JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...
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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />
gesondert veranschlagten Lehrerstellen nicht nachvollziehbar sei, führt das<br />
MSW aus, die Anzahl sei oftmals politisch gesetzt (z. B. bei den UA-Stellen) und<br />
mit dem jeweiligen Haushalt fest- bzw. fortgeschrieben worden und daher nicht<br />
nach aktuellen Kriterien messbar.<br />
Zu den beanstandeten kleinteiligen Stellenzuweisungen teilt das MSW mit, aus<br />
seiner Sicht sei es zielführend, den Ausgleichs- und Mehrbedarf einer Schule<br />
spitz zu berechnen und zuzuweisen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich der<br />
Gesamtstellenbedarf einer Schule systembedingt aus einer Vielzahl von Einzeltatbeständen<br />
zusammensetze, sodass sich auch aus kleinteiligen bedarfsabhängigen<br />
Einzelzuweisungen verwertbare Stellenanteile ergäben. Wenn die<br />
Zuweisung eines Stellenanteils dazu führe, dass die Schule eine Stelle ausschreiben,<br />
Vertretungskräfte beschäftigen oder Kapitalisierungsmöglichkeiten<br />
nutzen könne, sei die Zuweisung in jedem Fall als sinnvoll anzusehen.<br />
Bezüglich <strong>des</strong> weiteren Vorgehens im Einzelnen kündigt das MSW u. a. an, die<br />
Zweckbestimmung, Verwendung und Bewirtschaftung der UA-Stellen zu überprüfen.<br />
Bei den IH-Stellen sei es grundsätzliches Ziel, sie künftig mit anderen<br />
Stellentöpfen zusammenzufassen. Zu prüfen sei auch, welche Konsequenzen<br />
aus den Feststellungen zum insgesamt rückläufigen herkunftssprachlichen<br />
Unterricht und zu <strong>des</strong>sen künftiger Organisation zu ziehen seien. Außerdem verdeutlichten<br />
die sehr komplexen Feststellungen <strong>des</strong> LRH die Notwendigkeit, auch<br />
das Verfahren, die Verteilung und die Verwendung der Rundungsgewinne zu<br />
überprüfen. Insgesamt werde grundsätzlich die Notwendigkeit gesehen, möglichst<br />
keine weiteren separaten Stellentöpfe zu bilden und vorhandene Stellentöpfe<br />
stärker zu bündeln.<br />
14.4.2 In seiner Entscheidung vom 05.04.<strong>2012</strong> hat der LRH u. a. geantwortet, in den<br />
grundsätzlichen Anmerkungen zeige das MSW auf, dass die Prüfung <strong>des</strong> LRH<br />
bzw. die einzelnen Feststellungen nicht isoliert betrachtet werden könnten, weil<br />
sie bedeutende schulpolitische Ziele und damit zusammenhängende sehr komplexe,<br />
wechselseitige Fragestellungen berührten. Zugleich mache das MSW<br />
deutlich, dass die Umsetzung dieser Ziele einen sorgfältigen und zeitintensiven<br />
Abstimmungsprozess erfordere.<br />
Dieser Einschätzung stimme der LRH grundsätzlich zu. Er gehe daher davon aus,<br />
dass nicht mit einer schnellen Lösung aller aufgezeigten Fragestellungen zu<br />
rechnen sei. Dies solle das MSW allerdings nicht daran hindern, gangbare<br />
Zwischenschritte vorzuziehen und z. B. die äußerst verwaltungsaufwändige, vom<br />
Ansatz nicht stimmige Verteilung von Vorjahresrundungsgewinnen einzustellen.<br />
Im Übrigen gehe der LRH davon aus, dass das MSW, wie angekündigt, den<br />
wesentlichen Feststellungen <strong>des</strong> LRH im Rahmen der jeweiligen Entwicklungsfortschritte<br />
Rechnung tragen werde.<br />
Unabhängig von der gegebenen grundsätzlichen Übereinstimmung weise er<br />
jedoch darauf hin, dass ihn die Ausführungen <strong>des</strong> MSW zu den Zielkonflikten,<br />
die im weiteren Verfahren zu lösen seien, letztlich nicht überzeugten. So spreche<br />
der politische Wunsch nach einer umfassenden Rechenschaftslegung aus Sicht<br />
<strong>des</strong> LRH nicht gegen eine Bündelung von Stellen mit breiterer Zweckbestimmung,<br />
wenn den Schulen gleichzeitig aufgegeben werde darzulegen, für<br />
welche schulfachlichen Zwecke die Stellen im Einzelnen verwendet würden. Im<br />
MSW (Epl. 05)<br />
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