und</strong> aller anerkannter Strafzwecke, die richtige Strafe zu<br />

finden. 4 Aufgr<strong>und</strong> einer durch den Tatrichter notwendigen Bewertung<br />

der individuellen Schuld des Täters sind vielfältige Abwägungen<br />

erforderlich, die eine Punktstrafe ausschließen; vielmehr ergibt sich<br />

bei der Bewertung der Tat aus dem gesetzlichen Schuldrahmen ein<br />

wesentlich enger Rahmen, aus dem die individuelle Schuld des<br />

Täters zu bemessen ist <strong>und</strong> die schuldangemessene Strafe zu<br />

schöpfen ist.<br />

3.2.1. Der gesetzliche Strafrahmen<br />

Der erste Schritt besteht also darin, den gesetzlichen Strafrahmen,<br />

der für die verwirklichte Straftat vorgesehen ist, zu bestimmen.<br />

Dieser Strafrahmen wird bestimmt durch die objektive Verwirklichung<br />

1 Schäfer Rdnr. 309 ; Maurach/Zipf § 30,7<br />

2 so auch Lackner/Kühl § 46 Rdnr. 1<br />

3 BGHSt 7, 28 ; BGHSt 28, 359<br />

4 Theune StV 85,162

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!