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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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"Wiederholungstäter" handelt <strong>und</strong> deshalb die Annahme<br />

gerechtfertigt ist, dass er nur noch mit einer (kurzfristigen)<br />

Freiheitsstrafe beeindruckt werden kann. Insoweit kann es auch von<br />

Bedeutung sein, ob es sich bei den Voreintragungen ggf. nur um<br />

jugendrechtliche Maßnahmen handelt. Dann ist der Angeklagte<br />

hinsichtlich der drohenden Maßnahme nach Erwachsenenrecht<br />

"Ersttäter" <strong>und</strong> der Tatrichter muss sich mit der Frage<br />

auseinandersetzen, warum die Verhängung einer ersten Geldstrafe<br />

nach Erwachsenenrecht nicht genügt. Gerade eine Geldstrafe mit<br />

ggf. höherer Tagessatzzahl kann für einen (jugendlichen) Täter, der<br />

nur über ein geringes Einkommen verfügt, wegen des<br />

Nettoeinkommensprinzips eine erhebliche Belastung sein. Die<br />

<strong>Strafzumessung</strong> ist Sache des erkennenden Richters.<br />

Rechtsfehlerhaft ist sie aber dann, wenn die in den Urteilsgründen<br />

enthaltenen Ausführungen die Besorgnis rechtfertigen, dass der<br />

Tatrichter bei der Bemessung der Strafe gewichtige, sich<br />

aufdrängende <strong>Strafzumessung</strong>sgründe außer Acht gelassen hat.<br />

Die gesetzgeberische Gr<strong>und</strong>wertung gilt auch bei<br />

Trunkenheitsdelikten. Danach sind Freiheitsstrafen unter sechs<br />

Monaten gr<strong>und</strong>sätzlich durch Geldstrafe zu ersetzen.1 Allerdings<br />

eine ungünstige Täterprognose, insbesondere die deutliche<br />

Wahrscheinlichkeit für weiteren Straftaten, kann kurze<br />

Freiheitsstrafen zur Tätereinwirkung gebieten. Insbesondere dann,<br />

wenn eine Geldstrafe im Zusammenhang mit einer Maßregel für<br />

Sicherung <strong>und</strong> Besserung nach der richterlichen Prognose in der<br />

letzten mündlichen Verhandlung nicht ausreicht. Eine schematische<br />

Erhöhung der Sanktionsfrequenz ist jedoch nicht angezeigt.<br />

Insbesondere, wenn der Wiederholungstäter zwischenzeitlich<br />

Maßnahmen zur Korrektur seines Fehlverhaltens, wie<br />

Nachschulungskurse, Aufbauseminare oder Ähnliches besucht hatte.<br />

Sind einzelne Trunkenheitsfahrten von ihrer Motivationslage her nicht<br />

vergleichbar, so spricht dies gegen eine Freiheitsstrafe.2 Dies<br />

eröffnet auch dem Verteidiger Möglichkeiten im Ermittlungsverfahren<br />

gemeinsam mit dem Mandanten auf ein günstiges Ergebnis der<br />

Strafverhandlung hinzuwirken.<br />

3.1.3. Bewährung<br />

Einer Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist möglich bei<br />

Strafen bis zu zwei Jahren. Dabei unterscheidet das Gesetz<br />

zwischen Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, Freiheitsstrafen von<br />

mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahren <strong>und</strong> Strafen bis zu zwei<br />

Jahren. Entscheidend ist dabei die festgesetzte Strafe, nicht ein<br />

eventuelle noch zu verbüßender Strafrest bei vorangegangener<br />

Untersuchungshaft. Eine Freiheitsstrafe die bereits vollständig durch<br />

1 Xanke, Rdnr. 274<br />

2 OLG Köln, Strafverteidiger 84, 373; OLG Saarbrücken NStZ 94, 192

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