Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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Wertungen ermöglicht werden sollen, die nicht zur beispielhaften<br />
Aufzählung des Gesetzes passen. In der forensischen Realität spielt<br />
diese Diskussion jedoch keine Rolle, denn der Rahmen der §§ 46 ff.<br />
StGB ist weit gefasst <strong>und</strong> lässt dem Tatrichter ausreichend Raum.<br />
§ 46 StGB benennt die Elemente <strong>und</strong> Kriterien, die vom Gericht zu<br />
beachten sind, wenn der individuelle Strafrahmen, der für die<br />
festgestellte Tat angemessen erscheint, bestimmt ist. Der<br />
erkennende Richter muss innerhalb dieses individuellen Strafrahmen<br />
(Spielraum) die angemessene Strafe finden. Hierbei sind die<br />
Umstände der Tat sowie die Persönlichkeit des Beschuldigten zu<br />
würdigen. Die Kriterien des § 46 StGB sind auch für den Verteidiger<br />
sinnvoller Merkpunkte, die er für den Aufbau eines Plädoyers zur<br />
Diskussion der <strong>Strafzumessung</strong> abarbeiten kann.<br />
Die Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB sind eine beispielhaft Aufzählung,<br />
kein abschließender Regelkatalog. Sämtliche Elemente sind durch<br />
Zumessungstatsachen in die auf Wandlung einzuführen <strong>und</strong> auch<br />
der Beweisaufnahme zugänglich. 1<br />
4.1. Die Beweggründe<br />
Die Motive <strong>und</strong> Ziele des Mandanten sind gewichtige<br />
Zumessungskriterien. Sie können sowohl strafmindernd als auch<br />
strafschärfend sein - der Verteidiger muss jeweils aber auch darauf<br />
achten, dass das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB<br />
beachtet wird <strong>und</strong> Tatsachen nicht doppelt zu Lasten des Mandanten<br />
gewertet werden, etwa die Tatsache des Einbruchdiebstahls<br />
herangezogen wird zur Begründung des Strafrahmens aus § 243<br />
StGB <strong>und</strong> straferschwerend innerhalb dieses Strafrahmens mit der<br />
Begründung, dass der Mandant zur Ausführung des Diebstahls in ein<br />
Gebäude eingebrochen ist. Dies wäre unzulässig, da die Tatsache<br />
des Einbruchs in ein Gebäude bereits Tatbestandsmerkmale des §<br />
243 StGB ist.<br />
Strafmindernd kann gewertet werden, wenn der Mandant aus<br />
Mitleid oder wirtschaftlicher Not handelt 2 oder ohne eigene<br />
Bereicherungsabsicht 3 handelte. Strafschärfend ist allerdings grob<br />
eigennütziges Verhalten 4 oder besondere Habgier. 5 Allerdings darf<br />
nicht eine Bereicherungsabsicht beim Diebstahl, auch nicht, dass der<br />
Mandant sich über "die Eigentumsordnung des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />
hinweggesetzt hat" strafschärfend gewertet werden, da dies bereits<br />
Tatbestandsmerkmale des § 242 StGB sind.<br />
1 Kindhäuser § 46 Rdnr.32<br />
2 OLG Düsseldorf Wistra 94,352<br />
3 BGH StV 82,522<br />
4 BGH NJW 66,787<br />
5 BGH StV 82, 419