Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
63<br />
Einen Sonderfall hatte der 1. Strafsenat zu entscheiden 1 .<br />
Der Fall:<br />
Das Landgericht Regensburg hatte gegen den Angeklagten wegen<br />
mehrfacher Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt. Dabei war<br />
versehentlich wegen zweier Einzeltaten lediglich eine Einzelstrafe<br />
verhängt worden. Auf Antrag des Generalb<strong>und</strong>esanwaltes hat der 1.<br />
Strafsenat das Verfahren insoweit eingestellt, als bezüglich einer Tat<br />
die Festsetzung einer Einzelstrafe versehentlich unterlassen wurde.<br />
Insoweit wurde der Tenor berichtigt, die Revision im übrigen aber<br />
verworfen. Das Gericht führt aus, dass die im Urteil berücksichtigten<br />
Einzelstrafen damit unverändert blieben <strong>und</strong> damit auch der dem<br />
Urteil zugr<strong>und</strong>e gelegte Schuldumfang. Diese Entscheidung ist<br />
bedenklich, da sicher nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei<br />
der Bemessung der Gesamtstrafe auch die Tat berücksichtigt wurde,<br />
die jetzt durch Einstellung weggefallen ist.<br />
3.6. Bildung einer Gesamtstrafe 2 .<br />
Es gibt auch immer wieder eigenartige Probleme bei der Bildung von<br />
Gesamtstrafen! Im nachstehenden Fall wurde von der<br />
Staatsanwaltschaft zugunsten von der Angeklagten Revision<br />
eingelegt.<br />
Der Fall:<br />
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Koblenz zu einer<br />
Freiheitsstrafe von einem Jahr <strong>und</strong> 11 Monaten verurteilt. Unter<br />
Einbeziehung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen hat das<br />
Landgericht dann eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet.<br />
Die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten war<br />
natürlich erfolgreich, denn eine höhere Gesamtstrafe als die Summe<br />
der Einzelstrafen darf unter keinen Umständen verhängt werden. Der<br />
B<strong>und</strong>esgerichthof hat in diesem Fall den Angeklagten zu einer<br />
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr <strong>und</strong> 11 Monaten <strong>und</strong> einer<br />
Woche verurteilt.<br />
3.7. Nachträgliche Festsetzung einer Einzelstrafe 3 .<br />
Einen anderen Weg als 1. Strafsenat ist der 3. Strafsenat gegangen.<br />
Auch dieser Senat hat bei der vergessenen Bezifferung einer<br />
Einzelstrafe die Revision verworfen <strong>und</strong> für diesen Fall die<br />
Freiheitsstrafe auf drei Monate festgesetzt. Hierzu führt der BGH aus:<br />
„Zwar beschwert die Nichtfestsetzung der Einzelstrafe den<br />
Angeklagten nicht, die gleichwohl gebotene Festsetzung hat der<br />
1 BGH, Beschluss vom 18.02.2004, 1 StR 555/03<br />
2 BGH, Beschluss vom 16.02.2004, 2 StR 515/03<br />
3 BGH, Beschluss vom 12.02.2004, 3 StR 408/03