Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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• 30.03.1995 das Amtsgericht erließ am auf Antrag des<br />
Beschwerdeführers einen Beweisbeschluss zur Identität der<br />
Blutprobe. Der Beschwerdeführer verweigerte in der Folgezeit<br />
eine Blutentnahme mit dem Hinweis, eine Identitätsprüfung<br />
solle mittels Speichelprobe erfolgen.<br />
• 28.06.1995 das Amtsgericht wies den Antrag auf Abänderung<br />
des Beweisbeschlusses zurück mit der Begründung, eine<br />
Untersuchung an Hand der Blutprobe sei einfacher <strong>und</strong><br />
kostengünstiger.<br />
• 07.08.1995 nach der Blutentnahme erstattete das Institut ein<br />
DNA-Gutachten. Zwei Hauptverhandlungstermine wurden<br />
wegen wiederholter Verlegungsanträge des<br />
Beschwerdeführers aufgehoben.<br />
• 08.02.1996 gemäß Aktenvermerk war der zuständige Richter<br />
erkrankt.<br />
• 15.03.1996 erneut wurde eine Hauptverhandlung anberaumt.<br />
• 29.04.1996 das Amtsgericht verurteilt den Beschwerdeführer<br />
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 65 DM. Der<br />
Beschwerdeführer legte erneut Revision ein. Wegen einer<br />
nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokoll erfolgten<br />
Protokollberichtigung stellte das Amtsgericht das Urteil auf<br />
Antrag der Staatsanwaltschaft erneut zu.<br />
• 08.11.1996 Beschluss des Revisionsgericht: das<br />
amtsgerichtliche Urteil wird aufgehoben, weil die<br />
Beweiswürdigung den Anforderungen an deren Darstellung<br />
nicht ansatzweise genügte.<br />
• 08.01.1997 die Akten gingen erneut beim Amtsgericht ein,<br />
welches am<br />
• 04.02.1997 Hauptverhandlungstermin auf den<br />
• 11.02.1998 anberaumte. Ein Antrag, das Verfahren nach §<br />
153 StPO einzustellen lehnte die Staatsanwaltschaft ab. Das<br />
Amtsgericht stellte das Verfahren aber nach § 260 Abs. 3<br />
StPO wegen überlanger Verfahrensdauer ein. Auf die<br />
Revision der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht<br />
das Urteil auf <strong>und</strong> verwies die Sache erneut an das<br />
Amtsgericht zurück. Eine hiergegen gerichtete<br />
Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgericht nicht<br />
zur Entschidung angenommen. Neuer<br />
Hauptverhandlungstermin wurde auf dem<br />
• 10.03.1999 bestimmt, der Beschwerdeführer erschien jedoch<br />
nicht <strong>und</strong> das Amtsgericht ordnete eine amtsärztliche<br />
Untersuchung an. Ein Fortsetzungstermin wurde auf den<br />
• 12.03.1999 bestimmt. Der Amtsarzt teilte mit, eine<br />
Untersuchung könne frühestens am 15.03.1999 erfolgen.<br />
Etwa vier Monate später, am<br />
• 19.07.1999 wurde ein neuer Termin anberaumt, der auf<br />
Antrag der Verteidigung aufgehoben wurde.<br />
• 01.03.2000 das Amtsgericht stellte das Verfahren durch<br />
Beschluss gemäß § 206 a StPO wegen überlanger<br />
Verfahrensdauer ein. Auf Gr<strong>und</strong> der hiergegen gerichteten