Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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Voraussetzungen:<br />
Der Täter muss handeln in der Absicht, sich einen rechtwidrigen<br />
Vermögensvorteil zu verschaffen, der auch einen Dritten zufließen<br />
kann1<br />
‣ die Geldstrafe muss unter Berücksichtigung der<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten angebracht <strong>und</strong><br />
angemessen sein<br />
‣ durch die Tat muss eine Bereicherung erfolgt sein2<br />
‣ der Täter muss leistungsfähig seien 3<br />
3.1.6. Verfall, Verfall des Wertersatzes, erweiterter Verfall<br />
Hat der Täter für die rechtswidrigen Tat etwas erlangt, ist dieses<br />
etwas für verfallen zu erklären. Das muss ich hierbei aber exakt um<br />
den Gegenstand des Verfahrens handeln.<br />
Die Instrumente der §§ 73 ff. StGB sollen den Gewinn, der aus einer<br />
Tat erlangt wurde, abschöpfen. Dem Täter, der aus der<br />
rechtswidrigen Tat etwas erlangt hat, soll der Vorteil durch den<br />
zwingend anzuordnenden Verfall der Vorteil wieder genommen<br />
werden. Scheitert der Verfall daran, dass der konkrete Gegenstand<br />
nicht mehr vorhanden ist, ist es möglich, den Verfall eines<br />
bestimmten Geldbetrages in Höhe des Wertes des Gegenstandes<br />
festzusetzen (Verfall des Wertersatzes). Liegen Umstände vor, die<br />
die Annahme rechtfertigen, dass der Täter Gegenstände, die er<br />
rechtswidrig erlangt hat, in der Zwischenzeit veräußert hat, so ist der<br />
erweiterte Verfall möglich. Für die Berechnung des Verfalls einer<br />
bestimmten Geldsumme ist das Bruttoprinzip maßgeblich, d.h. der<br />
Täter kann nicht die Aufwendungen, die er tätigen musste, um die<br />
Tat auszuführen von dem "Erlangten", von dem für verfallen erklärten<br />
Geldbetrag abziehen.4<br />
3.1.7. Einziehung<br />
Wurden bestimmte Gegenstände bei der Begehung oder der<br />
Vorbereitung einer Tat benutzt, so können diese Gegenstände<br />
eingezogen werden. Möglich ist es auch, dass Gegenstände, die<br />
Ergebnis der Tat sind (z.B. Erwerb von Betäubungsmitteln zum<br />
Beispiel) eingezogen werden. Die Einziehung ist aber nicht auf<br />
schwere Taten beschränkt; die Einziehung eines PKW droht nicht<br />
nur, wenn das Fahrzeug für Fahrten zum Einschmuggeln von Drogen<br />
in das B<strong>und</strong>esgebiet benutzt wurde, auch bei Trunkenheitsfahrt droht<br />
die Einziehung des Fahrzeuges, § 74b Absatz 2 Nr. 5 StGB.5 Der<br />
Fahrer muss aber auf jeden Fall Eigentümer sein. Eine Einziehung<br />
scheidet also aus, wenn der Fahrer Organ einer Gesellschaft, z.B.<br />
1 BGHSt 32, 60 ; BGH NJW 93,408<br />
2 BGH St 32, 60<br />
3 BGH St 26,325<br />
4 BGH NStZ 94,124<br />
5 Gebhardt Seite 485