Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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die konkrete Gefährdung der fahrenden Fahrzeuge bewirkt. 1 Nach<br />
den Urteilsfeststellungen warf der Angeklagte in beiden Fällen von<br />
einer über eine Schnellstraße führenden Brücke bei Dunkelheit<br />
Gegenstände von einigem Gewicht unmittelbar auf die mit einer<br />
Geschwindigkeit von ungefähr 80 km/h fahrenden<br />
Personenkraftwagen <strong>und</strong> bewirkte durch das Auftreffen der<br />
Gegenstände deren konkrete Gefährdung. Die Sicherheit des<br />
Straßenverkehrs wurde demnach nicht durch eine Einwirkung auf<br />
den Verkehrsraum bewirkt, die geeignet war, den reibungslosen<br />
Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern, 2 sondern sie richtete<br />
sich unmittelbar gegen die fahrenden Fahrzeuge. Dies stellt einen<br />
ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff dar.<br />
Der Schutzzweck des § 315b StGB gebietet eine restriktive<br />
Auslegung der Norm: eine konkreten Gefahr für Leib oder Leben<br />
eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem<br />
Wert sind nur verkehrsspezifische Gefahren. Diese Voraussetzung<br />
ist erfüllt, wenn die konkrete Gefahr auf die typische Wirkungsweise<br />
der für Verkehrsvorgänge üblichen Fortbewegungskräfte beruht.<br />
Dies kann durch Ausnutzung der Eigendynamik des vom Täter<br />
selbst benutzten Fahrzeugs (beispielsweise beim Einsatz eines<br />
Fahrzeugs als "Waffe"), durch die Fremddynamik eines von einem<br />
anderen Verkehrsteilnehmer genutzten Fahrzeugs (beispielsweise<br />
durch Hindernisbereiten) oder durch das Zusammenwirken beider<br />
Kräfte erfolgen. Auch ein Eingriff, durch den die sichere<br />
Beherrschbarkeit eines im fließenden Verkehrs befindlichen<br />
Fahrzeugs beeinträchtigt <strong>und</strong> dadurch - mit der Folge eines<br />
"Beinahe-Unfalls" - unmittelbar auf den Fahrvorgang eingewirkt wird,<br />
kann eine verkehrsspezifische Gefahr sein.<br />
Dem sind die Fälle gleichzustellen, in denen durch aufgebaute<br />
Hindernisse auf den Straßenverkehr so eingewirkt wird, dass eine<br />
konkrete Gefahr für Fahrzeuginsassen oder ein Fahrzeug entsteht.<br />
An einer verkehrsspezifischen Gefahr fehlt es nur dann, wenn der<br />
Eingriff zwar zu einer abstrakten Gefährdung des Straßenverkehrs<br />
führt, die sich hieraus entwickelnde konkrete Gefahr aber in keiner<br />
inneren Verbindung mit der Dynamik des Straßenverkehrs steht. 3<br />
Berz stimmt dieser auf "Steinewerfer", die von Brücken auf<br />
Autostraßen oder Autobahnen Steine in den fließenden Verkehr<br />
hinunterwerfen, gemünzten Modifizierung der Rechtsprechung im<br />
Gr<strong>und</strong>e zu. Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr wird vom<br />
BGH bestätigt, wenn durch die Steine lediglich Sachschäden an<br />
Fahrzeugen entstehen, es aber nicht zu Unfällen als Folge der<br />
Reaktionen betroffener Fahrer gekommen ist. 4<br />
1 BGH, Beschluss vom 12. November 2002, 4 StR 384/02 = NStZ 2003, 206.<br />
2 vgl. BGHSt 41, 231, 234.<br />
3 BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002, 4 StR 103/02 = BGHSt 48, 119-126 = NJW<br />
2003, 836-838 = NZV 2003, 196-198 = VRS 104, 216-221 = NStZ 2003, 266-267.<br />
4 Berz u.a. NZV 2003, 198-199.