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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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Einen Sonderfall hatte der 1. Strafsenat zu entscheiden 1 .<br />

Der Fall:<br />

Das Landgericht Regensburg hatte gegen den Angeklagten wegen<br />

mehrfacher Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt. Dabei war<br />

versehentlich wegen zweier Einzeltaten lediglich eine Einzelstrafe<br />

verhängt worden. Auf Antrag des Generalb<strong>und</strong>esanwaltes hat der 1.<br />

Strafsenat das Verfahren insoweit eingestellt, als bezüglich einer Tat<br />

die Festsetzung einer Einzelstrafe versehentlich unterlassen wurde.<br />

Insoweit wurde der Tenor berichtigt, die Revision im übrigen aber<br />

verworfen. Das Gericht führt aus, dass die im Urteil berücksichtigten<br />

Einzelstrafen damit unverändert blieben <strong>und</strong> damit auch der dem<br />

Urteil zugr<strong>und</strong>e gelegte Schuldumfang. Diese Entscheidung ist<br />

bedenklich, da sicher nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei<br />

der Bemessung der Gesamtstrafe auch die Tat berücksichtigt wurde,<br />

die jetzt durch Einstellung weggefallen ist.<br />

3.6. Bildung einer Gesamtstrafe 2 .<br />

Es gibt auch immer wieder eigenartige Probleme bei der Bildung von<br />

Gesamtstrafen! Im nachstehenden Fall wurde von der<br />

Staatsanwaltschaft zugunsten von der Angeklagten Revision<br />

eingelegt.<br />

Der Fall:<br />

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Koblenz zu einer<br />

Freiheitsstrafe von einem Jahr <strong>und</strong> 11 Monaten verurteilt. Unter<br />

Einbeziehung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen hat das<br />

Landgericht dann eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet.<br />

Die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten war<br />

natürlich erfolgreich, denn eine höhere Gesamtstrafe als die Summe<br />

der Einzelstrafen darf unter keinen Umständen verhängt werden. Der<br />

B<strong>und</strong>esgerichthof hat in diesem Fall den Angeklagten zu einer<br />

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr <strong>und</strong> 11 Monaten <strong>und</strong> einer<br />

Woche verurteilt.<br />

3.7. Nachträgliche Festsetzung einer Einzelstrafe 3 .<br />

Einen anderen Weg als 1. Strafsenat ist der 3. Strafsenat gegangen.<br />

Auch dieser Senat hat bei der vergessenen Bezifferung einer<br />

Einzelstrafe die Revision verworfen <strong>und</strong> für diesen Fall die<br />

Freiheitsstrafe auf drei Monate festgesetzt. Hierzu führt der BGH aus:<br />

„Zwar beschwert die Nichtfestsetzung der Einzelstrafe den<br />

Angeklagten nicht, die gleichwohl gebotene Festsetzung hat der<br />

1 BGH, Beschluss vom 18.02.2004, 1 StR 555/03<br />

2 BGH, Beschluss vom 16.02.2004, 2 StR 515/03<br />

3 BGH, Beschluss vom 12.02.2004, 3 StR 408/03

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