Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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C. Neue Entscheidungen 2004<br />
1. Entscheidungen des Verfassungsgerichts<br />
1.1. Lange Verfahrensdauer<br />
Ein besonderes Problem sind <strong>Strafzumessung</strong>sentscheidungen,<br />
wenn Strafverfahren besonders lange gedauert haben. Besonders<br />
lange gedauert hat, eine Entscheidung über die das<br />
B<strong>und</strong>esverfassungsgericht in dem Verfahren 2 BvR 1471/03 vom<br />
21.01.2004 zu entscheiden hatte. Dabei ist nicht nur der<br />
Verfahrensablauf <strong>und</strong> das „Verteidigungshandeln“ des Beschuldigten<br />
interessant, das Verfassungsgericht bestimmt auch noch einmal die<br />
Kriterien einer „langen Verfahrensdauer“ <strong>und</strong> lässt Andeutungen zur<br />
<strong>Strafzumessung</strong> bei Trunkenheitsdelikten erkennen.<br />
Der Fall:<br />
Der Beschwerdeführer, ein Richter war, durch das Amtsgerichts<br />
Potsdam wegen einer Trunkenheitsfahrt im Jahr 1993 am 13.02.2001<br />
verurteilt worden <strong>und</strong> die Revision durch Beschluss des<br />
Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 21.07.2003 verworfen<br />
wurde. Das Urteil lautete auf 15 Tagessätze zu 60 DM <strong>und</strong> drei<br />
Monate Fahrverbot.<br />
Der Beschwerdeführer war am 06.03.1993 gegen 2:30 Uhr „im<br />
Straßenverkehr über eine kurze Strecke von wenigen h<strong>und</strong>ert Metern<br />
mit einem Kraftfahrzeug gefahren.“ Eine ihn um 3:00 Uhr<br />
entnommene Blutprobe erwies einen Blutalkoholkonzentration von<br />
1,5 ‰ auf. Wegen der Tat wurde gegen ihn außerdem ein<br />
Disziplinarverfahren eingeleitet <strong>und</strong> „durch das Verfahren (ist) mit<br />
hoher Wahrscheinlichkeit eine psychische Beeinträchtigung<br />
eingetreten.“<br />
Der Verlauf des Verfahrens<br />
• 24.08.1993 Strafbefehl, 30 Tagessätze zu je 80 DM <strong>und</strong><br />
Entzug der Fahrerlaubnis. Einspruch:<br />
• 17.01.1994 Hauptverhandlung, nachdem zuvor der Verteidiger<br />
mehrere Verlegungsanträge gestellt hatte.<br />
• 29.03.1994 die Revision wurde vom Amtsgericht als<br />
unzulässig verworfen), weil zum Zeitpunkt der<br />
Revisionseinlegung eine schriftliche Verteidigervollmacht bei<br />
den Akten nicht vorlag. Das Revisionsgericht hob die<br />
Entscheidung auf <strong>und</strong> verweis sie zurück an das Amtsgericht.<br />
• 04.08.1994 die Akten gehen beim Amtsgericht ein.<br />
• 09.01.1995 das Amtsgericht bestimmte einen<br />
Hauptverhandlungstermin auf den<br />
• 22.03.1995 zur Hauptverhandlung war der Beschwerdeführer<br />
nicht erschienen.