Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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<strong>Strafzumessung</strong> Strafschärfend berücksichtigt werden. Einer<br />
weiteren Bewertung dieser Tatsachen muss er nachdrücklich<br />
widersprechen. Hat das Gericht aber trotz Vorliegen eines<br />
Regelbeispiels einen besonders schweren Fall aufgr<strong>und</strong> einer<br />
Gesamtschau verneint, ist diese Zumessungstatsache nicht<br />
verbraucht <strong>und</strong> kann bei der Bestimmung der Strafe innerhalb des<br />
individuellen Strafrahmens (Spielraum) berücksichtigt werden.<br />
4.6 Die Folgen der Tat<br />
Die Auswirkungen <strong>und</strong> Folgen einer Tat werden dem Mandanten nur<br />
zugerechnet, soweit sie direkte Folgen der Tat sind oder soweit sie<br />
vorhersehbar waren, 1 dabei ist unter Umständen auf den<br />
Erkenntnishorizont des Beschuldigten abzustellen. 2<br />
4.7 Das Vorleben<br />
Strafmindernd ist ein Vorleben ohne Vorstrafen. 3 Dies ist nicht<br />
selbstverständlich sondern von dem Tatrichter zu werten. 4<br />
Strafmildernd ist auch unter Umständen die bisherige Lebensleistung<br />
eines Mandanten zu berücksichtigen, insbesondere wenn er in der<br />
Vergangenheit in besonderem <strong>und</strong> außergewöhnlichem Umfang<br />
sozial Nützliches geleistet hat <strong>und</strong> die angeklagte Tat ein einmaliges<br />
Versagen darstellt. 5 Strafschärfend sind Vorstrafen, insbesondere<br />
wenn sich hieraus eine rechtsfeindliche Lebenseinstellung ergibt<br />
oder aufgr<strong>und</strong> zahlreicher einschlägiger Vorstrafen eine<br />
Unbelehrbarkeit ablesen lässt. Zum Nachteil des Angeklagten<br />
gewertete Vorbelastungen sind im Urteil in nachprüfbarer Weise<br />
mitzuteilen. 6 Die bloße Bezeichnung des Angeklagten als mehrfach<br />
vorbestraft reicht nicht aus.<br />
4.8 Die persönlichen Verhältnisse<br />
Hierbei werden die Familienverhältnisse, die soziale Entwicklung,<br />
Alter sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse gewertet. Die<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse sind natürlich für die Bestimmung der<br />
Höhe eines Tagessatzes bei einer Geldstrafe von Bedeutung, 7 aber<br />
auch in Zusammenhang mit Nebenentscheidungen für eine<br />
Beurteilung der Wirkung des "Gesamtübels"; z.B. die Einziehung<br />
eines PKW, der einem Mandanten gehört, der Sozialhilfe oder<br />
Arbeitslosenunterstützung bezieht, trifft diesen deutlich härter als die<br />
Einziehung eines Fahrzeugs bei einem Millionär.<br />
1 BGH StV 91, 64<br />
2 Lemke-Küch, Rdnr 98<br />
3 BGH StV 96, 205; NStZ 88, 70; Detter StraFo 97, 196<br />
4 BGH NStZ 88, 70<br />
5 KG VRS 8,43<br />
6 BGH VRS 63, 469<br />
7 BGH NJW 69,1725