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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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2. Erklärungen des Angeklagten 1 .<br />

Eine der wichtigen Bestrebungen des Verteidigers ist es,<br />

revisionssicher festzuschreiben, was der Angeklagte zu seiner<br />

Verteidigung vorbringt.<br />

Der Fall:<br />

Der Verteidiger hat eine vorbereitete schriftliche Erklärung verlesen<br />

<strong>und</strong> diese sodann als Anlage zum Protokoll gereicht.<br />

Die Verwertbarkeit:<br />

Der 3. Strafsenat stellt klar, dass durch diese Vorgehensweise über<br />

den Wortlaut der Urk<strong>und</strong>e kein Beweis erhoben wurde <strong>und</strong> damit<br />

diese Urk<strong>und</strong>e nicht zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden<br />

wurde. Vielmehr wurde Gegenstand der Hauptverhandlung lediglich<br />

der mündliche Vortrag des Verteidigers <strong>und</strong> die zustimmende<br />

Erklärung des Angeklagten. Eine Überprüfung, ob der Wortlaut des<br />

Dokuments mit der Darstellung in dem Urteil übereinstimmt, ist nach<br />

dieser Entscheidung dem Revisionsgericht ohne (unzulässige)<br />

Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich.<br />

„Nur wenn das Gericht die Verlesung dieses Schriftstücks<br />

angeordnet <strong>und</strong> durchgeführt hätte, wäre die Urk<strong>und</strong>e in<br />

ihrem Wortlaut in die Hauptverhandlung eingeführt worden<br />

<strong>und</strong> hätte von der Revision als Maßstab zur Überprüfung<br />

der Beweiswürdigung herangezogen werden können“ 2<br />

In dieser Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass das<br />

Tatgericht gr<strong>und</strong>sätzlich nicht verpflichtet ist, eine schriftliche<br />

Einlassung eines Angeklagten als Urk<strong>und</strong>e zu verlesen: Die<br />

mündliche Vernehmung kann nicht durch die gerichtliche Verlesung<br />

dieser Erklärung ersetzt werden.<br />

Alternative:<br />

Etwas anders muss jedoch dann gelten, wenn Aufzeichnungen des<br />

Angeklagten vor der Hauptverhandlung gefertigt <strong>und</strong> zu den Akten<br />

gereicht werden (Tagebuchaufzeichnungen u.ä.).<br />

1 BGH, Beschluss vom 15.01.2004, 3 StR 481/03<br />

2 so auch BGH St 38, 14

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