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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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des gesetzlichen Tatbestandes ohne Berücksichtigung der<br />

besonderen <strong>Strafzumessung</strong>statsachen.<br />

3.2.2. Besondere Strafrahmen<br />

In einem zweiten Schritt sind die Möglichkeiten der Eröffnung eines<br />

Sonderstrafrahmens zu prüfen. Das Gesetz sieht die Möglichkeit<br />

hierzu insbesondere bei den fakultativen Milderungsgründen, etwa<br />

nach § 13 StGB, der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes<br />

durch Unterlassen, bei Vorliegen eines Verbotsirrtums gem. § 17<br />

StGB, beim Versuch einer Straftat oder bei Vorliegen der<br />

Voraussetzungen des § 21 StGB, der erheblich verminderte<br />

Schuldfähigkeit, vor.<br />

Ein besonderer Strafrahmen gilt auch bei der Verwirklichung<br />

besonders schwerer Fälle von Regelbeispielen (etwa § 243 StGB)<br />

oder den minderschweren Fällen - etwa dem minderschweren<br />

Totschlag gem. § 212 Abs. 2 StGB. Schon bei der Bestimmung eines<br />

Sonderstrafrahmens sind auch strafrechtliche <strong>und</strong><br />

außerstrafrechtliche Nebenfolgen der Tat <strong>und</strong> der Verurteilung zu<br />

berücksichtigen: denn die Strafe soll auch ein gerechter<br />

Schuldausgleich sein <strong>und</strong> die Schuldangemessenheit der Strafe soll<br />

auch die Wirkungen der Strafe auf den Täter, seine persönlichen<br />

Verhältnisse <strong>und</strong> die Auswirkungen von beidem für das zukünftige<br />

Leben des Täters, berücksichtigen. 1 Hierbei ist zu unter anderem<br />

auch berücksichtigen:<br />

‣ werden dem Verurteilten durch Einziehung Vermögenswerte<br />

entzogen,<br />

‣ wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, was den Verlust des<br />

Arbeitsplatzes zur Folge hat, verliert er Versorgungsbezüge,<br />

‣ wurde er durch einen Polizeispitzel zur Straftat verleitet,<br />

‣ er als Ausländer mit der Ausweisung, Abschiebung oder<br />

sonstigen ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat<br />

Eine Berücksichtigung aller Einzelheiten der Strafe in ihrer<br />

Gesamtheit <strong>und</strong> Wertung <strong>und</strong> Gewichtung aller rechtlichen <strong>und</strong><br />

sozialen Folgen der Verurteilung kann in einer Gesamtschau zur<br />

Anwendung des Strafrahmens für den minderschweren Fall der<br />

Straftat führen. 2 In besonderen Fällen kann auch bei einer nur noch<br />

geringe Lebenserwartung oder einer besonders langen<br />

Verfahrensdauer ein gerechter Schuldausgleich erfordern, dass der<br />

Strafrahmen des minderschweren Falles angewandt wird.<br />

3.2.3. Individueller Strafrahmen (Spielraum)<br />

In einem weiteren Schritt ist die konkrete Tat von dem Gericht in den<br />

vorgegebenen <strong>und</strong> ermittelten Strafrahmen einzuordnen. Der Richter<br />

1 Schäfer Rdnr. 489<br />

2 BGH StV 1987, 389 ; BGH NStZ 2001, 312 ; BGH StV 2000, 31 ; BGHSt 35, 148

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