JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...
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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />
9.3.4 Vereinfachtes Förderverfahren<br />
Die FöRi-kom-Stra sind mit Wirkung vom 01.07.2009 in Kraft getreten. Sie sehen<br />
grundsätzlich ein zweistufiges Förderverfahren vor, das aus einem Anmelde- und<br />
einem Bewilligungsverfahren besteht. Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen<br />
Ausgaben unter 200.000 € können sich die Antragstellerinnen und Antragsteller<br />
nach Nr. 8 FöRi-kom-Stra alternativ für ein einstufiges vereinfachtes Förderverfahren<br />
entscheiden. Bei dieser Verfahrensart wird auf ein Anmeldeverfahren<br />
verzichtet. Für die Bewilligung und Abrechnung der Maßnahmen sind<br />
Vereinfachungen vorgesehen. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben<br />
das einstufige vereinfachte Förderverfahren bisher in keinem Fall gewählt.<br />
Vor dem Hintergrund der dauerhaft angespannten Haushaltslage sieht der LRH<br />
in Maßnahmen der Verwaltungsvereinfachung ein wichtiges Instrument für<br />
einen effizienten Ressourceneinsatz. Die Intention, mit der optionalen Einführung<br />
eines vereinfachten einstufigen Förderverfahrens Verwaltungsaufwand<br />
zu verringern, wird unterstützt. Diesem Ziel dienende Regelungen sollten nicht<br />
ins Leere laufen.<br />
Der LRH hat daher empfohlen, im Dialog mit den Beteiligten festzustellen, weshalb<br />
die derzeitige Möglichkeit zur Verwaltungsvereinfachung nicht genutzt wird,<br />
und auf der Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse die derzeitigen<br />
Regelungen fortzuentwickeln.<br />
9.3.5 Empfehlungen <strong>des</strong> <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong>s<br />
Vor dem Hintergrund seiner Feststellungen hat der LRH zusammenfassend<br />
empfohlen,<br />
• Möglichkeiten der Vereinfachung und Effizienzsteigerung <strong>des</strong> Förderverfahrens<br />
auszuschöpfen,<br />
• Qualitätsstandards für die Aufgabenerledigung zu definieren,<br />
• daran orientierend die Geschäftsprozesse zu optimieren,<br />
• anschließend auf der Basis optimierter förderrechtlicher Rahmenbedingungen<br />
sowie organisatorischer Strukturen und Abläufe eine Stellenbemessung<br />
durchzuführen.<br />
9.4 Feststellungen und Empfehlungen zu den Angelegenheiten der Förderung<br />
<strong>des</strong> öffentlichen Personennahverkehrs<br />
9.4.1 §§ 11, 11a und 12 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr<br />
in <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
Das Land gewährt zur Finanzierung <strong>des</strong> ÖPNV u. a. Pauschalen nach den §§ 11,<br />
11a und 12 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in <strong>Nordrhein</strong>-<br />
<strong>Westfalen</strong> (ÖPNVG NRW). Bewilligungsbehörden sind entweder alle BR, wenn die<br />
Kreise und kreisfreien Städte Empfänger der Mittel sind, oder lediglich drei BR,<br />
Organisations-, System- und Verfahrensprüfungen sowie Querschnittsuntersuchungen<br />
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