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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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33<br />

Beschlussfassung nach § 406 StPO verweisen. 1 Dies hat nicht nur<br />

prozessökonomische Gründe, sondern auch die<br />

Erkenntnismöglichkeiten in der Hauptverhandlung sind bessere als in<br />

einem nachträglichen Beschlussverfahren.<br />

Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist zu prüfen, ob eine enge<br />

zeitliche, örtliche <strong>und</strong> situative Verknüpfung der Taten besteht <strong>und</strong> zu<br />

Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden kann. 2 Es erscheint<br />

daher verfehlt, wenn Betäubungsmittel an den gleichen Abnehmer<br />

abgegeben werden, wenn die hier zu entstandenen Taten als völlig<br />

unabhängig voneinander bewertet werden. 3<br />

In einigen Sonderfällen, die allerdings so selten nicht sind, ist die<br />

besondere Aufmerksamkeit des Verteidigers gefordert:<br />

3.2.6.1. Härteausgleich<br />

Gem. § 55 StGB ist auch mit früheren Verurteilungen eines<br />

Angeklagten eine Gesamtstrafen zu bilden, wenn er im konkreten<br />

Fall wegen einer Straftat verurteilt wird, die er vor einer früheren,<br />

anderen Verurteilung begangen hat. Die nachträgliche Bildung einer<br />

Gesamtstrafen ist aber nicht mehr möglich, wenn die Vorverurteilung<br />

bereits endgültig vollstreckt ist - die Geldstrafe bezahlt wurde oder<br />

die Freiheitsstrafe bis zum letzten Tag verbüßt ist. In diesen Fällen ist<br />

ein sonstiger Ausgleich zu schaffen. 4 Dieser Gedanke ist auch<br />

anzuwenden, wenn eine Gesamtstrafenbildung nicht möglich ist, weil<br />

die Vorverurteilung im Ausland erfolgte. 5 Allerdings ist nicht klar, wie<br />

der Richter vorzugehen hat, um diesen Ausgleich zu realisieren.<br />

Eine Möglichkeit ist, zunächst eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden,<br />

um von dieser dann die vollstreckte Strafe abzuziehen <strong>und</strong> so die<br />

individuelle Strafe zu bestimmen. 6 Der Ausgleich muss spürbar <strong>und</strong><br />

erkennbar sein <strong>und</strong> kann sogar dazu führen, dass die gesetzliche<br />

Mindeststrafe unterschritten wird. 7 Allerdings gilt auch hier, wie<br />

überhaupt bei der Festsetzung der individuellen Strafe, dass eine<br />

exakte Richtigkeitskontrolle der Entscheidung des Tatrichters durch<br />

das Revisionsgericht nicht möglich ist. 8<br />

Die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe ist auch nicht<br />

möglich, wenn der erkennende Richter des ersten Urteils es<br />

versäumt hat, vor der Bestimmung einer Gesamtstrafe Einzelstrafen<br />

1 BGH 4 StR 402/02, vom 24.10.2002 (Gesamtstrafe)<br />

2 Schäfer, Praxis der <strong>Strafzumessung</strong>, 3. Aufl. RdNr. 662<br />

3 BGH, Beschluss vom 12.08.2003, 5 StR 289/03<br />

4 BayObLG NJW 93,2127<br />

5 BGHSt 43, 80<br />

6 BGHSt 33, 131<br />

7 BGHSt 31, 104<br />

8 BGHSt 43, 80

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