JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...
JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...
JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />
Der LRH hat dem MIWF empfohlen, wegen der Zweckverfehlungen in den aufgezeigten<br />
Fällen über den (teilweisen) Widerruf der ZB und die Rückforderung der<br />
überzahlten Beträge einschließlich deren Verzinsung zu entscheiden. Er hat ferner<br />
in den zwei zuvor besonders hervorgehobenen Fällen darum gebeten, die<br />
Einleitung strafrechtlicher Schritte zu prüfen.<br />
17.3 Stellungnahme <strong>des</strong> Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung<br />
Das MIWF hat dem LRH eine erste Stellungnahme unter dem 19.04.<strong>2012</strong> übersandt.<br />
In ihr führt es einleitend aus, dass den Hinweisen <strong>des</strong> LRH für die laufenden<br />
und künftigen Verfahren bereits Rechnung getragen werde. Das Zuwendungsverfahren<br />
sei auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen und der Vorgaben<br />
der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung (LHO)<br />
zwischenzeitlich standardisiert worden. In Ergänzung der bereits umgesetzten<br />
Maßnahmen sollten zur Vermeidung der vom LRH aufgezeigten Verstöße den UK<br />
sowie auch den Hochschulen im Erlasswege Hinweise zum Verfahren gegeben<br />
werden.<br />
Das MIWF hat ferner zugesagt, dass künftig alle Genehmigungen eines vorzeitigen<br />
Maßnahmebeginns mit der Maßgabe versehen würden, dass auch die<br />
Vergabebestimmungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zu beachten seien (vgl. oben 17.2.1). Auch in<br />
dem Erlassentwurf werde darauf besonders hingewiesen. Die Angemessenheit<br />
<strong>des</strong> Bewilligungszeitraums werde nun in jedem Einzelfall geprüft. Insbesondere<br />
bei Bewilligungen zum Ende <strong>des</strong> Haushaltsjahres solle im Zweifelsfall beim<br />
Antragsteller nachgefragt werden, auf welcher Zeitschiene das Projekt adäquat<br />
abgeschlossen werden könne (vgl. oben 17.2.2). In Einzelfällen werde - bei Vorliegen<br />
der rechtlichen Voraussetzungen - durch die Genehmigung eines vorzeitigen<br />
Maßnahmebeginns erreicht, dass komplexe Beschaffungen und Vergabeverfahren<br />
bereits so vorbereitet werden könnten, dass ein Abschluss im Bewilligungszeitraum<br />
möglich werde. Der Verpflichtung zur Aufnahme einer Zweckbindungsfrist<br />
in die ZB sei man nachgekommen (vgl. oben 17.2.3). Die Zweckbindungsfrist<br />
betrage für Großgeräte grundsätzlich fünf Jahre. Im Antragsformular<br />
werde künftig eine Erklärung <strong>des</strong> Antragstellers verlangt, dass mit der<br />
Maßnahme noch nicht begonnen worden sei und auch vor Bekanntgabe <strong>des</strong> ZB<br />
nicht begonnen werde (vgl. oben 17.2.4).<br />
Der Erlassentwurf sehe darüber hinaus in Reaktion auf die Prüfungsfeststellungen<br />
vor, dass<br />
MIWF (Epl. 06)<br />
• die UK zur Anwendung <strong>des</strong> Vergaberechts <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> verpflichtet seien und<br />
Vergabeentscheidungen sorgfältig und nachvollziehbar zu dokumentieren<br />
hätten,<br />
• Kosten für Einbau, Installation, Deinstallation, betriebstechnische Anlagen,<br />
Service-, Wartungs-, Ersatzteil- und Gewährleistungsverträge oder Garantieleistungsverträge<br />
nicht gefördert würden,<br />
• Ausgaben für Geräte und Komponenten, die nicht Bestandteil <strong>des</strong> Förderantrages<br />
waren, nicht zuwendungsfähig seien,<br />
• grundsätzlich nicht die Beschaffung gebrauchter Großgeräte gefördert werde,<br />
soweit nicht ausnahmsweise die nach Begutachtung durch die DFG für das<br />
Großgerät vorausgesetzten technischen Leistungskriterien erfüllt würden,<br />
160