Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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bewusstlosen S. bei Außentemperaturen um den Gefrierpunkt am<br />
Tatort liegen ließen.<br />
3.6.1. Der Gr<strong>und</strong>satz der bisherigen Rechtsprechung in Fällen<br />
der Verbringung:<br />
„In Fällen, in denen ein Insasse des Kraftfahrzeugs an eine einsame<br />
Stelle gelockt, dort zum Aussteigen veranlasst <strong>und</strong> unter Ausnutzung<br />
eines solchen Erfolges der Beförderung alsbald überfallen werden<br />
soll, realisieren sich die aus dem Kraftfahrzeugverkehr ergebende<br />
Gefahr der von § 316a StGB erfassten Art.“<br />
An dieser Rechtsprechung hält der BGH nicht länger fest. Der BGH<br />
erachtet<br />
• auch im Hinblick auf die Änderung des § 316a StGB durch das<br />
6. StrRG 1<br />
• eine enger als bisher am Schutzzweck <strong>und</strong> den einzelnen<br />
Tatbestandsmerkmalen des § 316a StGB orientierte<br />
Auslegung für geboten.<br />
Danach setzt der Tatbestand des § 316a StGB nach seinem Wortlaut<br />
eine zeitliche Verknüpfung dergestalt voraus, dass im Tatzeitpunkt ,<br />
d.h. bei Verüben des Angriffs, das Tatopfer (noch) „Führer“ oder<br />
„Mitfahrer“ eines Kraftfahrzeugs ist. Daran fehlt es hier: Solange der<br />
Geschädigte Mitfahrer war, haben die Angeklagten K. <strong>und</strong> R. ihn<br />
nicht angegriffen; als die Täter nach dem Aussteigen aus dem Pkw<br />
mit dem räuberischen Überfall begannen, war der Geschädigte aber<br />
nicht mehr Mitfahrer.<br />
Der Geschädigte S. war, als er von den Angeklagten unter<br />
Verdeckung ihrer räuberischen Absicht veranlasst wurde, im Pkw<br />
mitzufahren, nach Antritt der Fahrt Mitfahrer im Sinne des § 316a<br />
StGB <strong>und</strong> damit gr<strong>und</strong>sätzlich taugliches Tatopfer eines räuberischen<br />
Angriffs auf Kraftfahrer. Solange er sich im Fahrzeug befand, haben<br />
die Angeklagten aber keinen tatbestandsmäßigen Angriff auf ihn<br />
verübt. In Betracht käme hier allein ein Angriff auf seine<br />
Entschlussfreiheit. Für einen solchen Angriff fehlt es aber an den<br />
begrifflichen Voraussetzungen:<br />
3.6.2. Der Angriff auf die Entschlussfreiheit<br />
Einen Angriff auf die Entschlussfreiheit des Opfers verübt, wer in<br />
feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Ausreichend, aber<br />
auch erforderlich ist eine gegen die Entschlussfreiheit gerichtete<br />
Handlung, sofern das Opfer jedenfalls deren objektiven<br />
Nötigungscharakter wahrnimmt; die feindliche Willensrichtung des<br />
Täters braucht das Opfer dagegen nicht erkannt zu haben. 2 Danach<br />
1 BGBl 1998 I, 164<br />
2 BGH, Urteil vom 20.11.03 – 4 StR 150/03.