Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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kann bloße List oder Täuschung gr<strong>und</strong>sätzlich noch nicht als Angriff<br />
auf die Entschlussfreiheit angesehen werden. Deshalb stellt der<br />
bloße Fahrtantritt mit Raubabsicht ebenso wie die täuschende<br />
Angabe eines vermeintlichen Fahrziels oder -zwecks noch kein<br />
"Verüben eines Angriffs" dar. Vielmehr handelt es sich dabei<br />
regelmäßig um ein nach der Vorstellung des Täters den Angriff<br />
vorbereitendes Geschehen, das jedenfalls nach der Neufassung des<br />
§ 316a StGB durch das 6. StrRG für die Vollendung des<br />
Tatbestandes nicht mehr genügt. Ein Angriff auf die<br />
Entschlussfreiheit ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass<br />
sich der Wille des Geschädigten auf eine Fahrt zu seiner Wohnung<br />
bezog, während die Angeklagten ihn an den entlegenen Tatort<br />
brachten. Denn solange der Geschädigte keinen entgegenstehenden<br />
Willen gebildet hatte, beruhte auch das Mitfahren zu einem anderen<br />
als dem angegebenen Fahrtziel (noch) auf der Täuschung. 1<br />
3.7. Mittäterschaft<br />
Für die Annahme einer Mittäterschaft muss eine zumindest<br />
stillschweigend getroffene Vereinbarung zwischen den Tätern<br />
festgestellt werden, zumindest muss der Handelnde bei der<br />
Ausführung seiner Tat durch die Anwesenheit des Mittäters<br />
psychisch bestärkt werden. 2 Auch wer bei der Tat eines anderen<br />
anwesend ist <strong>und</strong> sie billigt, wird nicht allein dadurch zum Mittäter. 3<br />
1 BGH, 20.11.03 - 4 StR 250/03.<br />
2 BGH, 26.06.02 - 1 StR 191/02.<br />
3 BGH b. Dallinger, MDR 1971, 545 f. m.w.N.; BGH, NStZ 1999, 454 zu einer<br />
spontan am Tatort getroffenen Verabredung eines Raubes durch Mitglieder einer<br />
Diebesbande; allgemein zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft <strong>und</strong> dem Exzess<br />
eines Tatbeteiligten Roxin in LK, 11. Aufl., § 25 Rdnr. 175 m. w. N.