Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
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ergäbe sich eine Entscheidung, die der materiellen Rechtslage nicht<br />
entspräche <strong>und</strong> die im Wege eines späteren Beschlussverfahrens<br />
nach § 460 StPO wieder korrigiert werden müsste. Dies erschiene<br />
nicht zuletzt angesichts der gegenüber dem Beschlussverfahren<br />
nach § 460 StPO weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten im<br />
Rahmen einer Hauptverhandlung nicht sachgerecht. 1<br />
Lösung:<br />
In der Hauptverhandlung vom 22.04.2002 hätte das Landgericht die<br />
Gesamtstrafen aus dem 1. <strong>und</strong> 2. Urteil auflösen müssen <strong>und</strong> mit<br />
den Einzelstrafen für die Taten vom 6. März bis 20. März 2001 sowie<br />
den Einzelstrafen des ersten Urteils eine erste Gesamtstrafe bilden<br />
müssen; es hätte sodann mit den verbliebenen Einzelstrafen des 2.<br />
Urteils <strong>und</strong> den Einzelstrafen für die Taten vom 14. September 2001<br />
<strong>und</strong> 21. September 2001 wegen der durch das Urteil vom 10.04.2001<br />
eingetretenen Zäsur eine weitere Gesamtstrafe bilden müssen. Bei<br />
der Bildung dieser Gesamtstrafe hätte das Landgericht auch einen<br />
Härteausgleich 2 berücksichtigen müssen <strong>und</strong> nach Bildung der<br />
beiden Gesamtstrafen überprüfen, ob das durch die beiden<br />
Gesamtstrafen dem Mandanten zugefügte Gesamtübel insgesamt<br />
angemessen ist.<br />
Alternative:<br />
Sollte es in der Zwischenzeit zur Bildung von zwei neuen<br />
Gesamtstrafen im Beschlussverfahren gem. § 406 StPO unter<br />
Auflösung der Gesamtstrafen des 1. <strong>und</strong> 2. Urteils gekommen sein –<br />
nämlich aus den Einzelstrafen des 1. Urteils mit den Einzelstrafen<br />
des 2. Urteils für die Taten vom 6. März bis 20. März 2001 <strong>und</strong> eine<br />
zweite Gesamtstrafe für die Taten vom 20.4.2001 bis zum<br />
10.08.2001 – muss der neue Tatrichter lediglich die Gesamtstrafe,<br />
die aus den Einzelstrafen des 2. Urteils betreffend die Taten aus dem<br />
Tatzeitraum vom 20. April bis 10. August 2001 gebildet worden ist,<br />
aufzulösen <strong>und</strong> diese Einzelstrafen sowie die Einzelstrafen, die der<br />
Mandant im dritten Verfahren verwirkt hat, auf eine neue<br />
Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen haben. Bei der weiteren<br />
Gesamtstrafe, gebildet aus den Einzelstrafen des Urteils vom 10.<br />
April 2001 <strong>und</strong> den übrigen Einzelstrafen des Urteils vom 26.<br />
September 2001 hätte es dann zu verbleiben. Dabei ist aber wieder<br />
ein Härteausgleich vorzunehmen <strong>und</strong> danach in einer Gesamtschau<br />
das Gesamtübel auf die Angemessenheit angesichts der Taten <strong>und</strong><br />
Persönlichkeit des Mandanten.<br />
1 vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 3<br />
2 BGH 401/02 v. 15.11.2002 (Härteausgleich)