Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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33<br />
Beschlussfassung nach § 406 StPO verweisen. 1 Dies hat nicht nur<br />
prozessökonomische Gründe, sondern auch die<br />
Erkenntnismöglichkeiten in der Hauptverhandlung sind bessere als in<br />
einem nachträglichen Beschlussverfahren.<br />
Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist zu prüfen, ob eine enge<br />
zeitliche, örtliche <strong>und</strong> situative Verknüpfung der Taten besteht <strong>und</strong> zu<br />
Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden kann. 2 Es erscheint<br />
daher verfehlt, wenn Betäubungsmittel an den gleichen Abnehmer<br />
abgegeben werden, wenn die hier zu entstandenen Taten als völlig<br />
unabhängig voneinander bewertet werden. 3<br />
In einigen Sonderfällen, die allerdings so selten nicht sind, ist die<br />
besondere Aufmerksamkeit des Verteidigers gefordert:<br />
3.2.6.1. Härteausgleich<br />
Gem. § 55 StGB ist auch mit früheren Verurteilungen eines<br />
Angeklagten eine Gesamtstrafen zu bilden, wenn er im konkreten<br />
Fall wegen einer Straftat verurteilt wird, die er vor einer früheren,<br />
anderen Verurteilung begangen hat. Die nachträgliche Bildung einer<br />
Gesamtstrafen ist aber nicht mehr möglich, wenn die Vorverurteilung<br />
bereits endgültig vollstreckt ist - die Geldstrafe bezahlt wurde oder<br />
die Freiheitsstrafe bis zum letzten Tag verbüßt ist. In diesen Fällen ist<br />
ein sonstiger Ausgleich zu schaffen. 4 Dieser Gedanke ist auch<br />
anzuwenden, wenn eine Gesamtstrafenbildung nicht möglich ist, weil<br />
die Vorverurteilung im Ausland erfolgte. 5 Allerdings ist nicht klar, wie<br />
der Richter vorzugehen hat, um diesen Ausgleich zu realisieren.<br />
Eine Möglichkeit ist, zunächst eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden,<br />
um von dieser dann die vollstreckte Strafe abzuziehen <strong>und</strong> so die<br />
individuelle Strafe zu bestimmen. 6 Der Ausgleich muss spürbar <strong>und</strong><br />
erkennbar sein <strong>und</strong> kann sogar dazu führen, dass die gesetzliche<br />
Mindeststrafe unterschritten wird. 7 Allerdings gilt auch hier, wie<br />
überhaupt bei der Festsetzung der individuellen Strafe, dass eine<br />
exakte Richtigkeitskontrolle der Entscheidung des Tatrichters durch<br />
das Revisionsgericht nicht möglich ist. 8<br />
Die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe ist auch nicht<br />
möglich, wenn der erkennende Richter des ersten Urteils es<br />
versäumt hat, vor der Bestimmung einer Gesamtstrafe Einzelstrafen<br />
1 BGH 4 StR 402/02, vom 24.10.2002 (Gesamtstrafe)<br />
2 Schäfer, Praxis der <strong>Strafzumessung</strong>, 3. Aufl. RdNr. 662<br />
3 BGH, Beschluss vom 12.08.2003, 5 StR 289/03<br />
4 BayObLG NJW 93,2127<br />
5 BGHSt 43, 80<br />
6 BGHSt 33, 131<br />
7 BGHSt 31, 104<br />
8 BGHSt 43, 80