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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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Sowohl bei Verstößen nach § 315b StGB als auch bei § 315c StGB<br />

wird der erkennende Richter die Frage der Unterbringung in einer<br />

Entziehungsanstalt prüfen müssen. Bei einem Täter, der bei einer<br />

Alkoholkonzentration vom max. 3,26%o absichtlich einen Unfall<br />

herbeiführt, <strong>und</strong> während des laufenden Strafverfahrens erneut unter<br />

Alkoholeinfluss eine Straftat (Körperverletzung) begeht, liegt ein<br />

Hang nahe <strong>und</strong> eine Unterbringung kann notwendig sein. 1<br />

Hat es das Landgericht bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung<br />

versehentlich unterlassen, die Maßnahmen der Sperrfrist aus einem<br />

früheren Urteil aufrechtzuerhalten <strong>und</strong> ist die Sperrfrist noch nicht<br />

abgelaufen <strong>und</strong> deshalb noch nicht gegenstandslos geworden, kann<br />

der BGH die entgegen der zwingenden Vorschrift rechtfehlerhaft<br />

unterbliebene Aufrechterhaltung der Sperrfrist selbst aussprechen. In<br />

diesem Fall bedarf es keines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung<br />

der Entziehung der Fahrerlaubnis <strong>und</strong> der Einziehung des<br />

Führerscheins im angefochtenen Urteil, <strong>und</strong> zwar selbst dann nicht,<br />

wenn der Angeklagte bei Fällung des Urteils durch das Amtsgericht<br />

wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sein sollte, da die im<br />

Urteil des Amtsgerichts angeordneten Maßnahmen unmittelbar mit<br />

der Rechtskraft jenes Urteils wirksam wurden, also erledigt sind. 2<br />

3.1.10. Fahrverbot<br />

Fahrverbot ist die einzige im StGB bestehende Nebenstrafe. Sie tritt<br />

neben Geld- oder Freiheitsstrafe.<br />

1 BGH, Beschluss vom 7.11.2003, 4 StR 329/03.<br />

2 BGH, 4 StR 398/03 = DAR 2004, 229

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