Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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‣ Es werden strafschärfend für den Angeklagten<br />
voraussehbare Folgen seiner Tat berücksichtigt, die jedoch<br />
nicht in den Schutzbereich der Norm fallen, wie z. B. bei der<br />
Verurteilung eines Heiratsschwindlers wegen Betruges der<br />
Umstand, dass die betrogene Frau erheblich in ihrem<br />
psychischen Wohlbefinden beeinträchtigt worden ist. 1<br />
‣ strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, dass der<br />
Angeklagte durch seinen Wohnungseinbruch die Betroffenen<br />
"psychisch stark beeinträchtigt". 2<br />
‣ Straferschwerend wird – neben sonstigen Vorstrafen –<br />
berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht nur durch eine<br />
"einschlägige" Vorverurteilung gewarnt war, sondern durch<br />
zwei weitere. 3<br />
4.11 Täter-Opfer-Ausgleich<br />
Gemäß § 46 a StGB ist Schadenwiedergutmachung ein besonderer<br />
Strafmilderungsgr<strong>und</strong>. § 46 a ist nicht von vorneherein auf bestimmte<br />
Tatbestände beschränkt 4 .<br />
4.12 Fehler bei der <strong>Strafzumessung</strong><br />
Ohne Berücksichtigung bleiben:<br />
‣ zulässiges Verteidigerverhalten - hierzu gehört auch<br />
wahrheitswidriges Leugnen oder Schweigen 5 . Dies ist<br />
unzulässig, auch hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose<br />
bzw. der Uneinsichtigkeit hinsichtlich eines Berufsverbots. 6<br />
Dem Angeklagten darf bei der <strong>Strafzumessung</strong> <strong>und</strong> bei der<br />
Prüfung von Privilegierungen kein Nachteil daraus erwachsen,<br />
dass er die Tat bestreitet <strong>und</strong> daher nicht in der Lage ist,<br />
Umstände vorzutragen, die sich strafmildernd auswirken<br />
können. Das Gericht muss ist in solchen Fällen von der für<br />
den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die<br />
nach den gesamten Umständen möglich ist. Der Zweifelssatz<br />
bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht von der dem<br />
Angeklagten jeweils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung auch<br />
dann ausgehen muss, wenn hierfür keine Anhaltspunkte<br />
bestehen. 7<br />
‣ Bei einem bestreitenden Angeklagten wird auf die "bis heute<br />
völlig fehlende Reue <strong>und</strong> Einsicht des Täters in die Tat"<br />
abgestellt.<br />
‣ Das Gericht kann bei einem sexuellen Missbrauch keine<br />
sicheren Feststellungen zu den Folgen für das Opfer treffen,<br />
1 BGH, Beschluss v. 4. 7. 2003– 3 StR 190/02, StV 2003, 442<br />
2 OLG Köln, NStZ-RR 2002, 247<br />
3 BGH, Beschluss v. 26. 8. 2003 – 1 StR 344/03<br />
4 Kleinknecht/Meyer-Goßner § 244, Rdnr. 36<br />
5 BGH St 32, 140<br />
6 BGH NJW 2001, 3349<br />
7 BGH StV 2001, 666