Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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‣ Nach Teilaufhebung wegen der Rechtsfolgen stellt der<br />
Tatrichter fest, "dass der Angeklagte letztlich die von der<br />
Kammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen eingeräumt<br />
hat, wenngleich diese im wesentlichen nach Rechtskraft<br />
ohnehin feststanden <strong>und</strong> es die zunächst schwankende<br />
Einlassung des Angeklagten der Nebenklägerin nicht ersparte,<br />
erneut über das Geschehen aussagen zu müssen.“ Auch bei<br />
einem rechtskräftigen Schuldspruch darf einem Angeklagten<br />
nicht vorgeworfen werden, dass er nicht (in vollem Umfang)<br />
geständig ist; es darf auch nicht gegen ihn berücksichtigt<br />
werden, dass er nur zögerlich das Tatgeschehen zugestanden<br />
hat <strong>und</strong> dass das Tatopfer noch einmal vernommen werden<br />
musste. 1<br />
‣ Bedenkenlosigkeit des Angeklagten strafschärfend, welche<br />
darin gesehen wird, dass er mehrfach Gelegenheit gehabt<br />
hätte, die Tat abzubrechen. Unzulässig, da damit zu Lasten<br />
des Angeklagten gewertet wird, dass er die Tat überhaupt<br />
begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu<br />
nehmen. Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot<br />
des § 46 Abs. 3 StGB. 2<br />
‣ Gegen den die Tat leugnenden Angeklagten wird der Vorwurf<br />
erhoben, er habe den Schaden nicht wieder gutgemacht <strong>und</strong><br />
habe noch Zugriff auf die Beute. 3<br />
‣ Der Angeklagte ist vom Versuch eines Tötungsdelikts<br />
strafbefreiend zurückgetreten, dennoch wird der<br />
Tötungsvorsatz im Rahmen der <strong>Strafzumessung</strong> beim<br />
vollendeten Körperverletzungsdelikt strafschärfend<br />
berücksichtigt. 4<br />
‣ Bei einer Verurteilung wegen Steuerhehlerei wird ausgeführt:<br />
"Zu Lasten des Angeklagten musste demgegenüber allerdings<br />
erheblich in Betracht fallen, dass er ohne erkennbaren<br />
Gegenwillen Zigaretten von dem Unbekannten angenommen<br />
hat. Dadurch hat er zu erkennen gegeben, dass er ohne<br />
weiteres dazu bereit ist, in einer unerwarteten Situation eine<br />
strafbare Handlung vorzunehmen. Dementsprechend war bei<br />
dem Angeklagten von einer bestehenden erheblichen<br />
kriminellen Energie auszugehen." 5<br />
‣ Die mit dem Verfall verb<strong>und</strong>ene Vermögenseinbuße wird<br />
strafmildernd berücksichtigt. 6 Der Verfall führt nicht zu einem<br />
Vermögensverlust, da mit ihm nur ein unrechtmäßig erlangter<br />
Vermögenszuwachs abgeschöpft wird<br />
‣ Der Verteidiger muss darauf achten, dass nach § 52 Abs. 2<br />
B<strong>und</strong>eszentralregistergesetz tilgungsreife oder getilgte<br />
1 BGH, Beschluss v. 20. 3. 2003 – 2 StR 48/02<br />
2 BGH, Beschluss v. 15. 10. 2003 – 2 StR 332/03; vgl. auch BGH NStZ-RR 2002, 106; 2001, 295<br />
3 BGH, Urt. v. 4. 9. 2002 – 2 StR 80/02, NStZ 2003, 199<br />
4 BGH, Beschluss v. 14. 5. 2003 – 2 StR 98/03<br />
5 OLG Hamm, Beschluss v. 26.2.2003 – 2 Ss 144/03<br />
6 BGH, Beschluss v. 20. 3. 2003 – 3 StR 57/03, BGH NJW 2002, 3339