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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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3.2.6.3. Gesamtstrafe <strong>und</strong> Zäsurwirkung<br />

Die Schwierigkeiten bei der Bildung von Gesamtstrafen unter<br />

Beachtung möglicher Zäsurwirkungen früherer Urteile werden an<br />

folgendem Fall 1 deutlich.<br />

Der Mandant war vom Landgericht zum dritten Mal verurteil worden,<br />

das Gericht lehnte die Bildung einer Gesamtstrafe ab; die Revision,<br />

die offensichtlich nur mit der Verletzung nur mit einem Satz vom<br />

Verteidiger begründet worden war 2 (!), hatte wegen der verweigerten<br />

Bildung einer Gesamtstrafe Erfolg:<br />

‣ Urteil vom 10.04.2001, rechtskräftig am 24.01.2002<br />

Taten zwischen Juli 1997 <strong>und</strong> September 2000<br />

‣ Urteil vom 26.09.2001, rechtskräftig am selben Tag<br />

Taten zwischen dem 6. März <strong>und</strong> 20. März 2001 <strong>und</strong><br />

Taten zwischen dem 20. April <strong>und</strong> 10. August 2001<br />

Eine Gesamtstrafe wurde bislang noch nicht gebildet<br />

‣ Urteil vom 22.04.2002<br />

Taten vom 14. <strong>und</strong> 21. September 2001<br />

Das Gericht hat die Bildung einer nachträglichen<br />

Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 StGB aus den im anhängigen<br />

Verfahren verhängten Einzelstrafen <strong>und</strong> den Einzelstrafen aus dem<br />

zweiten Urteil vom 26. September 2001 unter Berufung auf die<br />

Rechtsprechung des BGH 3 mit der Begründung abgelehnt, der<br />

Mandant habe die ihm im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten<br />

Taten zwischen den beiden rechtskräftigen Vorverurteilungen<br />

begangen, die wegen der Zäsurwirkung des ersten Urteils vom 10.<br />

April 2001 ihrerseits gemäß § 460 StPO auf eine<br />

Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen seien.<br />

Das Gericht beruft sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung zu<br />

Unrecht auf die Entscheidung des B<strong>und</strong>esgerichtshofs. 4 .Danach ist<br />

die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB dann<br />

ausgeschlossen, wenn der Richter, der früher entschieden hat, eine<br />

Strafe, die in einer noch früheren Verurteilung ausgesprochen<br />

worden ist, in eine Gesamtstrafenbildung hätte einbeziehen können.<br />

1 BGH 4 StR 332/02 v. 24.10.2002 (Gesamtstrafe)<br />

2 Es ist eine offensichtlich nicht auszumerzende Sitte, unüberlegt möglichst noch<br />

bevor das Urteil zugestellt wurde, Revision gegen ein Urteil des<br />

Landgerichtseinzulegen mit dem Satz: Ich lege gegen das Urteil des Landgericht<br />

Revision ein <strong>und</strong> rüge die Verletzung des formellen <strong>und</strong> materiellen Rechts.<br />

3 BGHSt 32, 190 ff.<br />

4 BGHSt 32, 190 ff

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