30.10.2013 Aufrufe

Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

57<br />

Rüge der langen Verfahrensdauer in der Revision<br />

Die lange Verfahrensdauer wird im Revisionsverfahren gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nur auf entsprechende Verfahrensrüge 1 hin überprüft. Wenn dieser<br />

Umstand im wesentlichen erst nach Ablauf der<br />

Revisionsbegründungsfrist eintritt <strong>und</strong> vom Beschwerdeführer nicht<br />

mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann, ist er auf die<br />

zulässige Revision des Angeklagten hin von Amts wegen zu<br />

berücksichtigen. 2 Der Zeitraum von 18 Monaten bis zur Vorlage der<br />

Akten an das Revisionsgericht ist unangemessen lang.<br />

Im Jugendverfahren darf das Revisionsgericht jedoch nicht nach<br />

entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entscheiden,<br />

wenn das Amtsgericht schädliche Neigungen festgestellt hat. 3<br />

1.2. Kompetenz des Revisionsgerichts<br />

Von besonderer Bedeutung ist die Entscheidung des<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts 2 BvR 1704/01 vom 07.01.2004. Das<br />

Verfassungsgericht befasst sich in dieser Entscheidung mit der<br />

Entscheidungskompetenz des Revisionsgerichts.<br />

Der Ausgangsfall ist ein häufig vorkommender Sachverhalt. Ein<br />

Angeklagte wird vom Landgericht wegen mehrerer, teils zahlreicher<br />

Strafen verurteilt. Bei der Überprüfung der Revision kommt das<br />

Gericht zu der Erkenntnis, dass die Ausführungen des Landgerichts<br />

bei einigen Taten nicht substantiiert genug sind <strong>und</strong> stellt diese<br />

Verfahren nach §§ 153, 154 oder 154a StPO mit Zustimmung der<br />

B<strong>und</strong>esanwaltschaft ein. Abgeschlossen wird das Verfahren mit dem<br />

Bemerken, dass das Revisionsgericht es für ausgeschlossen hält,<br />

dass auch unter Berücksichtigung des Wegfalls dieser<br />

Entscheidungen das Landgericht zu einer milderen Strafe kommt.<br />

Dem hat das Verfassungsgericht jetzt einen Riegel<br />

vorgeschoben.<br />

Das Landgericht hatte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe<br />

von sechs Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer war wegen elf<br />

Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt,<br />

Besonderheit des Falles ist, dass wegen zweier Straftaten der<br />

B<strong>und</strong>esgerichtshof die Entscheidung aufhob <strong>und</strong> diese Sachen an<br />

das Amtsgericht zurückverweisen hat. Zur Bildung einer<br />

Gesamtstrafe wegen der übrigen Taten hat der B<strong>und</strong>esgerichtshof<br />

jedoch die Sache nicht zurückverweisen <strong>und</strong> führte aus:<br />

1 OLG Stuttgart, 23.10.2003, 5 Ss 409/03 = Die Justiz 2004, 168<br />

2 BGH, NStZ 2001, 52<br />

3 OLG Stuttgart, 23.10.2003, 5 Ss 409/03 = Die Justiz 2004, 168

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!