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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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47<br />

‣ Es werden strafschärfend für den Angeklagten<br />

voraussehbare Folgen seiner Tat berücksichtigt, die jedoch<br />

nicht in den Schutzbereich der Norm fallen, wie z. B. bei der<br />

Verurteilung eines Heiratsschwindlers wegen Betruges der<br />

Umstand, dass die betrogene Frau erheblich in ihrem<br />

psychischen Wohlbefinden beeinträchtigt worden ist. 1<br />

‣ strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, dass der<br />

Angeklagte durch seinen Wohnungseinbruch die Betroffenen<br />

"psychisch stark beeinträchtigt". 2<br />

‣ Straferschwerend wird – neben sonstigen Vorstrafen –<br />

berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht nur durch eine<br />

"einschlägige" Vorverurteilung gewarnt war, sondern durch<br />

zwei weitere. 3<br />

4.11 Täter-Opfer-Ausgleich<br />

Gemäß § 46 a StGB ist Schadenwiedergutmachung ein besonderer<br />

Strafmilderungsgr<strong>und</strong>. § 46 a ist nicht von vorneherein auf bestimmte<br />

Tatbestände beschränkt 4 .<br />

4.12 Fehler bei der <strong>Strafzumessung</strong><br />

Ohne Berücksichtigung bleiben:<br />

‣ zulässiges Verteidigerverhalten - hierzu gehört auch<br />

wahrheitswidriges Leugnen oder Schweigen 5 . Dies ist<br />

unzulässig, auch hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose<br />

bzw. der Uneinsichtigkeit hinsichtlich eines Berufsverbots. 6<br />

Dem Angeklagten darf bei der <strong>Strafzumessung</strong> <strong>und</strong> bei der<br />

Prüfung von Privilegierungen kein Nachteil daraus erwachsen,<br />

dass er die Tat bestreitet <strong>und</strong> daher nicht in der Lage ist,<br />

Umstände vorzutragen, die sich strafmildernd auswirken<br />

können. Das Gericht muss ist in solchen Fällen von der für<br />

den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die<br />

nach den gesamten Umständen möglich ist. Der Zweifelssatz<br />

bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht von der dem<br />

Angeklagten jeweils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung auch<br />

dann ausgehen muss, wenn hierfür keine Anhaltspunkte<br />

bestehen. 7<br />

‣ Bei einem bestreitenden Angeklagten wird auf die "bis heute<br />

völlig fehlende Reue <strong>und</strong> Einsicht des Täters in die Tat"<br />

abgestellt.<br />

‣ Das Gericht kann bei einem sexuellen Missbrauch keine<br />

sicheren Feststellungen zu den Folgen für das Opfer treffen,<br />

1 BGH, Beschluss v. 4. 7. 2003– 3 StR 190/02, StV 2003, 442<br />

2 OLG Köln, NStZ-RR 2002, 247<br />

3 BGH, Beschluss v. 26. 8. 2003 – 1 StR 344/03<br />

4 Kleinknecht/Meyer-Goßner § 244, Rdnr. 36<br />

5 BGH St 32, 140<br />

6 BGH NJW 2001, 3349<br />

7 BGH StV 2001, 666

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