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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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62<br />

Entscheidung des BGH<br />

Die Strafkammer hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von<br />

fünf Jahren verurteilt. Seine Revision hatte Erfolg. Fehlerhaft ist es,<br />

dass das Gericht nicht berücksichtigt hat, dass der Angeklagte eine<br />

solch schwere, wie eingetretene, Kopfverletzung, nicht gewollt hat,<br />

sondern auf die Körperseite des Gegners gezielt hat <strong>und</strong> nur wegen<br />

dessen unglücklicher Bewegung den Kopf getroffen hat. Außerdem<br />

hätte das Gericht berücksichtigten müssen, dass den Geschädigten<br />

ein erhebliches Mitverschulden trifft. Das Landgericht hatte<br />

ausgeführt, der Angeklagte habe sich ohne Not <strong>und</strong> ohne<br />

ersichtlichen Gr<strong>und</strong> mit einem Kantholz bewaffnet. Dies ist<br />

angesichts der Vorgänge bedenklich <strong>und</strong> steht nicht im Einklang<br />

damit, dass der Angeklagte auf die Mitteilung seines Schwagers, er<br />

wäre angegriffen, diesem zur Hilfe geeilt ist. De B<strong>und</strong>esgerichtshof<br />

bezeichnet das Urteil als außergewöhnlich hoch.<br />

3.4. Steuerrecht 1 .<br />

Der Fall:<br />

Der Angeklagte war wegen 22 Fällen der Steuerhinterziehung mit<br />

einem Gesamtschaden von 5, 4 Millionen DM zu einer Freiheitsstrafe<br />

von 2 Jahren zur Bewährung verurteilt. Er hatte ein Unternehmen<br />

gegründet <strong>und</strong> Steuererklärungen aufgr<strong>und</strong> von Daten, die frei<br />

erf<strong>und</strong>en waren, abgegeben. Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen<br />

Revision eingelegt. Aufgr<strong>und</strong> der Revision der Staatsanwaltschaft hat<br />

der BGH in drei Fällen das Verfahren eingestellt, wodurch drei<br />

Einzelstrafen von je 6 Monaten entfallen sind. Gleichwohl der 5.<br />

Strafsenat die Sache nicht zur Entscheidung über eine neue<br />

Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen. Es führt hierzu<br />

wörtlich aus:<br />

„Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter bei zutreffender<br />

rechtlicher Würdigung dieser Fälle auf der Gr<strong>und</strong>lage der<br />

verbleibenden Einzelstrafen eine noch mildere Gesamtstrafe<br />

verhängt hätte. Der Beschluss des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />

vom 07.01.2004, 2 BvR 1704/01 nötigt nicht zur Aufhebung <strong>und</strong><br />

Zurückverweisung der Sache“. Die hier vom Landgericht<br />

festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann aus Rechtsgründen nicht<br />

noch niedriger bemessen werden. Anderenfalls würde sie das<br />

Maß des noch Schuldangemessenen in einer nicht mehr<br />

hinnehmbaren Weise unterschreiten.“<br />

Diese Entscheidung ist umso bemerkenswerter, als der BGH in<br />

einigen Fällen, die Gegenstand des verbliebenen Urteils waren, den<br />

besonderes schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO verneint hat.<br />

3.5. Einstellung <strong>und</strong> Gesamtstrafe<br />

1 BGH, Urteil vom 05.02.2004, 5 StR 580/03

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