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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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C. Neue Entscheidungen 2004<br />

1. Entscheidungen des Verfassungsgerichts<br />

1.1. Lange Verfahrensdauer<br />

Ein besonderes Problem sind <strong>Strafzumessung</strong>sentscheidungen,<br />

wenn Strafverfahren besonders lange gedauert haben. Besonders<br />

lange gedauert hat, eine Entscheidung über die das<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsgericht in dem Verfahren 2 BvR 1471/03 vom<br />

21.01.2004 zu entscheiden hatte. Dabei ist nicht nur der<br />

Verfahrensablauf <strong>und</strong> das „Verteidigungshandeln“ des Beschuldigten<br />

interessant, das Verfassungsgericht bestimmt auch noch einmal die<br />

Kriterien einer „langen Verfahrensdauer“ <strong>und</strong> lässt Andeutungen zur<br />

<strong>Strafzumessung</strong> bei Trunkenheitsdelikten erkennen.<br />

Der Fall:<br />

Der Beschwerdeführer, ein Richter war, durch das Amtsgerichts<br />

Potsdam wegen einer Trunkenheitsfahrt im Jahr 1993 am 13.02.2001<br />

verurteilt worden <strong>und</strong> die Revision durch Beschluss des<br />

Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 21.07.2003 verworfen<br />

wurde. Das Urteil lautete auf 15 Tagessätze zu 60 DM <strong>und</strong> drei<br />

Monate Fahrverbot.<br />

Der Beschwerdeführer war am 06.03.1993 gegen 2:30 Uhr „im<br />

Straßenverkehr über eine kurze Strecke von wenigen h<strong>und</strong>ert Metern<br />

mit einem Kraftfahrzeug gefahren.“ Eine ihn um 3:00 Uhr<br />

entnommene Blutprobe erwies einen Blutalkoholkonzentration von<br />

1,5 ‰ auf. Wegen der Tat wurde gegen ihn außerdem ein<br />

Disziplinarverfahren eingeleitet <strong>und</strong> „durch das Verfahren (ist) mit<br />

hoher Wahrscheinlichkeit eine psychische Beeinträchtigung<br />

eingetreten.“<br />

Der Verlauf des Verfahrens<br />

• 24.08.1993 Strafbefehl, 30 Tagessätze zu je 80 DM <strong>und</strong><br />

Entzug der Fahrerlaubnis. Einspruch:<br />

• 17.01.1994 Hauptverhandlung, nachdem zuvor der Verteidiger<br />

mehrere Verlegungsanträge gestellt hatte.<br />

• 29.03.1994 die Revision wurde vom Amtsgericht als<br />

unzulässig verworfen), weil zum Zeitpunkt der<br />

Revisionseinlegung eine schriftliche Verteidigervollmacht bei<br />

den Akten nicht vorlag. Das Revisionsgericht hob die<br />

Entscheidung auf <strong>und</strong> verweis sie zurück an das Amtsgericht.<br />

• 04.08.1994 die Akten gehen beim Amtsgericht ein.<br />

• 09.01.1995 das Amtsgericht bestimmte einen<br />

Hauptverhandlungstermin auf den<br />

• 22.03.1995 zur Hauptverhandlung war der Beschwerdeführer<br />

nicht erschienen.

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