Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
Strafzumessung und Verteidigerstrategie - Ferner & Kollegen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
19<br />
3.1.4. Die Sozialprognose:<br />
Die Beurteilung einer günstigen Sozialprognose erfolgt ausschließlich<br />
unter spezialpräventiven Aspekten. Von dem Verurteilten muss zu<br />
erwarten sein, dass er sich in Zukunft <strong>und</strong> zwar zeitlich unbegrenzt<br />
straffrei führen wird. Hierbei genügt eine Wahrscheinlichkeit<br />
straffreien Lebens; nicht notwendig ist, dass jeder Zweifel<br />
ausgeschlossen wird. 1 Die Prognosen (insbesondere auch die<br />
negative Prognose) muss auf Tatsachen basieren. Für die zugr<strong>und</strong>e<br />
gelegten Tatsachen gilt der Gr<strong>und</strong>satz in dubio pro reo, allerdings<br />
nicht für die Prognosen – dabei muss das Gericht die volle<br />
Überzeugung gewinnen, Zweifel gehen zu Lasten des Täters.<br />
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose ist der Zeitpunkt der<br />
Hauptverhandlung.2 Das Gericht muss sämtliche Umstände<br />
würdigen, die Rückschlüsse auf das künftige Verhalten des<br />
Verurteilten zulassen:<br />
‣ die Persönlichkeit des Täters,<br />
‣ seinen Vorlieben,<br />
‣ die Umstände der Tat,<br />
‣ das Verhalten nach der Tat,<br />
‣ seine Lebensverhältnisse sowie<br />
‣ die Wirkungen, die die Strafe <strong>und</strong> die Aussetzung zur<br />
Bewährung auf das künftige Leben haben werden.<br />
§ 50 StGB gilt bei der Bewährungsprognose nicht – sämtliche<br />
Umstände, die für die Bestimmung der Freiheitsstrafe bestimmend<br />
waren, können <strong>und</strong> müssen für die Beurteilung der Prognose noch<br />
einmal herangezogen werden. Gesichtspunkte für eine günstige<br />
Prognose:<br />
‣ erstmaliger Verurteilung,<br />
‣ straffreies Verhalten über längere Zeit nach der Tat,3<br />
‣ eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse, zu denen auch<br />
Arbeitsplatz gehört.4<br />
‣ Aufklärungshilfe5<br />
‣ besondere berufliche Nachteile des Täters6 <strong>und</strong> besonderes<br />
Bemühen des Täters um die Wiedergutmachung des<br />
Schadens (insbesondere die Durchführung des Täter-Opfer-<br />
Ausgleichs)<br />
1 BGH NStZ 86,27<br />
2 BGH StV 92,13<br />
3 BGH St 6,298 ; BGH StV 91,364<br />
4 BayObLG StV 94,186<br />
5 BGH StV 83,281<br />
6 BGH NStZ 87,172