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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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7<br />

B. Gr<strong>und</strong>lagen<br />

1. Der Verteidiger<br />

Strafverteidigung ist Beistand leisten in Extremsituationen: die<br />

Belastung für den Mandanten ist während der gesamten Dauer eines<br />

Strafverfahrens, von der Aufnahme der Ermittlungen, den Stationen<br />

<strong>und</strong> Situationen der staatsanwaltlichen Ermittlungen, über die meist<br />

vergeblichen Hoffnungen des Angeschuldigten im Zwischenverfahren<br />

<strong>und</strong> die Probleme in der Hauptverhandlung, eventuellen<br />

Rechtsmittelverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des<br />

Verfahrens. Hinzu kommt die Ungewissheit über den Ausgang <strong>und</strong><br />

im Falle einer Verurteilung die Erschwernis der Strafvollstreckung<br />

<strong>und</strong> die mit der Verurteilung nahezu unvermeidliche soziale Ächtung.<br />

Verantwortungsbewusste Strafverteidigung endet aber nicht mit der<br />

Rechtskraft eines Urteils - sie ist auch nicht nur prozessorientiert. Zu<br />

den Aufgaben eines umsichtigen Verteidigers gehört es auch, die<br />

sozialen Auswirkungen des Verfahrens für den Mandanten so gering<br />

wie möglich zu halten, im Falle einer Verurteilung die<br />

Strafvollstreckung zu überwachen <strong>und</strong> dem Mandanten hierbei zur<br />

Seite zu stehen; aber auch im Falle eines Freispruchs gilt es für den<br />

Mandanten weiterhin tätig zu sein, sei es Ansprüche nach dem<br />

StrEG geltend zumachen, sei es andere negative Auswirkungen zu<br />

beseitigen oder zumindest zu mindern.<br />

1.1. Umfang der Verteidigung<br />

Strafverteidigung muss aus diesen Gründen möglichst früh beginnen,<br />

in jeder Phase des Verfahrens gut vorbereitet sein. Der Verteidiger<br />

muss auch stets die Rechte des Mandanten engagiert wahrnehmen<br />

können <strong>und</strong> wollen – sollte es in dieser Beziehung zu Störungen<br />

kommen, ist es eine fürsorgliche Pflicht, des Anwaltes das Mandat zu<br />

beenden. Hierbei hat der Verteidiger aber auch die Rechte <strong>und</strong><br />

Interessen des Mandanten zu wahren: eine Niederlegung des<br />

Mandats zur Unzeit ist unzulässig <strong>und</strong> überhaupt muss der<br />

Verteidiger schon den Anschein vermeiden, dass er dem<br />

Beschuldigten schaden will. Hierzu verpflichtet ihn natürlich der<br />

bestehende Mandatsvertrag, die Berufsordnung <strong>und</strong> auch die<br />

Selbstachtung sollte ihn veranlassen, in diesem sehr kritischen<br />

Moment die Interessen des Mandanten zu wahren.<br />

1.2. Das Verteidigungsziel<br />

Der Verteidiger muss zielorientiert handeln <strong>und</strong> dies setzt voraus,<br />

dass er zumindest für sich selbst jederzeit ein klares<br />

Verteidigungsziel formuliert. Das Verteidigungsziel ist das vom<br />

Verteidiger angestrebte Ergebnis des Strafprozesses bzw. des<br />

Ermittlungsverfahren. Aus der Sicht des Verteidigers muss er dieses<br />

Ziel bestimmen, aber es ist hierbei selbstverständlich, dass er sich<br />

jederzeit an den Interessen des Mandanten orientiert. Die<br />

Verteidigungsziele müssen natürlich auch stets der konkreten<br />

Verfahrenssituation angepasst sein <strong>und</strong> vom Mandanten mitgetragen<br />

werden.

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