Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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2. Erklärungen des Angeklagten 1 .<br />
Eine der wichtigen Bestrebungen des Verteidigers ist es,<br />
revisionssicher festzuschreiben, was der Angeklagte zu seiner<br />
Verteidigung vorbringt.<br />
Der Fall:<br />
Der Verteidiger hat eine vorbereitete schriftliche Erklärung verlesen<br />
<strong>und</strong> diese sodann als Anlage zum Protokoll gereicht.<br />
Die Verwertbarkeit:<br />
Der 3. Strafsenat stellt klar, dass durch diese Vorgehensweise über<br />
den Wortlaut der Urk<strong>und</strong>e kein Beweis erhoben wurde <strong>und</strong> damit<br />
diese Urk<strong>und</strong>e nicht zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden<br />
wurde. Vielmehr wurde Gegenstand der Hauptverhandlung lediglich<br />
der mündliche Vortrag des Verteidigers <strong>und</strong> die zustimmende<br />
Erklärung des Angeklagten. Eine Überprüfung, ob der Wortlaut des<br />
Dokuments mit der Darstellung in dem Urteil übereinstimmt, ist nach<br />
dieser Entscheidung dem Revisionsgericht ohne (unzulässige)<br />
Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich.<br />
„Nur wenn das Gericht die Verlesung dieses Schriftstücks<br />
angeordnet <strong>und</strong> durchgeführt hätte, wäre die Urk<strong>und</strong>e in<br />
ihrem Wortlaut in die Hauptverhandlung eingeführt worden<br />
<strong>und</strong> hätte von der Revision als Maßstab zur Überprüfung<br />
der Beweiswürdigung herangezogen werden können“ 2<br />
In dieser Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass das<br />
Tatgericht gr<strong>und</strong>sätzlich nicht verpflichtet ist, eine schriftliche<br />
Einlassung eines Angeklagten als Urk<strong>und</strong>e zu verlesen: Die<br />
mündliche Vernehmung kann nicht durch die gerichtliche Verlesung<br />
dieser Erklärung ersetzt werden.<br />
Alternative:<br />
Etwas anders muss jedoch dann gelten, wenn Aufzeichnungen des<br />
Angeklagten vor der Hauptverhandlung gefertigt <strong>und</strong> zu den Akten<br />
gereicht werden (Tagebuchaufzeichnungen u.ä.).<br />
1 BGH, Beschluss vom 15.01.2004, 3 StR 481/03<br />
2 so auch BGH St 38, 14