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JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...

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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />

Der LRH hat dem MIWF empfohlen, wegen der Zweckverfehlungen in den aufgezeigten<br />

Fällen über den (teilweisen) Widerruf der ZB und die Rückforderung der<br />

überzahlten Beträge einschließlich deren Verzinsung zu entscheiden. Er hat ferner<br />

in den zwei zuvor besonders hervorgehobenen Fällen darum gebeten, die<br />

Einleitung strafrechtlicher Schritte zu prüfen.<br />

17.3 Stellungnahme <strong>des</strong> Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung<br />

Das MIWF hat dem LRH eine erste Stellungnahme unter dem 19.04.<strong>2012</strong> übersandt.<br />

In ihr führt es einleitend aus, dass den Hinweisen <strong>des</strong> LRH für die laufenden<br />

und künftigen Verfahren bereits Rechnung getragen werde. Das Zuwendungsverfahren<br />

sei auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen und der Vorgaben<br />

der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung (LHO)<br />

zwischenzeitlich standardisiert worden. In Ergänzung der bereits umgesetzten<br />

Maßnahmen sollten zur Vermeidung der vom LRH aufgezeigten Verstöße den UK<br />

sowie auch den Hochschulen im Erlasswege Hinweise zum Verfahren gegeben<br />

werden.<br />

Das MIWF hat ferner zugesagt, dass künftig alle Genehmigungen eines vorzeitigen<br />

Maßnahmebeginns mit der Maßgabe versehen würden, dass auch die<br />

Vergabebestimmungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zu beachten seien (vgl. oben 17.2.1). Auch in<br />

dem Erlassentwurf werde darauf besonders hingewiesen. Die Angemessenheit<br />

<strong>des</strong> Bewilligungszeitraums werde nun in jedem Einzelfall geprüft. Insbesondere<br />

bei Bewilligungen zum Ende <strong>des</strong> Haushaltsjahres solle im Zweifelsfall beim<br />

Antragsteller nachgefragt werden, auf welcher Zeitschiene das Projekt adäquat<br />

abgeschlossen werden könne (vgl. oben 17.2.2). In Einzelfällen werde - bei Vorliegen<br />

der rechtlichen Voraussetzungen - durch die Genehmigung eines vorzeitigen<br />

Maßnahmebeginns erreicht, dass komplexe Beschaffungen und Vergabeverfahren<br />

bereits so vorbereitet werden könnten, dass ein Abschluss im Bewilligungszeitraum<br />

möglich werde. Der Verpflichtung zur Aufnahme einer Zweckbindungsfrist<br />

in die ZB sei man nachgekommen (vgl. oben 17.2.3). Die Zweckbindungsfrist<br />

betrage für Großgeräte grundsätzlich fünf Jahre. Im Antragsformular<br />

werde künftig eine Erklärung <strong>des</strong> Antragstellers verlangt, dass mit der<br />

Maßnahme noch nicht begonnen worden sei und auch vor Bekanntgabe <strong>des</strong> ZB<br />

nicht begonnen werde (vgl. oben 17.2.4).<br />

Der Erlassentwurf sehe darüber hinaus in Reaktion auf die Prüfungsfeststellungen<br />

vor, dass<br />

MIWF (Epl. 06)<br />

• die UK zur Anwendung <strong>des</strong> Vergaberechts <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> verpflichtet seien und<br />

Vergabeentscheidungen sorgfältig und nachvollziehbar zu dokumentieren<br />

hätten,<br />

• Kosten für Einbau, Installation, Deinstallation, betriebstechnische Anlagen,<br />

Service-, Wartungs-, Ersatzteil- und Gewährleistungsverträge oder Garantieleistungsverträge<br />

nicht gefördert würden,<br />

• Ausgaben für Geräte und Komponenten, die nicht Bestandteil <strong>des</strong> Förderantrages<br />

waren, nicht zuwendungsfähig seien,<br />

• grundsätzlich nicht die Beschaffung gebrauchter Großgeräte gefördert werde,<br />

soweit nicht ausnahmsweise die nach Begutachtung durch die DFG für das<br />

Großgerät vorausgesetzten technischen Leistungskriterien erfüllt würden,<br />

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