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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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3.9. Beginn des Fahrverbotes<br />

Gemäß § 25 Abs 2a Satz 1 StVG kann ein Fahrzeugführer den<br />

Beginn des Fahrverbotes innerhalb einer Frist vier Monaten seit<br />

Rechtskraft der Entscheidung selbst bestimmen, es sei denn, gegen<br />

ihn wurde innerhalb von zwei Jahren bereits einmal ein Fahrverbot<br />

ausgesprochen. Diese Frist von zwei Jahren rechnet ab dem<br />

Zeitpunkt, in denen das frühere Fahrverbot rechtskräftig geworden<br />

ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung kommt es nicht an. 1 Diese<br />

sogenannte „Schonfrist“ ist in die Urteilsformel aufzunehmen. Liegen<br />

die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so steht es nicht im<br />

Ermessen des Gerichts, ob eine solche Schonfrist festgesetzt wird<br />

oder nicht. 2 Eine Verwirkung dieser Vergünstigung sieht das Gesetz<br />

nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das<br />

Beschwerdegericht den Tenor ändern, wenn der erkennende Richter<br />

zu Unrecht in seiner Entscheidung von der Bestimmung der Frist<br />

nach § 25 Abs. 2a StVG abgesehen hat. Dieser Teilerfolg einer<br />

Rechtsbeschwerde hat aber auf die Kostenentscheidung keine<br />

Auswirkung. 3<br />

Spätestens nach Ablauf der vier Monate wird das Fahrverbot auch<br />

ohne Abgabe des Führerscheins wirksam. Das Fahrverbot endet erst<br />

wenn der Führerschein für die Dauer des Fahrverbotes bei der<br />

zuständigen Behörde hinterlegt war.<br />

3.10. StVG § 25 Abs. 2a <strong>und</strong> Entzug der Fahrerlaubnis<br />

Ist gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor der<br />

Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt worden, sondern die<br />

Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist gleichwohl die Vergünstigung<br />

des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG zu gewähren. Dies ergibt sich aus<br />

dem Analogieverbot zu Lasten des Betroffenen nach § 3 OWiG.<br />

Auch wenn der Gesetzgeber offensichtlich die Regelung des § 59<br />

StGB übersehen hat, kann sie nicht analog angewandt werden. 4<br />

3.11. Verbotsirrtum<br />

Irrt ein Fahrzeugführer über die rechtliche Bedeutung eines optisch<br />

richtig wahrgenommenen Verkehrszeichens, so liegt ein<br />

Verbotsirrtum vor. Der Verbotsirrturm ist vermeidbar, wenn er auf<br />

Mangel der Kenntnis der einschlägigen StVO-Vorschriften beruht.<br />

Sind aber z.Z. an einem Pfosten ein Zusatzschild <strong>und</strong> zwei<br />

Vorschriftzeichen übereinander angebracht <strong>und</strong> irrt ein<br />

Fahrzeugführer über die objektiv beschränkte Wirkung des<br />

Zusatzschilds auf das dicht über ihm angebrachte Vorschriftzeichen,<br />

so stellt dies einen vermeidbaren Verbotsirrturm dar. Dieser kann<br />

1 BGH, 29.06.2000 – 4 StR 40/00 = VRS 99, 216<br />

2 OLG Düsseldorf NZV 2001, 89<br />

3 OLG Düsseldorf NZV 2001, 8<br />

4 OLG Dresden NStZ 99, 254

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