Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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3.9. Beginn des Fahrverbotes<br />
Gemäß § 25 Abs 2a Satz 1 StVG kann ein Fahrzeugführer den<br />
Beginn des Fahrverbotes innerhalb einer Frist vier Monaten seit<br />
Rechtskraft der Entscheidung selbst bestimmen, es sei denn, gegen<br />
ihn wurde innerhalb von zwei Jahren bereits einmal ein Fahrverbot<br />
ausgesprochen. Diese Frist von zwei Jahren rechnet ab dem<br />
Zeitpunkt, in denen das frühere Fahrverbot rechtskräftig geworden<br />
ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung kommt es nicht an. 1 Diese<br />
sogenannte „Schonfrist“ ist in die Urteilsformel aufzunehmen. Liegen<br />
die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so steht es nicht im<br />
Ermessen des Gerichts, ob eine solche Schonfrist festgesetzt wird<br />
oder nicht. 2 Eine Verwirkung dieser Vergünstigung sieht das Gesetz<br />
nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das<br />
Beschwerdegericht den Tenor ändern, wenn der erkennende Richter<br />
zu Unrecht in seiner Entscheidung von der Bestimmung der Frist<br />
nach § 25 Abs. 2a StVG abgesehen hat. Dieser Teilerfolg einer<br />
Rechtsbeschwerde hat aber auf die Kostenentscheidung keine<br />
Auswirkung. 3<br />
Spätestens nach Ablauf der vier Monate wird das Fahrverbot auch<br />
ohne Abgabe des Führerscheins wirksam. Das Fahrverbot endet erst<br />
wenn der Führerschein für die Dauer des Fahrverbotes bei der<br />
zuständigen Behörde hinterlegt war.<br />
3.10. StVG § 25 Abs. 2a <strong>und</strong> Entzug der Fahrerlaubnis<br />
Ist gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor der<br />
Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt worden, sondern die<br />
Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist gleichwohl die Vergünstigung<br />
des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG zu gewähren. Dies ergibt sich aus<br />
dem Analogieverbot zu Lasten des Betroffenen nach § 3 OWiG.<br />
Auch wenn der Gesetzgeber offensichtlich die Regelung des § 59<br />
StGB übersehen hat, kann sie nicht analog angewandt werden. 4<br />
3.11. Verbotsirrtum<br />
Irrt ein Fahrzeugführer über die rechtliche Bedeutung eines optisch<br />
richtig wahrgenommenen Verkehrszeichens, so liegt ein<br />
Verbotsirrtum vor. Der Verbotsirrturm ist vermeidbar, wenn er auf<br />
Mangel der Kenntnis der einschlägigen StVO-Vorschriften beruht.<br />
Sind aber z.Z. an einem Pfosten ein Zusatzschild <strong>und</strong> zwei<br />
Vorschriftzeichen übereinander angebracht <strong>und</strong> irrt ein<br />
Fahrzeugführer über die objektiv beschränkte Wirkung des<br />
Zusatzschilds auf das dicht über ihm angebrachte Vorschriftzeichen,<br />
so stellt dies einen vermeidbaren Verbotsirrturm dar. Dieser kann<br />
1 BGH, 29.06.2000 – 4 StR 40/00 = VRS 99, 216<br />
2 OLG Düsseldorf NZV 2001, 89<br />
3 OLG Düsseldorf NZV 2001, 8<br />
4 OLG Dresden NStZ 99, 254