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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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21<br />

Voraussetzungen:<br />

Der Täter muss handeln in der Absicht, sich einen rechtwidrigen<br />

Vermögensvorteil zu verschaffen, der auch einen Dritten zufließen<br />

kann1<br />

‣ die Geldstrafe muss unter Berücksichtigung der<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten angebracht <strong>und</strong><br />

angemessen sein<br />

‣ durch die Tat muss eine Bereicherung erfolgt sein2<br />

‣ der Täter muss leistungsfähig seien 3<br />

3.1.6. Verfall, Verfall des Wertersatzes, erweiterter Verfall<br />

Hat der Täter für die rechtswidrigen Tat etwas erlangt, ist dieses<br />

etwas für verfallen zu erklären. Das muss ich hierbei aber exakt um<br />

den Gegenstand des Verfahrens handeln.<br />

Die Instrumente der §§ 73 ff. StGB sollen den Gewinn, der aus einer<br />

Tat erlangt wurde, abschöpfen. Dem Täter, der aus der<br />

rechtswidrigen Tat etwas erlangt hat, soll der Vorteil durch den<br />

zwingend anzuordnenden Verfall der Vorteil wieder genommen<br />

werden. Scheitert der Verfall daran, dass der konkrete Gegenstand<br />

nicht mehr vorhanden ist, ist es möglich, den Verfall eines<br />

bestimmten Geldbetrages in Höhe des Wertes des Gegenstandes<br />

festzusetzen (Verfall des Wertersatzes). Liegen Umstände vor, die<br />

die Annahme rechtfertigen, dass der Täter Gegenstände, die er<br />

rechtswidrig erlangt hat, in der Zwischenzeit veräußert hat, so ist der<br />

erweiterte Verfall möglich. Für die Berechnung des Verfalls einer<br />

bestimmten Geldsumme ist das Bruttoprinzip maßgeblich, d.h. der<br />

Täter kann nicht die Aufwendungen, die er tätigen musste, um die<br />

Tat auszuführen von dem "Erlangten", von dem für verfallen erklärten<br />

Geldbetrag abziehen.4<br />

3.1.7. Einziehung<br />

Wurden bestimmte Gegenstände bei der Begehung oder der<br />

Vorbereitung einer Tat benutzt, so können diese Gegenstände<br />

eingezogen werden. Möglich ist es auch, dass Gegenstände, die<br />

Ergebnis der Tat sind (z.B. Erwerb von Betäubungsmitteln zum<br />

Beispiel) eingezogen werden. Die Einziehung ist aber nicht auf<br />

schwere Taten beschränkt; die Einziehung eines PKW droht nicht<br />

nur, wenn das Fahrzeug für Fahrten zum Einschmuggeln von Drogen<br />

in das B<strong>und</strong>esgebiet benutzt wurde, auch bei Trunkenheitsfahrt droht<br />

die Einziehung des Fahrzeuges, § 74b Absatz 2 Nr. 5 StGB.5 Der<br />

Fahrer muss aber auf jeden Fall Eigentümer sein. Eine Einziehung<br />

scheidet also aus, wenn der Fahrer Organ einer Gesellschaft, z.B.<br />

1 BGHSt 32, 60 ; BGH NJW 93,408<br />

2 BGH St 32, 60<br />

3 BGH St 26,325<br />

4 BGH NStZ 94,124<br />

5 Gebhardt Seite 485

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