Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
62<br />
Entscheidung des BGH<br />
Die Strafkammer hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von<br />
fünf Jahren verurteilt. Seine Revision hatte Erfolg. Fehlerhaft ist es,<br />
dass das Gericht nicht berücksichtigt hat, dass der Angeklagte eine<br />
solch schwere, wie eingetretene, Kopfverletzung, nicht gewollt hat,<br />
sondern auf die Körperseite des Gegners gezielt hat <strong>und</strong> nur wegen<br />
dessen unglücklicher Bewegung den Kopf getroffen hat. Außerdem<br />
hätte das Gericht berücksichtigten müssen, dass den Geschädigten<br />
ein erhebliches Mitverschulden trifft. Das Landgericht hatte<br />
ausgeführt, der Angeklagte habe sich ohne Not <strong>und</strong> ohne<br />
ersichtlichen Gr<strong>und</strong> mit einem Kantholz bewaffnet. Dies ist<br />
angesichts der Vorgänge bedenklich <strong>und</strong> steht nicht im Einklang<br />
damit, dass der Angeklagte auf die Mitteilung seines Schwagers, er<br />
wäre angegriffen, diesem zur Hilfe geeilt ist. De B<strong>und</strong>esgerichtshof<br />
bezeichnet das Urteil als außergewöhnlich hoch.<br />
3.4. Steuerrecht 1 .<br />
Der Fall:<br />
Der Angeklagte war wegen 22 Fällen der Steuerhinterziehung mit<br />
einem Gesamtschaden von 5, 4 Millionen DM zu einer Freiheitsstrafe<br />
von 2 Jahren zur Bewährung verurteilt. Er hatte ein Unternehmen<br />
gegründet <strong>und</strong> Steuererklärungen aufgr<strong>und</strong> von Daten, die frei<br />
erf<strong>und</strong>en waren, abgegeben. Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen<br />
Revision eingelegt. Aufgr<strong>und</strong> der Revision der Staatsanwaltschaft hat<br />
der BGH in drei Fällen das Verfahren eingestellt, wodurch drei<br />
Einzelstrafen von je 6 Monaten entfallen sind. Gleichwohl der 5.<br />
Strafsenat die Sache nicht zur Entscheidung über eine neue<br />
Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen. Es führt hierzu<br />
wörtlich aus:<br />
„Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter bei zutreffender<br />
rechtlicher Würdigung dieser Fälle auf der Gr<strong>und</strong>lage der<br />
verbleibenden Einzelstrafen eine noch mildere Gesamtstrafe<br />
verhängt hätte. Der Beschluss des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />
vom 07.01.2004, 2 BvR 1704/01 nötigt nicht zur Aufhebung <strong>und</strong><br />
Zurückverweisung der Sache“. Die hier vom Landgericht<br />
festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann aus Rechtsgründen nicht<br />
noch niedriger bemessen werden. Anderenfalls würde sie das<br />
Maß des noch Schuldangemessenen in einer nicht mehr<br />
hinnehmbaren Weise unterschreiten.“<br />
Diese Entscheidung ist umso bemerkenswerter, als der BGH in<br />
einigen Fällen, die Gegenstand des verbliebenen Urteils waren, den<br />
besonderes schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO verneint hat.<br />
3.5. Einstellung <strong>und</strong> Gesamtstrafe<br />
1 BGH, Urteil vom 05.02.2004, 5 StR 580/03