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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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2. Strategien der Verteidigung<br />

2.1. Ermittlungsverfahren<br />

Ziel der Verteidigung im Ermittlungsverfahren sollte es sein, eine<br />

Hauptverhandlung zu vermeiden. Die Regelung der §§ 153,153a<br />

StPO ist geeignet für geringfügige Straftaten. Aufgabe der<br />

Verteidigung ist es, die Anwendung frühzeitig ins Gespräch zu<br />

bringen. Auch wenn die Regelungen der §§ 153 ff. StPO<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich für Straftaten minderer Intensität geschaffen wurden,<br />

können sie auch bei Vergehen mittlerer Kriminalität angewandt<br />

werden. Die Regelungen sind geeignet bei erheblicher<br />

Verfahrensverzögerung, die nicht vom Angeklagten zu vertreten ist,<br />

bei nicht vorbestraften Angeklagten, bei massiver Einwirkung durch<br />

Polizeispitze 1 . Möglich ist eine Einstellung auch nach § 153b StPO,<br />

wenn die Voraussetzungen des § 60 StGB oder eine der beiden<br />

Möglichkeiten des § 46a StGB vorliegen<br />

Insbesondere bei den Zumessungstatsachen hat der Verteidiger<br />

Möglichkeiten, die er auf jeden Fall nutzen muss: er kann <strong>und</strong> muss<br />

den Mandanten beraten <strong>und</strong> vorbereiten auf die Strafverhandlung.<br />

Das heißt nicht nur, ihm die einzelnen Stationen des<br />

Ermittlungsverfahren <strong>und</strong> einer eventuellen Hauptverhandlung zu<br />

erklären, nicht nur zu empfehlen vor einer nicht zu vermeidenden<br />

Hauptverhandlung einmal einer Verhandlung (nach Möglichkeit mit<br />

demselben Richter des eigenen Verfahrens) beizuwohnen <strong>und</strong> mit<br />

ihm die Aussage zu üben <strong>und</strong> Fragen zu stellen.<br />

In vielen Fällen besteht auch die Möglichkeit, positiv<br />

<strong>Strafzumessung</strong>statsachen zu schaffen, die sich für den Mandanten<br />

günstig auswirken können. In Verfahren bei denen Alkohol oder<br />

Betäubungsmitteln eine Rolle spielen, kann er den Beschuldigten zu<br />

therapeutischen Maßnahmen oder den Besuch beratender Seminare<br />

veranlassen. Atteste über Drogenabstinenz können schon vor der<br />

Hauptverhandlung nutzen, allerdings in der Berufungsinstanz<br />

natürlich auch eine Festigung der Persönlichkeitsentwicklung<br />

dokumentieren. Aber auch schon für die erste Instanz kann <strong>und</strong><br />

muss ein Verfahren des Täter-Opfer-Ausgleich gem. § 46a StGB<br />

vorbereitet <strong>und</strong> auf den Weg gebracht sein.<br />

2.2. Tätigkeit im Zwischenverfahren<br />

In der Vergangenheit wurde zu wenig während des<br />

Zwischenverfahrens verteidigt. Gr<strong>und</strong> hierfür war sicher nicht nur die<br />

Neigung der meisten Richter, formularmäßig Anklagen zuzulassen,<br />

sondern auch die fehlende Honorierung. Mit dem RVG hat sich dies<br />

geändert: Die Honorierung anwaltlicher Leistungen nach dem RVG<br />

orientiert sich viel mehr nach dem Umfang der Leistungen <strong>und</strong> des<br />

Aufwandes der Verteidigung, als dies noch nach BRAGO üblich war.<br />

1 Bockemühl, S. 1511

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