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Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen

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3.1.4. Die Sozialprognose:<br />

Die Beurteilung einer günstigen Sozialprognose erfolgt ausschließlich<br />

unter spezialpräventiven Aspekten. Von dem Verurteilten muss zu<br />

erwarten sein, dass er sich in Zukunft <strong>und</strong> zwar zeitlich unbegrenzt<br />

straffrei führen wird. Hierbei genügt eine Wahrscheinlichkeit<br />

straffreien Lebens; nicht notwendig ist, dass jeder Zweifel<br />

ausgeschlossen wird. 1 Die Prognosen (insbesondere auch die<br />

negative Prognose) muss auf Tatsachen basieren. Für die zugr<strong>und</strong>e<br />

gelegten Tatsachen gilt der Gr<strong>und</strong>satz in dubio pro reo, allerdings<br />

nicht für die Prognosen – dabei muss das Gericht die volle<br />

Überzeugung gewinnen, Zweifel gehen zu Lasten des Täters.<br />

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose ist der Zeitpunkt der<br />

Hauptverhandlung.2 Das Gericht muss sämtliche Umstände<br />

würdigen, die Rückschlüsse auf das künftige Verhalten des<br />

Verurteilten zulassen:<br />

‣ die Persönlichkeit des Täters,<br />

‣ seinen Vorlieben,<br />

‣ die Umstände der Tat,<br />

‣ das Verhalten nach der Tat,<br />

‣ seine Lebensverhältnisse sowie<br />

‣ die Wirkungen, die die Strafe <strong>und</strong> die Aussetzung zur<br />

Bewährung auf das künftige Leben haben werden.<br />

§ 50 StGB gilt bei der Bewährungsprognose nicht – sämtliche<br />

Umstände, die für die Bestimmung der Freiheitsstrafe bestimmend<br />

waren, können <strong>und</strong> müssen für die Beurteilung der Prognose noch<br />

einmal herangezogen werden. Gesichtspunkte für eine günstige<br />

Prognose:<br />

‣ erstmaliger Verurteilung,<br />

‣ straffreies Verhalten über längere Zeit nach der Tat,3<br />

‣ eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse, zu denen auch<br />

Arbeitsplatz gehört.4<br />

‣ Aufklärungshilfe5<br />

‣ besondere berufliche Nachteile des Täters6 <strong>und</strong> besonderes<br />

Bemühen des Täters um die Wiedergutmachung des<br />

Schadens (insbesondere die Durchführung des Täter-Opfer-<br />

Ausgleichs)<br />

1 BGH NStZ 86,27<br />

2 BGH StV 92,13<br />

3 BGH St 6,298 ; BGH StV 91,364<br />

4 BayObLG StV 94,186<br />

5 BGH StV 83,281<br />

6 BGH NStZ 87,172

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