Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Daran fehlt es,<br />
sobald der Fahrer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, dies gilt<br />
regelmäßig auch dann,wenn das Fahrzeug aus anderen als<br />
verkehrsbedingten Gründen anhält <strong>und</strong> der Fahrer den Motor<br />
ausstellt.<br />
3.2. Die bisherige Rechtsprechung<br />
Die bisherige Rechtsprechung des BGH folgte der Rechtsprechung<br />
des Reichsgerichts zum 1947 durch Kontrollratsgesetz<br />
aufgehobenen Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22.<br />
Juni 1938 1 ;: für die Qualifizierung des Raubtatbestand brauchte<br />
lediglich der bloße Zusammenhang mit der Benutzung eines<br />
Kraftfahrzeugs festgestellt werden. Damit wurde eine weit<br />
vorverlagerte Strafbarkeit festgeschrieben. So hatte der BGH die<br />
Erfüllung des Tatbestandes schon dann angenommen, wenn der<br />
mitfahrende Täter das Opfer an eine einsame Stelle lockt, um es dort<br />
unter Ausnutzung der so geschaffenen "Vereinzelung" auszurauben. 2<br />
Das gewaltsame Erzwingen der Weiterfahrt mit einem Taxi in der<br />
Absicht, den geschuldeten Fahrpreis nicht vollständig zu bezahlen,<br />
erfüllt den Tatbestand des § 316a Abs. 1 StGB. 3<br />
Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens der besonderen<br />
Verhältnisse des Straßenverkehrs ist erfüllt, wenn der Täter sich eine<br />
Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Verkehr<br />
eigentümlich ist. Eine solche besteht vor allem während des<br />
Fahrvorgangs; sie kann auch während eines verkehrsbedingten <strong>und</strong><br />
sogar während eines sonstigen vorübergehenden Halts im Verlauf<br />
einer noch andauernden Fahrt vorliegen. 4 An dem Regelungsgehalt<br />
dieses Tatbestandsmerkmals hat sich durch die Neufassung des §<br />
316a Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG sachlich nichts geändert.<br />
Dadurch ist lediglich das frühere Unternehmensdelikt in ein Delikt<br />
umgestaltet worden, das durch "Verüben eines Angriffs" begangen<br />
wird. 5 Beim Verüben des Angriffs wird jedoch eine dem fließenden<br />
Verkehr eigentümliche Gefahrenlage nur dann ausgenutzt, wenn<br />
nach dem Tatplan das Kraftfahrzeug als Verkehrsmittel für die<br />
Begehung eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer<br />
räuberischen Erpressung eine Rolle spielt. Dies ist nicht gegeben,<br />
wenn der Entschluss zu einer solchen Tat erst nach Beendigung der<br />
Fahrt gefasst <strong>und</strong> ausgeführt wird. 6<br />
1 Vgl. RGSt 73, 71f; BGHSt 5, 280.<br />
2 Vgl. nur BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 13 mit krit. Anm. Wolters, JR<br />
2002, 163 f.<br />
3 BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 27. Juni 2002, 3 StR 189/02 = NZV 2003, 455<br />
= NStZ-RR 2002, 367.<br />
4 BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 f.; 18, 170, 171; 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGHR,<br />
StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 10.<br />
5 BGH, NStZ 2001, 197.<br />
6 BGHSt 19, 191, 192; 24, 320, 321; 37, 256, 258; BGH, NStZ 2000, 144.