Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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Rüge der langen Verfahrensdauer in der Revision<br />
Die lange Verfahrensdauer wird im Revisionsverfahren gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nur auf entsprechende Verfahrensrüge 1 hin überprüft. Wenn dieser<br />
Umstand im wesentlichen erst nach Ablauf der<br />
Revisionsbegründungsfrist eintritt <strong>und</strong> vom Beschwerdeführer nicht<br />
mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann, ist er auf die<br />
zulässige Revision des Angeklagten hin von Amts wegen zu<br />
berücksichtigen. 2 Der Zeitraum von 18 Monaten bis zur Vorlage der<br />
Akten an das Revisionsgericht ist unangemessen lang.<br />
Im Jugendverfahren darf das Revisionsgericht jedoch nicht nach<br />
entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entscheiden,<br />
wenn das Amtsgericht schädliche Neigungen festgestellt hat. 3<br />
1.2. Kompetenz des Revisionsgerichts<br />
Von besonderer Bedeutung ist die Entscheidung des<br />
B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts 2 BvR 1704/01 vom 07.01.2004. Das<br />
Verfassungsgericht befasst sich in dieser Entscheidung mit der<br />
Entscheidungskompetenz des Revisionsgerichts.<br />
Der Ausgangsfall ist ein häufig vorkommender Sachverhalt. Ein<br />
Angeklagte wird vom Landgericht wegen mehrerer, teils zahlreicher<br />
Strafen verurteilt. Bei der Überprüfung der Revision kommt das<br />
Gericht zu der Erkenntnis, dass die Ausführungen des Landgerichts<br />
bei einigen Taten nicht substantiiert genug sind <strong>und</strong> stellt diese<br />
Verfahren nach §§ 153, 154 oder 154a StPO mit Zustimmung der<br />
B<strong>und</strong>esanwaltschaft ein. Abgeschlossen wird das Verfahren mit dem<br />
Bemerken, dass das Revisionsgericht es für ausgeschlossen hält,<br />
dass auch unter Berücksichtigung des Wegfalls dieser<br />
Entscheidungen das Landgericht zu einer milderen Strafe kommt.<br />
Dem hat das Verfassungsgericht jetzt einen Riegel<br />
vorgeschoben.<br />
Das Landgericht hatte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe<br />
von sechs Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer war wegen elf<br />
Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt,<br />
Besonderheit des Falles ist, dass wegen zweier Straftaten der<br />
B<strong>und</strong>esgerichtshof die Entscheidung aufhob <strong>und</strong> diese Sachen an<br />
das Amtsgericht zurückverweisen hat. Zur Bildung einer<br />
Gesamtstrafe wegen der übrigen Taten hat der B<strong>und</strong>esgerichtshof<br />
jedoch die Sache nicht zurückverweisen <strong>und</strong> führte aus:<br />
1 OLG Stuttgart, 23.10.2003, 5 Ss 409/03 = Die Justiz 2004, 168<br />
2 BGH, NStZ 2001, 52<br />
3 OLG Stuttgart, 23.10.2003, 5 Ss 409/03 = Die Justiz 2004, 168