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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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49<br />

‣ Nach Teilaufhebung wegen der Rechtsfolgen stellt der<br />

Tatrichter fest, "dass der Angeklagte letztlich die von der<br />

Kammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen eingeräumt<br />

hat, wenngleich diese im wesentlichen nach Rechtskraft<br />

ohnehin feststanden <strong>und</strong> es die zunächst schwankende<br />

Einlassung des Angeklagten der Nebenklägerin nicht ersparte,<br />

erneut über das Geschehen aussagen zu müssen.“ Auch bei<br />

einem rechtskräftigen Schuldspruch darf einem Angeklagten<br />

nicht vorgeworfen werden, dass er nicht (in vollem Umfang)<br />

geständig ist; es darf auch nicht gegen ihn berücksichtigt<br />

werden, dass er nur zögerlich das Tatgeschehen zugestanden<br />

hat <strong>und</strong> dass das Tatopfer noch einmal vernommen werden<br />

musste. 1<br />

‣ Bedenkenlosigkeit des Angeklagten strafschärfend, welche<br />

darin gesehen wird, dass er mehrfach Gelegenheit gehabt<br />

hätte, die Tat abzubrechen. Unzulässig, da damit zu Lasten<br />

des Angeklagten gewertet wird, dass er die Tat überhaupt<br />

begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu<br />

nehmen. Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot<br />

des § 46 Abs. 3 StGB. 2<br />

‣ Gegen den die Tat leugnenden Angeklagten wird der Vorwurf<br />

erhoben, er habe den Schaden nicht wieder gutgemacht <strong>und</strong><br />

habe noch Zugriff auf die Beute. 3<br />

‣ Der Angeklagte ist vom Versuch eines Tötungsdelikts<br />

strafbefreiend zurückgetreten, dennoch wird der<br />

Tötungsvorsatz im Rahmen der <strong>Strafzumessung</strong> beim<br />

vollendeten Körperverletzungsdelikt strafschärfend<br />

berücksichtigt. 4<br />

‣ Bei einer Verurteilung wegen Steuerhehlerei wird ausgeführt:<br />

"Zu Lasten des Angeklagten musste demgegenüber allerdings<br />

erheblich in Betracht fallen, dass er ohne erkennbaren<br />

Gegenwillen Zigaretten von dem Unbekannten angenommen<br />

hat. Dadurch hat er zu erkennen gegeben, dass er ohne<br />

weiteres dazu bereit ist, in einer unerwarteten Situation eine<br />

strafbare Handlung vorzunehmen. Dementsprechend war bei<br />

dem Angeklagten von einer bestehenden erheblichen<br />

kriminellen Energie auszugehen." 5<br />

‣ Die mit dem Verfall verb<strong>und</strong>ene Vermögenseinbuße wird<br />

strafmildernd berücksichtigt. 6 Der Verfall führt nicht zu einem<br />

Vermögensverlust, da mit ihm nur ein unrechtmäßig erlangter<br />

Vermögenszuwachs abgeschöpft wird<br />

‣ Der Verteidiger muss darauf achten, dass nach § 52 Abs. 2<br />

B<strong>und</strong>eszentralregistergesetz tilgungsreife oder getilgte<br />

1 BGH, Beschluss v. 20. 3. 2003 – 2 StR 48/02<br />

2 BGH, Beschluss v. 15. 10. 2003 – 2 StR 332/03; vgl. auch BGH NStZ-RR 2002, 106; 2001, 295<br />

3 BGH, Urt. v. 4. 9. 2002 – 2 StR 80/02, NStZ 2003, 199<br />

4 BGH, Beschluss v. 14. 5. 2003 – 2 StR 98/03<br />

5 OLG Hamm, Beschluss v. 26.2.2003 – 2 Ss 144/03<br />

6 BGH, Beschluss v. 20. 3. 2003 – 3 StR 57/03, BGH NJW 2002, 3339

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