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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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ergäbe sich eine Entscheidung, die der materiellen Rechtslage nicht<br />

entspräche <strong>und</strong> die im Wege eines späteren Beschlussverfahrens<br />

nach § 460 StPO wieder korrigiert werden müsste. Dies erschiene<br />

nicht zuletzt angesichts der gegenüber dem Beschlussverfahren<br />

nach § 460 StPO weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten im<br />

Rahmen einer Hauptverhandlung nicht sachgerecht. 1<br />

Lösung:<br />

In der Hauptverhandlung vom 22.04.2002 hätte das Landgericht die<br />

Gesamtstrafen aus dem 1. <strong>und</strong> 2. Urteil auflösen müssen <strong>und</strong> mit<br />

den Einzelstrafen für die Taten vom 6. März bis 20. März 2001 sowie<br />

den Einzelstrafen des ersten Urteils eine erste Gesamtstrafe bilden<br />

müssen; es hätte sodann mit den verbliebenen Einzelstrafen des 2.<br />

Urteils <strong>und</strong> den Einzelstrafen für die Taten vom 14. September 2001<br />

<strong>und</strong> 21. September 2001 wegen der durch das Urteil vom 10.04.2001<br />

eingetretenen Zäsur eine weitere Gesamtstrafe bilden müssen. Bei<br />

der Bildung dieser Gesamtstrafe hätte das Landgericht auch einen<br />

Härteausgleich 2 berücksichtigen müssen <strong>und</strong> nach Bildung der<br />

beiden Gesamtstrafen überprüfen, ob das durch die beiden<br />

Gesamtstrafen dem Mandanten zugefügte Gesamtübel insgesamt<br />

angemessen ist.<br />

Alternative:<br />

Sollte es in der Zwischenzeit zur Bildung von zwei neuen<br />

Gesamtstrafen im Beschlussverfahren gem. § 406 StPO unter<br />

Auflösung der Gesamtstrafen des 1. <strong>und</strong> 2. Urteils gekommen sein –<br />

nämlich aus den Einzelstrafen des 1. Urteils mit den Einzelstrafen<br />

des 2. Urteils für die Taten vom 6. März bis 20. März 2001 <strong>und</strong> eine<br />

zweite Gesamtstrafe für die Taten vom 20.4.2001 bis zum<br />

10.08.2001 – muss der neue Tatrichter lediglich die Gesamtstrafe,<br />

die aus den Einzelstrafen des 2. Urteils betreffend die Taten aus dem<br />

Tatzeitraum vom 20. April bis 10. August 2001 gebildet worden ist,<br />

aufzulösen <strong>und</strong> diese Einzelstrafen sowie die Einzelstrafen, die der<br />

Mandant im dritten Verfahren verwirkt hat, auf eine neue<br />

Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen haben. Bei der weiteren<br />

Gesamtstrafe, gebildet aus den Einzelstrafen des Urteils vom 10.<br />

April 2001 <strong>und</strong> den übrigen Einzelstrafen des Urteils vom 26.<br />

September 2001 hätte es dann zu verbleiben. Dabei ist aber wieder<br />

ein Härteausgleich vorzunehmen <strong>und</strong> danach in einer Gesamtschau<br />

das Gesamtübel auf die Angemessenheit angesichts der Taten <strong>und</strong><br />

Persönlichkeit des Mandanten.<br />

1 vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 3<br />

2 BGH 401/02 v. 15.11.2002 (Härteausgleich)

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