Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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Beleidigungen, etwa „Vogelzeigen“ 1 . Meist wurde ein Fahrverbot<br />
aber bei Kriminalstrafen verhängt, wie etwa Transport der<br />
Diebesbeute, 2 Durchführung von BtM-Geschäften unter Benutzung<br />
eines Kraftfahrzeuges, 3 Vergewaltigung in einem Kfz, 4 körperliche<br />
Misshandlung eines anderen Verkehrsteilnehmers nach<br />
Beinaheunfall 5 selbst dann, wenn ein Kraftfahrer Ansprüche aus<br />
einem fingierten Unfall vorgibt oder auch bei einer falschen<br />
Diebstahlsanzeige (§ 145 d StGB) zur Vertuschung eines<br />
verursachten Unfalls. 6<br />
Nachdem der 4. Strafsenat 7 aber diese Praxis für die Entziehung der<br />
Fahrerlaubnis in Frage stellt mit der Begründung:<br />
eine Beschränkung der strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis<br />
auf die Fälle einer Negativprognose in Bezug auf<br />
Verkehrssicherheitsbelange erscheint zudem mit Blick auf die<br />
Bedeutung der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr in einer<br />
auf Mobilität angelegten Gesellschaft unter dem<br />
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der allgemeinen<br />
Handlungsfreiheit 8 angezeigt. 9<br />
ist es konsequent, auch ein Fahrverbot nach § 44 StGB nur noch zu<br />
prüfen, wenn Belange der Verkehrssicherheit betroffen sind. In der<br />
Zwischenzeit hat der 4. Strafsenat bei den anderen Strafsenaten<br />
offiziell angefragt, ob sie an der bisherigen Praxis der Entziehung der<br />
Fahrerlaubnis bei Verstößen gegen das allgemeine Kriminalstrafrecht<br />
festhalten wollen.<br />
2. Fahrverbot gemäß § 25 StVG<br />
Im Verfahren wegen Verkehrordnungswidrigkeiten soll bei groben<br />
oder beharrlichen Pflichtverletzungen gemäß § 25 StVG neben der<br />
Geldbusse ein ein- bis dreimonatiges Fahrverbot verhängt werden.<br />
Im Gegensatz zum Fahrverbot nach § 44 StGB, das eine<br />
Nebenstrafe ist, stellt das Fahrverbot des § 25 StVG einen<br />
Nebenfolge dar. Das Fahrverbot nach § 25 StVG hat nach der<br />
Intention des Gesetzgebers insbesondere eine erzieherische<br />
Funktion. Es ist als Denkzettel <strong>und</strong> Besinnungsmaßnahme gedacht<br />
<strong>und</strong> ausgeformt. 10 Trotz der Bedeutung der Mobilität in unserer<br />
Gesellschaft für die Möglichkeiten der Teilhabe der Bürger am<br />
kulturellen <strong>und</strong> sozialen Geschehen bestehen keine Bedenken, dass<br />
die Maßnahmen des § 25 StVG in ihrer konkreten Ausgestaltung <strong>und</strong><br />
1 OLG Zweibrücken Beschluss vom 13.08.2001 – 1 VAs 4/01<br />
2 OLG Köln, VM 71, 76<br />
3 BGH VRS 81, 369<br />
4 BGHSt 6, 183; 7, 165<br />
5 LG Koblenz, NStZ – RR 96, 117<br />
6 OLG Hamm VRS 57, 184<br />
7 BGH Urteil vom 5.11.2002 – 4 StR 406/02<br />
8 vgl. dazu u.a. Herzog 30. VGT 1992, 25 ff.; Ronellenfitsch DAR 1992, 321 ff. <strong>und</strong><br />
DAR 1994, 7 ff.; Sendler DAR 1990, 404 ff.<br />
9 <strong>Ferner</strong>: <strong>Strafzumessung</strong> S. 33<br />
10 OLG Köln VRS 99, 212