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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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• 30.03.1995 das Amtsgericht erließ am auf Antrag des<br />

Beschwerdeführers einen Beweisbeschluss zur Identität der<br />

Blutprobe. Der Beschwerdeführer verweigerte in der Folgezeit<br />

eine Blutentnahme mit dem Hinweis, eine Identitätsprüfung<br />

solle mittels Speichelprobe erfolgen.<br />

• 28.06.1995 das Amtsgericht wies den Antrag auf Abänderung<br />

des Beweisbeschlusses zurück mit der Begründung, eine<br />

Untersuchung an Hand der Blutprobe sei einfacher <strong>und</strong><br />

kostengünstiger.<br />

• 07.08.1995 nach der Blutentnahme erstattete das Institut ein<br />

DNA-Gutachten. Zwei Hauptverhandlungstermine wurden<br />

wegen wiederholter Verlegungsanträge des<br />

Beschwerdeführers aufgehoben.<br />

• 08.02.1996 gemäß Aktenvermerk war der zuständige Richter<br />

erkrankt.<br />

• 15.03.1996 erneut wurde eine Hauptverhandlung anberaumt.<br />

• 29.04.1996 das Amtsgericht verurteilt den Beschwerdeführer<br />

zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 65 DM. Der<br />

Beschwerdeführer legte erneut Revision ein. Wegen einer<br />

nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokoll erfolgten<br />

Protokollberichtigung stellte das Amtsgericht das Urteil auf<br />

Antrag der Staatsanwaltschaft erneut zu.<br />

• 08.11.1996 Beschluss des Revisionsgericht: das<br />

amtsgerichtliche Urteil wird aufgehoben, weil die<br />

Beweiswürdigung den Anforderungen an deren Darstellung<br />

nicht ansatzweise genügte.<br />

• 08.01.1997 die Akten gingen erneut beim Amtsgericht ein,<br />

welches am<br />

• 04.02.1997 Hauptverhandlungstermin auf den<br />

• 11.02.1998 anberaumte. Ein Antrag, das Verfahren nach §<br />

153 StPO einzustellen lehnte die Staatsanwaltschaft ab. Das<br />

Amtsgericht stellte das Verfahren aber nach § 260 Abs. 3<br />

StPO wegen überlanger Verfahrensdauer ein. Auf die<br />

Revision der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht<br />

das Urteil auf <strong>und</strong> verwies die Sache erneut an das<br />

Amtsgericht zurück. Eine hiergegen gerichtete<br />

Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgericht nicht<br />

zur Entschidung angenommen. Neuer<br />

Hauptverhandlungstermin wurde auf dem<br />

• 10.03.1999 bestimmt, der Beschwerdeführer erschien jedoch<br />

nicht <strong>und</strong> das Amtsgericht ordnete eine amtsärztliche<br />

Untersuchung an. Ein Fortsetzungstermin wurde auf den<br />

• 12.03.1999 bestimmt. Der Amtsarzt teilte mit, eine<br />

Untersuchung könne frühestens am 15.03.1999 erfolgen.<br />

Etwa vier Monate später, am<br />

• 19.07.1999 wurde ein neuer Termin anberaumt, der auf<br />

Antrag der Verteidigung aufgehoben wurde.<br />

• 01.03.2000 das Amtsgericht stellte das Verfahren durch<br />

Beschluss gemäß § 206 a StPO wegen überlanger<br />

Verfahrensdauer ein. Auf Gr<strong>und</strong> der hiergegen gerichteten

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