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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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<strong>Strafzumessung</strong> Strafschärfend berücksichtigt werden. Einer<br />

weiteren Bewertung dieser Tatsachen muss er nachdrücklich<br />

widersprechen. Hat das Gericht aber trotz Vorliegen eines<br />

Regelbeispiels einen besonders schweren Fall aufgr<strong>und</strong> einer<br />

Gesamtschau verneint, ist diese Zumessungstatsache nicht<br />

verbraucht <strong>und</strong> kann bei der Bestimmung der Strafe innerhalb des<br />

individuellen Strafrahmens (Spielraum) berücksichtigt werden.<br />

4.6 Die Folgen der Tat<br />

Die Auswirkungen <strong>und</strong> Folgen einer Tat werden dem Mandanten nur<br />

zugerechnet, soweit sie direkte Folgen der Tat sind oder soweit sie<br />

vorhersehbar waren, 1 dabei ist unter Umständen auf den<br />

Erkenntnishorizont des Beschuldigten abzustellen. 2<br />

4.7 Das Vorleben<br />

Strafmindernd ist ein Vorleben ohne Vorstrafen. 3 Dies ist nicht<br />

selbstverständlich sondern von dem Tatrichter zu werten. 4<br />

Strafmildernd ist auch unter Umständen die bisherige Lebensleistung<br />

eines Mandanten zu berücksichtigen, insbesondere wenn er in der<br />

Vergangenheit in besonderem <strong>und</strong> außergewöhnlichem Umfang<br />

sozial Nützliches geleistet hat <strong>und</strong> die angeklagte Tat ein einmaliges<br />

Versagen darstellt. 5 Strafschärfend sind Vorstrafen, insbesondere<br />

wenn sich hieraus eine rechtsfeindliche Lebenseinstellung ergibt<br />

oder aufgr<strong>und</strong> zahlreicher einschlägiger Vorstrafen eine<br />

Unbelehrbarkeit ablesen lässt. Zum Nachteil des Angeklagten<br />

gewertete Vorbelastungen sind im Urteil in nachprüfbarer Weise<br />

mitzuteilen. 6 Die bloße Bezeichnung des Angeklagten als mehrfach<br />

vorbestraft reicht nicht aus.<br />

4.8 Die persönlichen Verhältnisse<br />

Hierbei werden die Familienverhältnisse, die soziale Entwicklung,<br />

Alter sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse gewertet. Die<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse sind natürlich für die Bestimmung der<br />

Höhe eines Tagessatzes bei einer Geldstrafe von Bedeutung, 7 aber<br />

auch in Zusammenhang mit Nebenentscheidungen für eine<br />

Beurteilung der Wirkung des "Gesamtübels"; z.B. die Einziehung<br />

eines PKW, der einem Mandanten gehört, der Sozialhilfe oder<br />

Arbeitslosenunterstützung bezieht, trifft diesen deutlich härter als die<br />

Einziehung eines Fahrzeugs bei einem Millionär.<br />

1 BGH StV 91, 64<br />

2 Lemke-Küch, Rdnr 98<br />

3 BGH StV 96, 205; NStZ 88, 70; Detter StraFo 97, 196<br />

4 BGH NStZ 88, 70<br />

5 KG VRS 8,43<br />

6 BGH VRS 63, 469<br />

7 BGH NJW 69,1725

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