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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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55<br />

Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde der Beschluss<br />

aufgehoben <strong>und</strong> am 21.07.2000 zurückverweisen. Zu dem<br />

sodann bestimmten Hauptverhandlungstermin vom<br />

• 06.10.2000 erschien der Beschwerdeführer nicht; das<br />

Amtsgericht ordnete erneut eine amtsärztliche Untersuchung<br />

an. Das Gutachten wurde am 23. November erstellt. In der<br />

Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom<br />

• 13.02.2001 verurteilt. Das Amtsgericht stellte dabei eine<br />

justizbedingte rechtsstaatswidrige Verzögerung von<br />

insgesamt 22 Monaten fest.<br />

In der Folgezeit verhinderte der Beschwerdeführer eine Zustellung<br />

des Urteils, indem er die Verteidigervollmachten widerruf <strong>und</strong> neue<br />

Vollmachten auf eine Akteneinsicht beschränkte. Es erfolgte eine<br />

unwirksame Urteilszustellung durch Niederlegung sowie mehrere<br />

Versuche das Urteil dem Beschwerdeführer zuzustellen. Am<br />

• 08.11.2001 wurde das Urteil dann an die mit der Akteneinsicht<br />

beauftragten Rechtsanwältin zugestellt. Diese sandte das<br />

Empfangsbekenntnis nicht unterzeichnet zurück <strong>und</strong> wies auf<br />

die fehlende Zustellungsbevollmächtigung hin. Das<br />

Landgericht verwarf dann mit Beschluss vom<br />

• 25.04.2002 das vom Beschwerdeführer eingelegte<br />

Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig. Auf dessen<br />

sofortige Beschwerde hob das Oberlandesgericht den<br />

Beschluss des Landgerichts auf, da die Zustellung an die<br />

Verteidigerin vom 08.11.2001 nicht wirksam war. Die<br />

Zustellung an den Beschwerdeführer gelang erst am<br />

• 14.11.2002 die Revision wurde als offensichtlich unbegründet<br />

verworfen.<br />

Die Verfassungsbeschwerde war hinsichtlich des<br />

Rechtsfolgenausspruches erfolgreich. Überlange Verfahrensdauer,<br />

so das Verfassungsgericht, muss sich messbar bei der<br />

<strong>Strafzumessung</strong> auswirken, denn Strafverfahren von überlanger<br />

Dauer setzten einen Beschuldigten zusätzlichen fühlbaren<br />

Belastungen aus, die in ihren gesamten Auswirkungen einer<br />

angemessenen Sanktion gleichkommen. Die Gerichte haben die<br />

Möglichkeit, hierauf mit einer Einstellung auch den §§ 153, 153 a<br />

StPO zu reagieren, aber auch mit einem Absehen von Strafe <strong>und</strong><br />

einer Verwarnung mit Strafvorbehalt sowie einer einfachen<br />

Berücksichtigung bei der <strong>Strafzumessung</strong>. Dabei ist auch das<br />

Gewicht der Straftat zu sehen, die vorliegend ausdrücklich als<br />

geringfügig bezeichnet wurde.<br />

„Die Verfahrendauer von etwa 10 Jahren ist unangemessen<br />

lang <strong>und</strong> wird auch durch das Prozessverhalten des<br />

Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt“. Allerdings ist die<br />

durch die Revisionseinlegung eingetretene Verzögerung<br />

hierbei nicht zu berücksichtigen. Da dies zu den<br />

rechtsstaatlichen Verfahren gehört.

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