Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
7<br />
B. Gr<strong>und</strong>lagen<br />
1. Der Verteidiger<br />
Strafverteidigung ist Beistand leisten in Extremsituationen: die<br />
Belastung für den Mandanten ist während der gesamten Dauer eines<br />
Strafverfahrens, von der Aufnahme der Ermittlungen, den Stationen<br />
<strong>und</strong> Situationen der staatsanwaltlichen Ermittlungen, über die meist<br />
vergeblichen Hoffnungen des Angeschuldigten im Zwischenverfahren<br />
<strong>und</strong> die Probleme in der Hauptverhandlung, eventuellen<br />
Rechtsmittelverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des<br />
Verfahrens. Hinzu kommt die Ungewissheit über den Ausgang <strong>und</strong><br />
im Falle einer Verurteilung die Erschwernis der Strafvollstreckung<br />
<strong>und</strong> die mit der Verurteilung nahezu unvermeidliche soziale Ächtung.<br />
Verantwortungsbewusste Strafverteidigung endet aber nicht mit der<br />
Rechtskraft eines Urteils - sie ist auch nicht nur prozessorientiert. Zu<br />
den Aufgaben eines umsichtigen Verteidigers gehört es auch, die<br />
sozialen Auswirkungen des Verfahrens für den Mandanten so gering<br />
wie möglich zu halten, im Falle einer Verurteilung die<br />
Strafvollstreckung zu überwachen <strong>und</strong> dem Mandanten hierbei zur<br />
Seite zu stehen; aber auch im Falle eines Freispruchs gilt es für den<br />
Mandanten weiterhin tätig zu sein, sei es Ansprüche nach dem<br />
StrEG geltend zumachen, sei es andere negative Auswirkungen zu<br />
beseitigen oder zumindest zu mindern.<br />
1.1. Umfang der Verteidigung<br />
Strafverteidigung muss aus diesen Gründen möglichst früh beginnen,<br />
in jeder Phase des Verfahrens gut vorbereitet sein. Der Verteidiger<br />
muss auch stets die Rechte des Mandanten engagiert wahrnehmen<br />
können <strong>und</strong> wollen – sollte es in dieser Beziehung zu Störungen<br />
kommen, ist es eine fürsorgliche Pflicht, des Anwaltes das Mandat zu<br />
beenden. Hierbei hat der Verteidiger aber auch die Rechte <strong>und</strong><br />
Interessen des Mandanten zu wahren: eine Niederlegung des<br />
Mandats zur Unzeit ist unzulässig <strong>und</strong> überhaupt muss der<br />
Verteidiger schon den Anschein vermeiden, dass er dem<br />
Beschuldigten schaden will. Hierzu verpflichtet ihn natürlich der<br />
bestehende Mandatsvertrag, die Berufsordnung <strong>und</strong> auch die<br />
Selbstachtung sollte ihn veranlassen, in diesem sehr kritischen<br />
Moment die Interessen des Mandanten zu wahren.<br />
1.2. Das Verteidigungsziel<br />
Der Verteidiger muss zielorientiert handeln <strong>und</strong> dies setzt voraus,<br />
dass er zumindest für sich selbst jederzeit ein klares<br />
Verteidigungsziel formuliert. Das Verteidigungsziel ist das vom<br />
Verteidiger angestrebte Ergebnis des Strafprozesses bzw. des<br />
Ermittlungsverfahren. Aus der Sicht des Verteidigers muss er dieses<br />
Ziel bestimmen, aber es ist hierbei selbstverständlich, dass er sich<br />
jederzeit an den Interessen des Mandanten orientiert. Die<br />
Verteidigungsziele müssen natürlich auch stets der konkreten<br />
Verfahrenssituation angepasst sein <strong>und</strong> vom Mandanten mitgetragen<br />
werden.