Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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Sowohl bei Verstößen nach § 315b StGB als auch bei § 315c StGB<br />
wird der erkennende Richter die Frage der Unterbringung in einer<br />
Entziehungsanstalt prüfen müssen. Bei einem Täter, der bei einer<br />
Alkoholkonzentration vom max. 3,26%o absichtlich einen Unfall<br />
herbeiführt, <strong>und</strong> während des laufenden Strafverfahrens erneut unter<br />
Alkoholeinfluss eine Straftat (Körperverletzung) begeht, liegt ein<br />
Hang nahe <strong>und</strong> eine Unterbringung kann notwendig sein. 1<br />
Hat es das Landgericht bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung<br />
versehentlich unterlassen, die Maßnahmen der Sperrfrist aus einem<br />
früheren Urteil aufrechtzuerhalten <strong>und</strong> ist die Sperrfrist noch nicht<br />
abgelaufen <strong>und</strong> deshalb noch nicht gegenstandslos geworden, kann<br />
der BGH die entgegen der zwingenden Vorschrift rechtfehlerhaft<br />
unterbliebene Aufrechterhaltung der Sperrfrist selbst aussprechen. In<br />
diesem Fall bedarf es keines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung<br />
der Entziehung der Fahrerlaubnis <strong>und</strong> der Einziehung des<br />
Führerscheins im angefochtenen Urteil, <strong>und</strong> zwar selbst dann nicht,<br />
wenn der Angeklagte bei Fällung des Urteils durch das Amtsgericht<br />
wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sein sollte, da die im<br />
Urteil des Amtsgerichts angeordneten Maßnahmen unmittelbar mit<br />
der Rechtskraft jenes Urteils wirksam wurden, also erledigt sind. 2<br />
3.1.10. Fahrverbot<br />
Fahrverbot ist die einzige im StGB bestehende Nebenstrafe. Sie tritt<br />
neben Geld- oder Freiheitsstrafe.<br />
1 BGH, Beschluss vom 7.11.2003, 4 StR 329/03.<br />
2 BGH, 4 StR 398/03 = DAR 2004, 229