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JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...

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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />

9.3.4 Vereinfachtes Förderverfahren<br />

Die FöRi-kom-Stra sind mit Wirkung vom 01.07.2009 in Kraft getreten. Sie sehen<br />

grundsätzlich ein zweistufiges Förderverfahren vor, das aus einem Anmelde- und<br />

einem Bewilligungsverfahren besteht. Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen<br />

Ausgaben unter 200.000 € können sich die Antragstellerinnen und Antragsteller<br />

nach Nr. 8 FöRi-kom-Stra alternativ für ein einstufiges vereinfachtes Förderverfahren<br />

entscheiden. Bei dieser Verfahrensart wird auf ein Anmeldeverfahren<br />

verzichtet. Für die Bewilligung und Abrechnung der Maßnahmen sind<br />

Vereinfachungen vorgesehen. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben<br />

das einstufige vereinfachte Förderverfahren bisher in keinem Fall gewählt.<br />

Vor dem Hintergrund der dauerhaft angespannten Haushaltslage sieht der LRH<br />

in Maßnahmen der Verwaltungsvereinfachung ein wichtiges Instrument für<br />

einen effizienten Ressourceneinsatz. Die Intention, mit der optionalen Einführung<br />

eines vereinfachten einstufigen Förderverfahrens Verwaltungsaufwand<br />

zu verringern, wird unterstützt. Diesem Ziel dienende Regelungen sollten nicht<br />

ins Leere laufen.<br />

Der LRH hat daher empfohlen, im Dialog mit den Beteiligten festzustellen, weshalb<br />

die derzeitige Möglichkeit zur Verwaltungsvereinfachung nicht genutzt wird,<br />

und auf der Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse die derzeitigen<br />

Regelungen fortzuentwickeln.<br />

9.3.5 Empfehlungen <strong>des</strong> <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong>s<br />

Vor dem Hintergrund seiner Feststellungen hat der LRH zusammenfassend<br />

empfohlen,<br />

• Möglichkeiten der Vereinfachung und Effizienzsteigerung <strong>des</strong> Förderverfahrens<br />

auszuschöpfen,<br />

• Qualitätsstandards für die Aufgabenerledigung zu definieren,<br />

• daran orientierend die Geschäftsprozesse zu optimieren,<br />

• anschließend auf der Basis optimierter förderrechtlicher Rahmenbedingungen<br />

sowie organisatorischer Strukturen und Abläufe eine Stellenbemessung<br />

durchzuführen.<br />

9.4 Feststellungen und Empfehlungen zu den Angelegenheiten der Förderung<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Personennahverkehrs<br />

9.4.1 §§ 11, 11a und 12 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr<br />

in <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

Das Land gewährt zur Finanzierung <strong>des</strong> ÖPNV u. a. Pauschalen nach den §§ 11,<br />

11a und 12 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> (ÖPNVG NRW). Bewilligungsbehörden sind entweder alle BR, wenn die<br />

Kreise und kreisfreien Städte Empfänger der Mittel sind, oder lediglich drei BR,<br />

Organisations-, System- und Verfahrensprüfungen sowie Querschnittsuntersuchungen<br />

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