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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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Wertungen ermöglicht werden sollen, die nicht zur beispielhaften<br />

Aufzählung des Gesetzes passen. In der forensischen Realität spielt<br />

diese Diskussion jedoch keine Rolle, denn der Rahmen der §§ 46 ff.<br />

StGB ist weit gefasst <strong>und</strong> lässt dem Tatrichter ausreichend Raum.<br />

§ 46 StGB benennt die Elemente <strong>und</strong> Kriterien, die vom Gericht zu<br />

beachten sind, wenn der individuelle Strafrahmen, der für die<br />

festgestellte Tat angemessen erscheint, bestimmt ist. Der<br />

erkennende Richter muss innerhalb dieses individuellen Strafrahmen<br />

(Spielraum) die angemessene Strafe finden. Hierbei sind die<br />

Umstände der Tat sowie die Persönlichkeit des Beschuldigten zu<br />

würdigen. Die Kriterien des § 46 StGB sind auch für den Verteidiger<br />

sinnvoller Merkpunkte, die er für den Aufbau eines Plädoyers zur<br />

Diskussion der <strong>Strafzumessung</strong> abarbeiten kann.<br />

Die Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB sind eine beispielhaft Aufzählung,<br />

kein abschließender Regelkatalog. Sämtliche Elemente sind durch<br />

Zumessungstatsachen in die auf Wandlung einzuführen <strong>und</strong> auch<br />

der Beweisaufnahme zugänglich. 1<br />

4.1. Die Beweggründe<br />

Die Motive <strong>und</strong> Ziele des Mandanten sind gewichtige<br />

Zumessungskriterien. Sie können sowohl strafmindernd als auch<br />

strafschärfend sein - der Verteidiger muss jeweils aber auch darauf<br />

achten, dass das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB<br />

beachtet wird <strong>und</strong> Tatsachen nicht doppelt zu Lasten des Mandanten<br />

gewertet werden, etwa die Tatsache des Einbruchdiebstahls<br />

herangezogen wird zur Begründung des Strafrahmens aus § 243<br />

StGB <strong>und</strong> straferschwerend innerhalb dieses Strafrahmens mit der<br />

Begründung, dass der Mandant zur Ausführung des Diebstahls in ein<br />

Gebäude eingebrochen ist. Dies wäre unzulässig, da die Tatsache<br />

des Einbruchs in ein Gebäude bereits Tatbestandsmerkmale des §<br />

243 StGB ist.<br />

Strafmindernd kann gewertet werden, wenn der Mandant aus<br />

Mitleid oder wirtschaftlicher Not handelt 2 oder ohne eigene<br />

Bereicherungsabsicht 3 handelte. Strafschärfend ist allerdings grob<br />

eigennütziges Verhalten 4 oder besondere Habgier. 5 Allerdings darf<br />

nicht eine Bereicherungsabsicht beim Diebstahl, auch nicht, dass der<br />

Mandant sich über "die Eigentumsordnung des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

hinweggesetzt hat" strafschärfend gewertet werden, da dies bereits<br />

Tatbestandsmerkmale des § 242 StGB sind.<br />

1 Kindhäuser § 46 Rdnr.32<br />

2 OLG Düsseldorf Wistra 94,352<br />

3 BGH StV 82,522<br />

4 BGH NJW 66,787<br />

5 BGH StV 82, 419

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