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JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...

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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />

bemängelt. Nur ausnahmsweise überwachten die Finanzämter die Beteiligungsbuchwerte<br />

anhand <strong>des</strong> hierfür vorgesehenen Vordrucks.<br />

Die finanzielle Auswirkung kann beträchtlich sein, so führte die Steuerpflicht<br />

eines steuerfrei erklärten Veräußerungsgewinns i. H. v. rd. 2,4 Mio. € in einem<br />

Fall zu nacherhobenen Mehrsteuern i. H. v. rd. 850.000 €.<br />

27.4.3 Behandlung von Gewinnminderungen<br />

Gewinnminderungen, die mit den Anteilen an einer Körperschaft im<br />

Zusammenhang stehen, sind bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen<br />

(§ 8b Abs. 3 KStG). Hierzu gehören insbesondere Veräußerungsverluste<br />

und Teilwertabschreibungen.<br />

In jedem vierten Veranlagungszeitraum wurden Gewinnminderungen erklärt. Die<br />

unzureichende Prüfung <strong>des</strong> § 8b Abs. 3 KStG bzw. die unterbliebene<br />

Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 KStG wurde in insgesamt einem Fünftel der<br />

betroffenen Veranlagungszeiträume beanstandet. Die Beanstandungen umfassen<br />

ein Abschreibungsvolumen von über 39 Mio. €.<br />

In einem Einzelfall führte das Finanzamt zwar die notwendigen Sachverhaltsermittlungen<br />

bei der Erstbearbeitung durch. Bei der anschließenden<br />

Bearbeitung der Körperschaftsteuererklärung unterblieb jedoch die erforderliche<br />

Hinzurechnung. Die letztlich korrigierte Hinzurechnung auf Veranlassung<br />

<strong>des</strong> RPASt hatte eine finanzielle Auswirkung von mehr als einer Mio. €.<br />

27.4.4 Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Gewerbesteuer<br />

Allgemeine Finanzverwaltung (Epl. 20)<br />

Die körperschaftsteuerlich befreiten Gewinnausschüttungen sind gemäß<br />

§ 8 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zur Ermittlung <strong>des</strong> Gewerbeertrags<br />

wieder hinzuzurechnen, wenn es sich hierbei um Dividenden aus Streubesitz<br />

(Anteil an der Körperschaft weniger als 10 v. H. bzw. ab dem Jahr 2008 weniger<br />

als 15 v. H.) handelt. Die notwendige Hinzurechnung wurde in jedem fünften Fall<br />

nicht beachtet.<br />

In einem Fall führte die fehlende Hinzurechnung von Streubesitzdividenden zu<br />

einem zu hoch festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust von über 14 Mio. €.<br />

Das körperschaftsteuerliche Einkommen ist gemäß § 9 Nr. 2a bzw. Nr. 7 GewStG<br />

zur Ermittlung <strong>des</strong> Gewerbeertrags um Gewinne aus Anteilen an Körperschaften<br />

zu kürzen. Da Gewinne aus Anteilen an anderen Körperschaften in Fällen <strong>des</strong><br />

§ 8b KStG bereits bei der Ermittlung <strong>des</strong> körperschaftsteuerlichen Einkommens<br />

außer Ansatz geblieben sind, kommt es für Zwecke der Gewerbesteuer zu keiner<br />

weiteren Kürzung.<br />

Die geprüften Finanzämter haben Gewerbeerträge von rd. 4,9 Mio. € zu Unrecht<br />

gekürzt bzw. nicht hinreichend überprüft.<br />

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