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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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Beleidigungen, etwa „Vogelzeigen“ 1 . Meist wurde ein Fahrverbot<br />

aber bei Kriminalstrafen verhängt, wie etwa Transport der<br />

Diebesbeute, 2 Durchführung von BtM-Geschäften unter Benutzung<br />

eines Kraftfahrzeuges, 3 Vergewaltigung in einem Kfz, 4 körperliche<br />

Misshandlung eines anderen Verkehrsteilnehmers nach<br />

Beinaheunfall 5 selbst dann, wenn ein Kraftfahrer Ansprüche aus<br />

einem fingierten Unfall vorgibt oder auch bei einer falschen<br />

Diebstahlsanzeige (§ 145 d StGB) zur Vertuschung eines<br />

verursachten Unfalls. 6<br />

Nachdem der 4. Strafsenat 7 aber diese Praxis für die Entziehung der<br />

Fahrerlaubnis in Frage stellt mit der Begründung:<br />

eine Beschränkung der strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

auf die Fälle einer Negativprognose in Bezug auf<br />

Verkehrssicherheitsbelange erscheint zudem mit Blick auf die<br />

Bedeutung der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr in einer<br />

auf Mobilität angelegten Gesellschaft unter dem<br />

verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der allgemeinen<br />

Handlungsfreiheit 8 angezeigt. 9<br />

ist es konsequent, auch ein Fahrverbot nach § 44 StGB nur noch zu<br />

prüfen, wenn Belange der Verkehrssicherheit betroffen sind. In der<br />

Zwischenzeit hat der 4. Strafsenat bei den anderen Strafsenaten<br />

offiziell angefragt, ob sie an der bisherigen Praxis der Entziehung der<br />

Fahrerlaubnis bei Verstößen gegen das allgemeine Kriminalstrafrecht<br />

festhalten wollen.<br />

2. Fahrverbot gemäß § 25 StVG<br />

Im Verfahren wegen Verkehrordnungswidrigkeiten soll bei groben<br />

oder beharrlichen Pflichtverletzungen gemäß § 25 StVG neben der<br />

Geldbusse ein ein- bis dreimonatiges Fahrverbot verhängt werden.<br />

Im Gegensatz zum Fahrverbot nach § 44 StGB, das eine<br />

Nebenstrafe ist, stellt das Fahrverbot des § 25 StVG einen<br />

Nebenfolge dar. Das Fahrverbot nach § 25 StVG hat nach der<br />

Intention des Gesetzgebers insbesondere eine erzieherische<br />

Funktion. Es ist als Denkzettel <strong>und</strong> Besinnungsmaßnahme gedacht<br />

<strong>und</strong> ausgeformt. 10 Trotz der Bedeutung der Mobilität in unserer<br />

Gesellschaft für die Möglichkeiten der Teilhabe der Bürger am<br />

kulturellen <strong>und</strong> sozialen Geschehen bestehen keine Bedenken, dass<br />

die Maßnahmen des § 25 StVG in ihrer konkreten Ausgestaltung <strong>und</strong><br />

1 OLG Zweibrücken Beschluss vom 13.08.2001 – 1 VAs 4/01<br />

2 OLG Köln, VM 71, 76<br />

3 BGH VRS 81, 369<br />

4 BGHSt 6, 183; 7, 165<br />

5 LG Koblenz, NStZ – RR 96, 117<br />

6 OLG Hamm VRS 57, 184<br />

7 BGH Urteil vom 5.11.2002 – 4 StR 406/02<br />

8 vgl. dazu u.a. Herzog 30. VGT 1992, 25 ff.; Ronellenfitsch DAR 1992, 321 ff. <strong>und</strong><br />

DAR 1994, 7 ff.; Sendler DAR 1990, 404 ff.<br />

9 <strong>Ferner</strong>: <strong>Strafzumessung</strong> S. 33<br />

10 OLG Köln VRS 99, 212

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